Herzlichen Dank, dass Sie sich für eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Berliner Sozialgericht interessieren. Ehrenamtliche Richter haben beim Sozialgericht eine wichtige Funktion: Bei jeder mündlichen Verhandlung wirken zwei ehrenamtliche Richter mit, die mit ihrer Sachkunde den Berufsrichter unterstützen. Bei Abstimmungen haben sie die gleichen Rechte wie der Berufsrichter.
Ehrenamtlicher Richter beim Sozialgericht kann werden, wer Deutscher ist, das 25. Lebensjahr vollendet hat und nicht aus bestimmten Gründen vom Amt ausgeschlossen ist. Die Ausschlussgründe finden Sie hier
]. Die ehrenamtlichen Richter sollen - je nach Sachgebiet, in dem sie eingesetzt werden - bestimmten Personengruppen angehören. Bei Angelegenheiten der Sozialversicherung soll beispielsweise jeweils ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten kommen und einer aus dem Kreis der Arbeitgeber.
Eine direkte Bewerbung beim Sozialgericht ist leider nicht möglich, denn ehrenamtliche Richter werden nur auf Grund von Vorschlagslisten berufen. Die Vorschlagslisten werden von Vereinigungen und Verbänden aufgestellt, die in § 14 Sozialgerichtsgesetz
] aufgezählt sind. In Berlin sind das unter anderem:
Die Berufung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt für fünf Jahre. Danach ist eine erneute Berufung möglich und üblich.
Vor ihrer ersten mündlichen Verhandlung werden die ehrenamtlichen Richter durch den Vorsitzenden der Kammer vereidigt.
Wie bereits dargelegt, haben die ehrenamtlichen Richter die gleichen Rechte wie die Berufsrichter. Das heißt, sie sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (siehe Artikel 97 Grundgesetz
). Sie wirken bei allen Handlungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung mit, insbesondere bei der Urteilsfindung. Bei der Abstimmung, welches Urteil gefällt werden soll, haben sie das gleiche Stimmrecht wie der Berufsrichter.
Ehrenamtliche Richter dürfen bei ihrer Tätigkeit nicht behindert werden. Sie dürfen deswegen auch nicht benachteiligt werden (siehe § 20 Sozialgerichtsgesetz
).
Die ehrenamtlichen Richter erhalten keine Vergütung. Sie werden jedoch für ihre Tätigkeit nach §§ 15 ff JVEG entschädigt. Das heißt, sie erhalten u.a. Fahrtkosten, Aufwendungen und Verdienstausfall bis zu einer bestimmten Höhe erstattet.
Zu den Pflichten der ehrenamtlichen Richter gehört es, ihr Amt anzutreten, zu den Verhandlungen pünktlich zu erscheinen und sich an der Beratung und Abstimmung aktiv zu beteiligen. Sie werden zu den Verhandlungen rechtzeitig geladen. Wenn sie verhindert sind, müssen sie das Gericht so schnell wie möglich darüber informieren. Andernfalls kann ein Ordnungsgeld verhängt und können dem Fernbleibenden die entstandenen Kosten auferlegt werden, (siehe § 21 Sozialgerichtsgesetz
).Eine der grundlegendsten Pflichten ist es, nach Außen Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Abstimmungen wahren.
Weitere Regelungen im Sozialgerichtsgesetz sind hier nachzulesen.
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