erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 11 Berliner Straßengesetz. (2) Zum Gemeingebrauch gehören unter anderem das Werben, insbesondere das Verteilen von Zetteln, die Pflastermalerei mit wasserlöslichen Farben, das Musizieren, Darbietungen und ähnliches, wenn diese Tätigkeiten ohne Abstellen von Gegenständen ausgeübt werden ... plus