
1. Kann ich mir eine Sitzung beim Sozialgericht (SG) anschauen?
2. Was kostet ein sozialgerichtliches Verfahren?
3. Muss ich mir einen Anwalt nehmen?
4. Was kann ich tun, wenn ich mir einen Anwalt nicht leisten kann?
5. Wie lange dauert ein Verfahren?
6. Wie kann ich Klage vor dem Sozialgericht erheben?
7. Was macht das Sozialgericht nach Eingang der Klage?
8. Was bedeutet es, wenn ich in einem Verfahren vom Gericht den Schriftsatz der Gegenseite (z.B. Bundesagentur für Arbeit) "zur Kenntnisnahme" übersandt bekomme?
9. Besteht die Möglichkeit, schon vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Richter/der Richterin sprechen?
10. Wo bekomme ich eine Rechtsauskunft?
11. Wie kann ich Urteile des SG bekommen?
Eine Klage vor dem Sozialgericht kann durch ein einfaches, von Ihnen unterschriebenes Schreiben erhoben werden. Sie können die Klage auch in der Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts von einem Urkundsbeamten mündlich aufnehmen lassen.
Wichtig ist, dass Sie mitteilen, wer Sie sind und was Sie warum begehren. Etwaige Bescheide sollten in Kopie bereits beigefügt werden.
Es wird darum gebeten, die Klage zweifach einzureichen, so dass ein Exemplar das Gericht und das andere der Klagegegner erhalten kann.
Wenn weitere Informationen von Ihnen benötigt werden, teilt Ihnen das Gericht dies mit.
Nach Eingang der Klage ermittelt das Sozialgericht aufgrund des so genannten Amtsermittlungsgrundsatzes von sich aus den Sachverhalt. Sie als Kläger können das Gericht bei seiner Arbeit unterstützen, indem Sie etwaige Nachfragen möglichst zügig und sorgfältig beantworten.
Das Sozialgericht kann in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin mit den Beteiligten über den Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sprechen bzw. Streitpunkte klären und nach Lösungsmöglichkeiten suchen. Ein Urteil wird am Ende des Termins aber nicht verkündet.
Die mündliche Verhandlung ist hingegen öffentlich. Der vorsitzende Richter trägt zunächst den Sachverhalt vor und gibt den Beteiligten dann die Gelegenheit, sich zu äußern. Kann der Rechtsstreit nicht einvernehmlich gelöst werden und wird eine Vertagung des Rechtsstreits nicht erforderlich, stellen die Beteiligten Ihre Klageanträge, ggf. auf der Grundlage eines richterlichen Hinweises. Der Kammervorsitzende zieht sich dann mit den ehrenamtlichen Richtern zur geheimen Beratung zurück. Anschließend oder in einem späteren Verkündungstermin wird das Urteil verkündet und dessen Gründe erläutert.
Wenn die Beteiligten einverstanden sind, kann auch durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
In rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Fällen sowie nach einer entsprechenden Anhörung der Beteiligten kann das Sozialgericht im schriftlichen Verfahren durch sogenannten Gerichtsbescheid entscheiden. Dieser setzt ein Einverständnis der Beteiligten nicht voraus.
Oft ist durch die Ermittlungen des Gerichts oder die Besprechung im Erörterungs- oder im Gerichtstermin eine Seite überzeugt worden, ihren bisherigen Standpunkt aufzugeben. Dann wird die Klage zurückgenommen oder der Beklagte erkennt sie an. In vielen Fällen einigen sich die Beteiligten auch im Wege gegenseitigen Nachgebens und schließen einen so genannten Vergleich.
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