Coronavirus COVID-19
|+++ In allen Dienstgebäuden des Bezirksamts gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.+++|
Informationen
- vom Bund
- vom Land Berlin
- vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Gaststättengewerbe - Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen am Standort Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort
Im Gewerbebereich des Ordnungsamts findet weiterhin keine offene Sprechstunde statt.
Der Bereich steht nur in unvermeidbaren Fällen und sehr eingeschränkt dem Publikum zur Verfügung.
Pandemiebedingt können wir derzeit nur Vorsprachen nach Terminvergabe anbieten.
Telefonische Terminvergabe:
Montag-Donnerstag: 09:00-15:00 Uhr
Freitag: 09:00-13:00 Uhr
unter der Rufnummer 030 90299-4660
Die Termine werden derzeit individuell und nach Bedarf mit dem Sachgebiet vereinbart.
Alle Gewerbemeldungen, die nicht erlaubnispflichtige Gewerbe oder Gaststätten betreffen, können darüber hinaus online abgewickelt werden. Dafür gibt es ein einheitliches Verfahren im Land Berlin. Nutzen Sie die Internetseite https://www.berlin.de/ea/emeldung.
Sofern es sich um Angelegenheiten für erlaubnispflichtige Gewerbe oder Gaststätten handelt, erfolgt eine Vorsprache weiterhin nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Kontaktieren Sie uns in diesen Fällen bitte telefonisch unter 90299-4660 oder per E-Mail um einen Termin zu vereinbaren.
Bitte haben Sie Verständnis, dass derzeit nur den Personen Zutritt gewährt wird, die zuvor telefonisch um Vorsprachen baten.
Wir würden uns sehr darüber freuen, wenn Sie nach Möglichkeit auch bei uns Ihre vorhandene Mundschutze tragen.
Öffnungszeiten
Zahlungsmöglichkeiten
Eine Bezahlung ist vor Ort nicht möglich.
Sonstige Hinweise zum Standort
Gebührenfreie Parkplätze stehen nicht zur Verfügung. Der Standort liegt unmittelbar an der Grenze zur Parkraumbewirtschaftung.
Bei akuten Verkehrsbehinderungen und sonstigem eilbedürftigem pflichtwidrigen Verhalten von Mitbürgerinnen und Mitbürgern (auch in geschützten Grünanlagen) wählen Sie bitte die Rufnummer 90299-4631 oder 90299-4632.
Gaststättengewerbe - Weiterführung nach dem Tode des Erlaubnisinhabers anzeigen
Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers darf das erlaubnispflichtige Gaststättengewerbe auf Grund der bisherigen Gaststättenerlaubnis durch den Ehegatten, Lebenspartner oder die minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit weitergeführt werden.
Das gleiche gilt für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Sie müssen es dem zuständigen Ordnungsamt unverzüglich melden, wenn Sie den erlaubnispflichtige Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes anzeigen.
Voraussetzungen
-
Unveränderte Weiterführung des erlaubnispflichtigen Gaststättenbetriebes
Eine Änderung der Betriebsart oder Änderung der Räume sind von der Weiterführungsberechtigung nicht erfasst.
-
Tod des Gaststätteninhabers
Die Gaststättenerlaubnis muss noch Bestand haben.
Eine Fortführung des Betriebes ist nur bei natürlichen Personen möglich, juristischen Personen (GmbH, AG oder Vereine) sind ausgenommen. -
Sachkunde
Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse.
Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige der Weiterführung vorgelegt werden. -
Nachweis der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis
z.B. durch Vorlage eines Erbscheins, Heiratsurkunde, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder ähnliches
Erforderliche Unterlagen
-
Anzeige über die Weiterführung der bestehenden Gaststätte
formlose Anzeige in Textform
-
Identitätsnachweis
Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationsnachweises
-
Sterbeurkunde
Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
-
Nachweis als Weiterführungsberechtigte/r, Ehegatte, Lebenspartner, minderjähriger Erbe, Nachlassverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker
Erbschein, Gerichtliche Anordnung als Nachlassverwalter; Bestallungsurkunde als Nachlasspfleger; Testamentsvollstreckerzeugnis
-
Gaststättenunterrichtungsnachweis
Gaststättenunterrichtung nach § 4 GastG der Industrie- und Handelskammer-Unterrichtung beziehungsweise ein vergleichbarer Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf.
Die Bescheinigung muss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach der Anzeige vorgelegt werden. -
Gewerbeanmeldung
Bei Weiterführung des Gaststättengewerbes nach dem Tode des Erlaubnisinhabers ist eine Gewerbeanmeldung für den Weiterführungsberechtigten zu erstatten.
Formulare
- Formloser Antrag in Textform
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Gaststättengewerbe - Erlaubnis
- Informationen der IHK Berlin
- Informationen der IHK Berlin zum Umgang mit Lebensmitteln
- Berliner Gastromat - Fragen und Antworten zum Thema Gastronomie
- Informationen der IHK Berlin zur Gaststättenunterrichtung
- Führungszeugnis und Gewerbezentralregister online beantragen - BfJ
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Weiterführung der Gaststätte ist bei dem Ordnungsamt zu stellen, in dessen Bezirk sich Ihre Gaststätte örtlich befindet.
Weitere zuständige Behörden für diese Dienstleistung im zentralen Service-Portal anzeigen.
Kontakt
Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf
Ordnungsamt Steglitz-Zehlendorf
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