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Sozialgericht Berlin

Antworten auf häufige Fragen

1. Kann ich mir eine Sitzung beim Sozialgericht (SG) anschauen?
Ja. Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Ist eine Verhandlung ausnahmsweise nichtöffentlich (z.B. Erörterungstermin), wird auf dem Sitzungsaushang an der Tür zum Sitzungssaal darauf hingewiesen.

Größere Gruppen (z.B. Schulklassen) werden gebeten, ihren Besuch unter 90227-1201 telefonisch anzukündigen, da nicht jeder Sitzungssaal für größere Zuschauergruppen geeignet ist.
2. Was kostet ein sozialgerichtliches Verfahren?
Das Verfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei, wenn sie in dieser Eigenschaft klagen. Das gilt auch für Verfahren vor dem Landessozialgericht.
3. Muss ich mir einen Anwalt nehmen?
Nein. Sie können sich vor dem SG selbst vertreten und eine Klage durch formloses Schreiben erheben oder die Klage auf der Rechtsantragsstelle des Gerichts protokollieren lassen.
4. Was kann ich tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?
Wer auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Sie wird aber nur bewilligt, wenn die Klage auch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erhoben wird.
5. Wie lange dauert ein Verfahren?
Die Verfahrensdauern sind sehr unterschiedlich. „Einfache“ Sachen können nach einigen Monaten erledigt sein. Viele Verfahren werden innerhalb eines Jahres abgeschlossen. Bei Fällen mit umfangreichen medizinischen Ermittlungen (z.B. mehrere Sachverständigengutachten) oder schlicht durch die Vielzahl der anhängigen Rechtsstreitigkeiten kann das Verfahren aber auch mehrere Jahre dauern.
6. Wie kann ich Klage vor dem Sozialgericht erheben?

Eine Klage vor dem Sozialgericht kann durch ein einfaches, von Ihnen unterschriebenes Schreiben erhoben werden. Sie können die Klage auch in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts von einem Urkundsbeamten mündlich aufnehmen lassen.
Wichtig ist, dass Sie mitteilen, wer Sie sind und was Sie warum begehren. Etwaige Bescheide sollten in Kopie bereits beigefügt werden.
Es wird darum gebeten, die Klage zweifach einzureichen, so dass ein Exemplar das Gericht und das andere der Klagegegner erhalten kann.
Wenn weitere Informationen von Ihnen benötigt werden, teilt Ihnen das Gericht dies mit.

7. Was macht das Sozialgericht nach Eingang der Klage?

Nach Eingang der Klage ermittelt das Sozialgericht aufgrund des so genannten Amtsermittlungsgrundsatzes von sich aus den Sachverhalt. Sie als Kläger können das Gericht bei seiner Arbeit unterstützen, indem Sie etwaige Nachfragen möglichst zügig und sorgfältig beantworten.

Das Sozialgericht kann in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin mit den Beteiligten über den Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sprechen bzw. Streitpunkte klären und nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Ein Urteil wird am Ende des Termins aber nicht verkündet.

Die mündliche Verhandlung ist hingegen öffentlich. Der vorsitzende Richter trägt zunächst den Sachverhalt vor und gibt den Beteiligten dann die Gelegenheit, sich zu äußern. Kann der Rechtsstreit nicht einvernehmlich gelöst werden und wird eine Vertagung des Rechtsstreits nicht erforderlich, stellen die Beteiligten Ihre Klageanträge, ggf. auf der Grundlage eines richterlichen Hinweises. Der Kammervorsitzende zieht sich dann mit den ehrenamtlichen Richtern zur geheimen Beratung zurück. Anschließend oder in einem späteren Verkündungstermin wird das Urteil verkündet und dessen Gründe erläutert.

Wenn die Beteiligten einverstanden sind, kann auch durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

In rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fällen sowie nach einer entsprechenden Anhörung der Beteiligten kann das Sozialgericht im schriftlichen Verfahren durch sogenannten Gerichtsbescheid entscheiden. Dieser setzt ein Einverständnis der Beteiligten nicht voraus.

Oft ist durch die Ermittlungen des Gerichts oder die Besprechung im Erörterungs- oder im Gerichtstermin eine Seite überzeugt worden, ihren bisherigen Standpunkt aufzugeben. Dann wird die Klage zurückgenommen oder der Beklagte erkennt sie an. In vielen Fällen einigen sich die Beteiligten auch im Wege gegenseitigen Nachgebens und schließen einen so genannten Vergleich.

8. Was bedeutet es, wenn ich in einem Verfahren vom Gericht den Schriftsatz der Gegenseite (z.B. Bundesagentur für Arbeit) "zur Kenntnisnahme" übersandt bekomme?
Sie müssen nichts tun. Eine schriftliche Äußerung zum Schriftsatz wird von Ihnen nicht verlangt. „Zur freigestellten Äußerung“ bedeutet, dass Sie sich schriftlich äußern können, aber nicht müssen. Nur wenn Ihnen etwas „zur Stellungnahme“ übersandt wird, erwartet das Gericht eine Äußerung. Diese müssen schriftlich und zweifach (mit einer Durchschrift oder Kopie) erfolgen. Ein Schriftsatz ist für das Gericht. Der andere wird vom Gericht an die Gegenseite geschickt.
9. Besteht die Möglichkeit, schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Richter/der Richterin sprechen?
Grundsätzlich: Nein. Mit telefonischen Anfragen können Sie sich an die Geschäftsstelle wenden.
10. Wo bekomme ich eine Rechtsauskunft?
Zuständig für die Beratung über die Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch sind in erster Linie die Leistungsträger (z.B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse). Beratung in Sozialrechtsangelegenheiten erteilen auch Gewerkschaften, Berufs- und Sozialverbände, allerdings nur für ihre Mitglieder. Für Personen mit niedrigem Einkommen sind in den Abteilungen für Sozialwesen der Berliner Bezirksämter besondere Rechtsberatungsstellen eingerichtet. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den Bezirksämtern. Zur Rechtsberatung berechtigt sind schließlich Rechtsanwälte sowie - in bestimmten Bereichen des Sozialrechts - Rentenberater und Prozessagenten. Bürger mit geringem Einkommen können auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen vom zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe durch einen Rechtsanwalt ihrer Wahl erhalten.
11. Wie kann ich Urteile des SG bekommen?
Entscheidungen von allgemeinem Interesse werden im Internet veröffentlicht. Klicken Sie auf unserer Homepage auf Pressemitteilungen und aktuelle Enscheidungen bzw. Sammlung von Entscheidungen des Sozialgerichts.

Gegen Kosten von 12,78 Euro können Sie sich eine Abschrift eines Urteils zusenden lassen. Dazu müssen Sie aber das genaue Aktenzeichen und möglichst das Datum der Entscheidung angeben.

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