Grundsätzliche Voraussetzungen
1. Beamtin:Beamter auf Lebenszeit des allgemeinen Justizdienstes, des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, des Krankenpflegedienstes an Justizvollzugsanstalten oder des Werkdienstes an Justizvollzugsanstalten und in der Regel eine mindestens dreijährige berufliche Erfahrung, § 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i. V. m. § 2 APOGV, § 13 Abs. 1a LVO-Just.
oder
2. Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zur:zum Justizfachangestellten und eine in der Regel mindestens dreijährige berufliche Erfahrung, § 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i. V. m. § 2 APOGV, § 13 Abs. 1b, 12 LVO-Just.
oder
3. Beamtin:Beamter auf Lebenszeit des Justizwachtmeisterdienstes – mit mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 6 –, der:die nach den Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit für den Gerichtsvollzieherdienst geeignet erscheint und einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (§ 12 LfbG BLN) und einer Leistungsbeurteilung vom ersten Beförderungsamt, die mit mindestens einer Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft „gut“ oder der Leistungsstufe „B“, entspricht, § 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i.V.m. § 13a LVO-Just.
oder
4. Für den Fall, dass geeignete Bewerbende nach § 13 Abs. 1 LVO-Just nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, kann zur Gerichtsvollzieherausbildung auch zugelassen werden, wer die Befähigung für einen Laufbahnzweig des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 außerhalb der Laufbahnrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst vorweisen kann, § 7 Abs. 2, Abs. 3 LfbG i.V.m. § 13 Abs. 2 LVO-Just.
Hinweis: Zu Ziffer 1, 2 und 3 muss ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis zum Land Berlin bestehen.
Berufserfahrung – Stichtag
Dem Tag vor Ausbildungsbeginn: 31.01.2027
Staatsangehörigkeit
• die deutsche Staatsangehörigkeit (i.S.d. Art. 116 GG) oder
• die eines EU-Mitgliedslandes (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG) oder
• die eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-nes Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (i.S.d. § 7 Abs. 1 BeamtStG)
Stichtag zum Nachweis der Staatsangehörigkeit
Durch Vorlage der Einbürgerungsurkunde
4 Monate vor Einstellungstermin (01.10.2026)
Höchstalter
Gilt nur für Justizfachangestellten nach § 13 Abs. 1b LVO-Just und Auszubildenden nach § 13 Abs. 2 LVO-Just:
Die für die Zulassung vorgesehene Person darf zum Zeitpunkt des Beginns der Gerichtsvollzieherausbildung noch nicht das Lebensjahr vollendet haben, das 22 Jahre vor der für den Gerichtsvollzieherdienst gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand liegt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer nach Abschluss des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses erfolgenden Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe die in § 8a LBG festgelegte Höchstaltersgrenze eingehalten werden kann.
Körperliche Voraussetzungen
Die besonderen körperlichen Anforderungen ergeben sich daraus, dass die:der Gerichtsvollzieher:in in der Ausübung ihrer:seiner Tätigkeit besonderen Konfliktsituationen ausgesetzt sein kann. Um eine Gefahrenlage in einer für den:die Gerichtsvollzieher:in unbekannten Umgebung rechtzeitig erkennen und angemessen reagieren zu können, darf die Wahrnehmungsfähigkeit der Bewerber:innen nicht eingeschränkt sein. Es dürfen die nachstehenden Werte nicht unterschritten werden:
• Herabsetzung der Sehleistung (ohne Glas = Rohvisus) auf weniger als 0,3 auf einem Auge
• Sehschärfe (mit Korrektur = Visus) von weniger als 1,0 auf dem besseren Auge und weniger als 0,8 auf dem schlechteren Auge
• +/- 7 Dioptrien
Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
Die:Der Bewerber:in leben gemäß § 2 Nr. 3 APOGV in geordneten Vermögensverhältnissen.