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Gaststättengewerbe - vorläufige Erlaubnis beantragen am Standort Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf

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Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

Im Gewerbebereich des Ordnungsamts findet keine offene Sprechstunde statt.
Der Bereich steht nur in unvermeidbaren Fällen und sehr eingeschränkt dem Publikum zur Verfügung.

Pandemiebedingt können wir derzeit nur Vorsprachen nach Terminvergabe anbieten.
Terminsprechstunde:
Montag: 09:00-13:00 Uhr
Dienstag: 09:00-13:00 Uhr
Donnerstag: 09:00-13:00 Uhr

und nach vorheriger Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder unter der Telefonnummer 030 90299-4660.

Die Termine werden derzeit individuell und nach Bedarf mit dem Sachgebiet vereinbart.

Bitte informieren Sie sich auch auf unserer Internetseite vom Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin unter https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/politik-und-verwaltung/aemter/ordnungsamt/

Öffnungszeiten

Montag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Dienstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Mittwoch
Keine Sprechstunde
Donnerstag
Nur mit Termin:
09:00-13:00 Uhr
Freitag
Keine Sprechstunde

Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Termine können auch nach Vereinbarung unter ordnungsamt@ba-sz.berlin.de oder Telefonnummer 030 902994660 vereinbart werden.

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Bitte den Eingang von Unter den Eichen nehmen.

Zahlungsmöglichkeiten

Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen.

Sonstige Hinweise zum Standort

Gebührenfreie Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Standort liegt unmittelbar an der Grenze zur Parkraumbewirtschaftung.

Bei akuten Verkehrsbehinderungen und sonstigem eilbedürftigem pflichtwidrigen Verhalten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern (auch in geschützten Grünanlagen) wählen Sie bitte die Rufnummer 030/90299-4631 oder 030/90299-4632.

Gaststättengewerbe - vorläufige Erlaubnis beantragen

Wer ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe von einem anderen Betreiber übernehmen möchte, dem kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis vorläufig auf Widerruf gestattet werden.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe (also in einer festen Betriebsstätte)

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei und Sie brauchen keine vorläufige Gaststättenerlaubnis.

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Voraussetzungen

  • Übernahme eines erlaubnispflichtigen Gaststättengewerbes
    Sie übernehmen eine schon bestehende Gaststätte räumlich von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
  • Gaststätte nicht länger als 1 Jahr geschlossen
    Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis
    Online-Abwicklung möglich; oder Sie nutzen das Formular.
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Grundrisszeichnung
    Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume (möglichst im Maßstab 1:100).
  • Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
    Nachweis über die tatsächliche Verfügungsberechtigung der Räume.
  • Gewerbeanmeldung
    Bei Übernahme des Gaststättengewerbes ist eine Gewerbeanmeldung für den Nachfolger oder die Nachfolgerin zu erstatten.
  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

Gebühren

16,87 Euro bis 187,50 Euro je nach Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 1 bis 2 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis ist bei dem Ordnungsamt zu stellen, in dessen Bezirk sich Ihre Betriebsstätte örtlich befindet.

Für die vorläufige und die endgültige Gaststättenerlaubnis ist nur 1 Antrag zu stellen. Während der Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen im vorläufigen Verfahren kann die Gaststätte schon betrieben werden. Wenn Sie beabsichtigen die Betriebsart oder Räume der bestehenden Gaststätte zu verändern, darf die Gaststätte während der Zeit der vorläufigen Gaststättenerlaubnis nur im Umfang der bisherigen Erlaubnis betrieben werden.

Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.