Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung erlässt neue Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung

Pressemitteilung vom 16.12.2020

Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat heute eine neue Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung zu Regelungen in Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen während der Covid-19-Pandemie erlassen.

Zur bisher geltenden Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung enthält die neue Verordnung folgende wesentliche Änderungen:

  • Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen zur Pflege von pflegebedürftigen Menschen haben zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Eine Testung des Pflegepersonals mittels eines POC-Antigen-Schnelltests ist während des Zeitraumes, in dem der oder die Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, regelmäßig im Abstand von zwei Tagen durchzuführen. Wird eine Testung versäumt, darf diese Person nicht zur Ausführung körpernaher Tätigkeiten eingesetzt werden.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen sowie Nutzerinnen und Nutzer von teilstationären Pflegeeinrichtungen dürfen täglich von einer Person für eine Stunde Besuch empfangen; ausgenommen sind Besuchende mit Atemwegsinfektionen. Die 1-1-1-Regel gilt nicht für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum 28. Dezember 2020. Hier können mit den Einrichtungen die Besuche vereinbart werden.
  • Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaften gelten als ein Haushalt gemäß SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen Besuch in den eigenen Zimmern empfangen, sofern Besuchende während des gesamten Aufenthalts in den Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Für die Zeit des Besuchs gilt das jeweilige Zimmer als Haushalt im Sinne des § 2 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.
  • Besuchenden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn ein POC-Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis vom gleichen Tag oder ein PCR-Test mit negativem Testergebnis, bei dem die Testung höchstens 24 Stunden vor Besuchsbeginn vorgenommen worden ist, vorliegt. Dies gilt nicht für den Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden, wobei alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Bewohnenden, Nutzenden, Gäste, Besuchenden und zum Schutz des Personals ergriffen werden müssen. Besuchende sollen nur durch einen zentralen, kontrollierten Eingang in die Einrichtung gelangen.

Die Verordnung tritt am 17. Dezember 2020 in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 15. Januar 2021. Sie finden die komplette Verordnung unter: https://www.berlin.de/corona/.

Pressekontakt: Moritz Quiske,
Pressesprecher der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
(030) 9028-2853
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