Geschäftsordnung des Landesbeirat Schulbau

Geschäftsordnung Dokument

Geschäftsordnung für die Dauer der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses

§ 1 Grundsätze

Auf Landesebene wird ein Landesbeirat für Schulbau gebildet, um die externe Expertise bei der Umsetzung der Berliner Schulbauoffensive einzubeziehen.

§ 2 Aufgaben

1. Der Landesbeirat berät die für die Umsetzung der Berliner Schulbauoffensive zuständigen Senatsverwaltungen.

2. Der Landesbeirat wird von den zuständigen Senatsverwaltungen regelmäßig über den Stand der Umsetzung der Schulbauoffensive informiert und kann jederzeit zu Angelegenheiten der Schulbauoffensive Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge unterbreiten.

3. Die Beratung soll sich erstrecken auf
  • Partizipationsverfahren, insbesondere durch die die Entwicklung geeigneter Modelle
  • Qualität von Schulgebäuden und Schulstandorten in einem umfassenden Sinne

§ 3 Besetzung des Landesbeirats/Mitglieder

1. Für die Mitarbeit im Landesbeirat wurden die nachstehend genannten Mitglieder durch die zuständigen Senatsverwaltungen explizit berufen bzw. durch die berufenen Institutionen benannt:
  • Berliner Landesschulbeirat
  • Berliner Landeslehrerausschuss
  • Berliner Landesschülerausschuss
  • Berliner Landeselternausschuss
  • Bezirke
  • GEW Landesverband Berlin
  • Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
  • Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung
  • Landessportbund Berlin
  • Unfallkasse Berlin
  • Architektenkammer Berlin
  • Freie Universität Berlin Fachbereich Erziehungswissenschaft
  • Grundschulverband Landesgruppe Berlin
  • Interessenverband Berliner Schulleitungen e.V.
  • Vereinigung der Berliner Schulleiterinnen und Schulleiter
  • Vereinigung der Oberstudiendirektoren Berlin
  • Netzwerk der Berliner Gemeinschaftsschulen
  • Vereinigung der Berliner ISS Schulleiterinnen und Schulleiter
  • Freudenberg Stiftung GmbH
  • Montag Stiftung Jugend und Gesellschaft
  • die Baupiloten
  • Grün macht Schule

2. Die Berufungen werden von den Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Familie sowie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vorgenommen.

3. Für jedes Mitglied kann durch die jeweilige Institution eine Vertreterin oder ein Vertreter benannt werden.

4. Die Berufungen gelten für die Dauer der 18. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Mitglieder üben nach Beendigung der Wahlperiode ihre Tätigkeit solange weiter aus, bis ein neuer Beirat berufen ist.

5. Die Mitglieder des Landesbeirates und externe Sachverständige erhalten keine Aufwandsentschädigung.

§ 4 Leitung des Landesbeirates

1. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Landesbeirates wird für die Dauer einer Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von den Senatsverwaltungen für Bildung, Jugend und Familie sowie der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen berufen.

2. Aufgabe der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden ist insbesondere die Einberufung und Leitung der Sitzungen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.

§ 5 Sitzungen

1. Sitzungen des Landesbeirates sollen mindestens dreimal jährlich stattfinden. Aus aktuellem Anlass können notwendige Sitzungen auch außerhalb des beschlossenen Sitzungsplans auf Antrag der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden oder von mindestens 25 Prozent der Landesbeiratsmitglieder einberufen werden.

2. Einladungen zu Sitzungen des Landesbeirates sollen mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen ergehen. Den Einladungen sind die Tagesordnung und – soweit erforderlich – Besprechungsunterlagen beizufügen.

3. Die für die Unterstützung des Landesbeirates zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie nehmen beratend an den Sitzungen teil. Weitere sachkundige Personen können von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Landesbeirates hinzugezogen werden.

§ 6 Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge

1. Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

2. Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge sollen den Mitgliedern vor Sitzungsbeginn im Entwurf schriftlich vorliegen. Dringende Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschläge können mit Zustimmung des Landesbeirates während der Sitzung auch ohne schriftliche Vorlage beraten werden.

3. Sitzungsprotokolle sowie Beschlüsse zu Stellungnahmen, Empfehlungen und Vorschlägen werden in Niederschriften festgehalten. Den Mitgliedern des Landesbeirates, deren Vertreterinnen und Vertretern und den zuständigen Senatsverwaltungen wird die Niederschrift zugeleitet.

§ 7 Protokolle

1. Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

2. Der Entwurf des Protokolls wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden den Mitgliedern des Landesbeirats binnen zwei Wochen übermittelt. Nach Zusendung des Protokollentwurfs können Einwände dagegen innerhalb von vier Wochen erhoben und der oder dem Vorsitzenden zugeleitet werden.

3. Über die Schlussfassung des Protokolls entscheidet der Landesbeirat zu Beginn seiner folgenden Sitzung.

§ 8 Arbeitsgruppen

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Landesbeirat Arbeitsgruppen einrichten, zu denen weitere externe Sachverständige eingeladen werden können. Sprecherin oder Sprecher der Arbeitsgruppen soll ein Mitglied des Landesbeirates Schulbau sein.

2. Ergebnisse der Arbeitsgruppen sind dem Landesbeirat in seiner Sitzung zu berichten und ggf. zur Entscheidung vorzulegen.

3. Sofern das Ergebnis einer Arbeitsgruppe den Status einer Stellungnahme, Empfehlung oder Vorschlags des Landesbeirates erhalten soll, gilt § 6 der Geschäftsordnung.

§ 9 Unterstützung durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

Der Landesbeirat wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unterstützt. Sie übernimmt die logistischen und technischen Aufgaben, die zur Erledigung der Arbeit des Landesbeirates erforderlich sind.

§ 10 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde auf der Sitzung des Landesbeirates am … beschlossen und gilt bis auf Widerruf.