Energie
Über das Energieportal können sich die Bürgerinnen und Bürger umfassend über Maßnahmen, die aktuelle Lage und TIpps zum Thema Energie informieren.
Saisonkennzeichen für KFZ beantragen
Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.
Die Saison besteht aus mindestens zwei und höchstens elf Monaten. Die Geltungsdauer des Kennzeichens ist auf der rechten Seite des Kennzeichens eingeprägt. Die übereinander stehenden Zahlen sind durch einen waagerechten Strich getrennt. Die Zahl oberhalb der Linie zeigt den Zulassungsbeginn an (ab dem ersten Tag des Monats) und die unterhalb der Linie das Zulassungsende (bis zum letzten Tag des Monats).
Für Fahrzeuge, die jährlich, jedoch nicht ganzjährig genutzt werden, entfällt somit die An- und Abmeldung. Die KFZ-Steuer wird lediglich für den Saisonzeitraum berechnet.
Außerhalb des Saisonzeitraums dürfen die Fahrzeuge weder auf öffentlichen Straßen gefahren (auch keine Probe-/Überführungs- oder Werkstattfahrt) noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden.
Diese Dienstleistung ist auch im Zuge einer Zulassung möglich.
Bitte bringen Sie alle Unterlagen im Original mit.
Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren auch Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen.
Voraussetzungen
-
Keine Voraussetzung erforderlich.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
- ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers - es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht - und Personaldokument des Bevollmächtigten
- Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie (bei Vereinen)
- Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung im Original oder beglaubigter Kopie (bei Firmen)
- Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis (bei zulassungsfreien Fahrzeugen)
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
-
bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
(entfällt bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) mit Angabe des Saisonzeitraumes
-
Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
Gebühren
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Termin berlinweit suchen und buchen
Sie können auch direkt bei folgenden Standorten Termine buchen und suchen.
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.