Sozialgericht Berlin Invalidenstraße 52
10557 Berlin
Az.: S 39 AS 9775/10 ER
Beschluss
In dem Verfahren
1)
2)
3)
- Antragsteller -
Prozessbevollmächtigte zu 1), 2), 3):
gegen
JobCenter Friedrichshain-Kreuzberg,
Rudi-Dutschke-Str. 3, 10969 Berlin,
Gz.:
- Antragsgegner -
hat die 39. Kammer des Sozialgerichts Berlin am 14. April 2010 durch den Richter Dr. Wetzel beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem So-zialgericht und Beiordnung von Rechtsanwältin A D, A..str. .., .. B wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der am 22. März 2010 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kosten für eine mehrtägige Kindergartenfahrt des Antragstellers zu 3.) in Höhe von 121,00 Euro - hilfsweise als Darlehen - begehren, bleibt ohne Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einst-weilige Anordnung treffen, wenn ein Anordnungsanspruch (im Hinblick auf das materiell gel-tend gemachte Recht) und ein Anordnungsgrund (im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der An-gelegenheit) glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 924 Zi-vilprozessordnung [ZPO]).
Vorliegend können die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme der Kosten für die Kindergartenfahrt existiert nicht.
Der von den Antragstellern zur Begründung ihres Antrags herangezogene § 23 Abs. Nr. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht einschlägig. Die im Rahmen dieser Vor-schrift mögliche gesonderte Leistungserbringung außerhalb der Regelleistung ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts nur für "mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen" vorgesehen. Die Fahrt des Kindergartens „K… M…“, den der Antragsteller zu 3.) besucht, unterfällt nicht den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin. Im Schul-recht des Landes Berlin sind die Bestimmungen zur Durchführung von Schülerfahrten in den Ausführungsvorschriften zu Veranstaltungen in der Schule („AV Veranstaltungen“) der Se-natsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung niedergelegt. Diese Vorschriften sind jedoch auf den Kindergarten des Antragstellers zu 3.) nicht anzuwenden. Ausweislich der Zif-fer 1 der „AV Veranstaltungen“ ist ihr Anwendungsbereich auf allgemeinbildende und berufli-che Schulen sowie auf Einrichtungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse be-grenzt. Der in privater Trägerschaft der F B gGmbH geführte Kindergarten „K… M..“ steht außerhalb dieses Anwendungsbereichs. Da der Kindergarten des Antragstellers zu 3.) bereits nicht unter die schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Berlin fällt, kommt es auf das Vor-liegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen aus § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht an.
Eine Pflicht zur Übernahme der Teilnahmekosten für die Kindergartenfahrt folgt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Az: 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09). Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser von den Antragstellern zur Begründung ihres Antrags herangezogenen Entschei-dung festgestellt, dass der Gesetzgeber den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwür-digen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken darf, jedoch für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen muss. Die vorliegend geltend gemachten Kosten für die Kindergartenfahrt sind bereits keine laufenden, sondern nur einmalig anfallende Kosten, so dass auch ein unmittelbar aus den Grundrechten herzuleitender Anspruch hier nicht besteht.
Soweit die Antragsteller hilfsweise eine darlehensweise Gewährung begehren, bleibt ihr An-trag auch diesbezüglich ohne Erfolg. Gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II ist einem Hilfebedürfti-gen ein Darlehen zu gewähren, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Unabweisbarkeit liegt jedoch nur vor, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bedarfe kommt, die auch nicht durch Mittelumschichtung innerhalb der Regeleistung beseitigt bzw. aufgefangen werden kann (Lang/Blüggel in: Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 23 Rn. 29). Dass diese Vor-aussetzungen für eine Darlehensgewährung gegeben sind, haben die Antragsteller nicht glaub-haft gemacht. In Anbetracht der Gesamtleistungen des Antragsgegners an die Bedarfsgemein-schaft der Antragsteller von monatlich rund 1.800,00 - 1.900,00 Euro ist für die Kammer nicht ersichtlich, warum eine ggf. über zwei Monate gestreckte Mittelumschichtung für die aufzu-bringenden 121,00 Euro nicht möglich sein soll. Hinzu kommt, dass die Antragsteller zu 1.) und 2.) nach telefonischer Auskunft der Kindergartenleiterin Frau B vom heutigen Tage seit circa einem Jahr darüber informiert sind, was die Fahrt - für deren Durchführung sie sich mit ausgesprochen haben - kosten wird. Diese frühzeitige Information dient nach Aussage der Kin-dergartenleiterin auch dem Zweck, sozial schwächeren Familien die Möglichkeit zu eröffnen, den Kostenbeitrag langfristig anzusparen. In Anbetracht der bereits vor einem Jahr bekannten Höhe des Kostenbeitrages von 121,00 Euro wäre es den Antragstellern nach Auffassung der Kammer ohne weiteres möglich gewesen, diese Summe durch Rücklage von lediglich 10,00 Euro pro Monat aufzubringen. In Anbetracht der den Antragstellern monatlich überwiesenen Leistungen des Antragsgegners war eine solche Rücklage den Antragstellern auch zuzumuten. Hinzu kommt weiterhin, dass auch das hilfsweise begehrte Darlehen an den Antragsgegner zurückzuführen gewesen wäre. Die Antragsteller haben insoweit durch ihre schriftsätzlich er-klärte Bereitschaft, ein Darlehen und die damit einhergehende Rückführungspflicht zu akzep-tieren, zu erkennen gegeben, dass ihnen offensichtlich die Umschichtung eines entsprechenden Betrages möglich ist und damit auch in der Vergangenheit möglich gewesen wäre.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaus-sichten abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG.