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Fahrerlaubnisse und gewerblicher Kraftverkehr

Allgemeine Informationen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung

Allgemeine Informationen

Mit Wirkung vom 01.01.1999 sind in der Bundesrepublik Deutschland die international üblichen Fahrerlaubnisklassen eingeführt worden.

Gleichzeitig mit der neuen Klasseneinteilung sind auch die allgemeinen Anforderungen an den Inhaber bzw. Bewerber einer Fahrerlaubnis verändert worden. Für die Klassen A1, A beschränkt, A, B, BE, M, L und T reicht es im Normalfall aus, wenn Sie eine Sehtestbescheinigung, z.B. vom Optiker, vorlegen.

Für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE gehören zum Antrag:
  • eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
  • eine Bescheinigung über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 FeV (ein Sehtest oder ein augenärztliches Zeugnis nur mit Bestimmung der zentralen Tagessehschärfe ist nicht ausreichend).
  • der Nachweis der Teilnahme an einem Kursus "Erste Hilfe" (8 Doppelstunden) gemäß § 19 Abs. 2 FeV (Sofern nicht schon für die entzogene Fahrerlaubnis nachgewiesen / Unterweisung in "Lebensrettende Sofortmaßnahmen" reicht nicht aus).
Für die D1, D1E, D und DE ist zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder ein medizinisch- psychologisches Gutachten gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2 FeV erforderlich.

Die Klassen C1 und C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet und können danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Klassen C und CE werden generell nur auf fünf Jahre befristet.

Die Klassen D, D1, DE und D1E werden für fünf Jahre, längstens jedoch bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ausgestellt, danach für fünf Jahre.

Alle anderen Klassen werden unbefristet erteilt.

Sofern Sie also im Wege der Neuerteilung eine der C- oder D- Klassen erwerben möchten, müssten Sie vor einer weiteren Bearbeitung Ihres Antrages die o.g. Unterlagen einreichen; die entstehenden Kosten sind von Ihnen zu tragen. Sollten Sie jedoch auf die C- bzw. D- Klassen verzichten, so vermerken Sie dies bitte auf dem Neuerteilungsantrag.

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderlichen theoretischen oder praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung verlangt werden. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.

Grundsatz:
Infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis ist diese erloschen. Damit sind auch alte Besitzstände erloschen. Es wird eine neue Fahrerlaubnis nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht mit dem Datum der Neuerteilung erteilt.

Ausnahme:
Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde, werden im Rahmen einer Neuerteilung nach § 20 FeV auf Antrag außer der Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E, sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erteilt war, ohne Ablegung der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt.

Nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Behörde ist also nicht verpflichtet, automatisch nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie hat vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§21 Abs. 4 Satz 1 StVG).

Zur Prüfung der Eignung ist eine Anfrage beim Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erforderlich.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung oder Befähigung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, ist die Verwaltungsbehörde u.a. gemäß § 20 FeV berechtigt, die Beibringung von augenärztlichen, fachärztlichen und medizinisch- psychologischen Gutachten anzuordnen.
Die Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Es ist nicht immer möglich, bereits bei Antragstellung konkret zu beurteilen, ob Gutachten beigebracht werden müssen; die Dauer des Antragsverfahrens verlängert sich, wenn Gutachten oder Prüfungsnachweise erforderlich sind.

Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht wurde. Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine MPU obligatorisch und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration.

Sollte die Fahrerlaubnisbehörde Sie zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens auffordern oder sollten Sie selbst aus einem vorangegangenen Straf- oder Neuerteilungsverfahren wissen, dass Bedenken gegen Ihre Kraftfahreignung bestehen, können Sie sich zur Festigung und Umsetzung von Einstellungs- und Verhaltensänderungen professioneller Hilfe bedienen, wie sie die nachfolgend aufgeführten Stellen anbieten.

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird in den Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt. Diese Einrichtungen bieten auch Informationsveranstaltungen und Beratungen zur MPU an. Die Begutachtungsstelle kann frei gewählt werden.
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Begutachtungsstellen
Gegenwärtig sind folgende Begutachtungsstellen für Fahreignung in Berlin tätig:
Bezirk Institution Telefon Internet
Charlottenburg-Wilmersdorf Akademie Sicherheit & Verkehr GmbH
Bismarckstr. 54
10627 Berlin
(030) 44377500 www.akademie-verkehr.de(Externer Link)
Charlottenburg-Wilmersdorf AVUS GmbH
Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs- und Umwelt-sicherheit mbH
Carmerstr. 1
10623 Berlin
(030) 4372723 www.avus-mpu.de(Externer Link)
Charlottenburg-Wilmersdorf TÜV NORD Gruppe
-Begutachtungsstelle für Fahreignung-
Clinica Vita
Hohenzollerndamm 28a
10713 Berlin
(030) 2091680 www.tuev-nord.de(Externer Link)
Friedrichshain-Kreuzberg DEKRA
Warschauer Str. 32 (Eingang Revaler Str. 100)
10243 Berlin
(030) 20053813 www.dekra.de(Externer Link)
Friedrichshain-Kreuzberg pima-mpu GmbH
Ritterstr. 3, 6. OG
10969 Berlin
(030) 69569080 www.pima-mpu.de(Externer Link)
Marzahn-Hellersdorf Institut für Arbeits- und Sozialhygiene- Stiftung (IAS)
Allee der Kosmonauten 47
12681 Berlin
(030) 54783197 www.ias-stiftung.de(Externer Link)
Mitte ABV Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH
Alexanderstr. 5
10178 Berlin
(030) 2475780 www.abv-gmbh.com(Externer Link)
Pankow AVUS GmbH
Gesellschaft für Arbeits-, Verkehrs- und Umwelt-sicherheit mbH
Frühlingstr. 8
13158 Berlin
(030) 98193126 www.avus-mpu.de(Externer Link)
Pankow pima-mpu GmbH
Landsberger Allee 117
10407 Berlin
(030) 45305679-0 www.pima-mpu.de(Externer Link)
Pankow TÜV NORD Gruppe
-Begutachtungsstelle für Fahreignung-
Wichertstr. 14/15
10439 Berlin
(030) 2091680 www.tuev-nord.de(Externer Link)
Reinickendorf DEKRA e. V.
Kurt-Schumacher-Damm 28
13405 Berlin
(030) 41784175 www.dekra.de(Externer Link)
Tempelhof-Schöneberg Institut für Arbeits- und Sozialhygiene- Stiftung (IAS)
Rheinstr. 16
12159 Berlin
(030) 851027611 www.ias-stiftung.de(Externer Link)
Potsdam ABV Gesellschaft für Angewandte Betriebspsychologie und Verkehrssicherheit mbH
Friedrich-Engels-Str. 99
14473 Potsdam
(0331) 2000 500 www.abv-gmbh.com(Externer Link)
Potsdam pima-mpu GmbH
Yorckstraße 24
14467 Potsdam
(0331) 230 89 70 www.pima-mpu.de(Externer Link)
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Rehabilitation verkehrsauffälliger Kraftfahrer
Die Rehabilitation verkehrsauffälliger Kraftfahrer (verkehrspsychologische Einzel- und Gruppeninterventionen, verkehrspsychologische Beratung) wird von besonders qualifizierten Verkehrspsychologen in eigener Praxis oder auch bei entsprechenden Dienstleistungsunternehmen durchgeführt.
Verkehrspsychologen 09 11

Verkehrspsychologische Berater nach § 71 FeV in Berlin und Brandenburg laden »

(04.11.2011; Verkehrspsychologen 09 11, 42312 Bytes)

Weitere Informationen und Adressen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesverbandes niedergelassener Verkehrspsychologen(Externer Link).

Unternehmen mit mehreren Standorten:
Name Bezirke Telefon Internet
Dekra- Akademie
Friedrichshain-Kreuzberg 01805/ 335 72 673 www.dekra-akademie.de(Externer Link)
Impuls GmbH Mitte, Kreuzberg, Hohenschönhausen, Pankow, Weißensee 0800/ 130 08088 www.impuls-gmbh.com(Externer Link)
Institut für Schulungsmaßnahmen Mitte, Neukölln, Prenzlauer Berg, Steglitz, Schöneberg 0800/ 863 42 42 www.ifs-seminare.de(Externer Link)
AFN- Gesellschaft für Ausbildung, Fortbildung und Nachschulung e.V.
Lichtenberg, Reinickendorf, Prenzlauer Berg
0180/ 231 94 94
(Anmeldungen zum Beratungsgespräch bundesweit zum Ortstarif)
www.afn.de(Externer Link)
Email
IVT- Hö ( Individualpsychologische Verkehrs-Therapie Dr. Höcher -
Älteste Verkehrstherapie Deutschlands seit 1979)
Steglitz, Mitte, Kreuzberg 0180/ 100 02 49
(bundesweit zum Ortstarif),
Anmeldung zum kostenlosen Beratungsgespräch in Berlin:
Arndt Himmelreich
030/850 77 111
0173/725 12 41
http://Aelteste-Verkehrstherapie-in-Deutschland.de(Externer Link)
www.berlin.ivt-hoe.de(Externer Link)
Email


(deutsch, englisch, französisch)
Nord-Kurs
(TÜV NORD Gruppe)
Mitte, Reinickendorf, Weißensee, Marzahn, Charlottenburg 030/ 28 04 60 13 www.nord-kurs.de(Externer Link)
Email
TÜV SÜD Pluspunkt GmbH Mitte, Friedrichshain, Neukölln, Treptow-Köpenick 0800/ 3 57 57 57 www.tuev-sued.de/pluspunkt(Externer Link)
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Neue Fahrerlaubnisklassen
Neue Fahrerlaubnisklassen seit 01.01.1999
Führerscheinklassen ALT Führerscheinklassen NEU
1 Krafträder ohne Leistungsbeschränkung. A Krafträder ohne Leistungsbeschränkung.
1a Krafträder bis 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg A (beschränkt) Krafträder bis 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg.
1b Krafträder bis 125 cm3 bis 11 kW (15 PS). Für 16-17jährige max. 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. A1 Krafträder bis 125 cm3 bis 11 kW (15 PS). Für 16-17jährige max. 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit.
2 Kfz über 7,5 t. Züge mit mehr als drei Achsen.
(vor dem 01.04.1980 erteilt incl. Klasse 1b)
C Kfz über 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg.

CE Kfz über 7,5 t mit Anhänger über 750 kg.
3 Kfz bis 7,5 t mit nicht mehr als drei Achsen (Achsen mit weniger als 1 m Abstand voneinander gelten als eine Achse).

(vor dem 01.04.1980 erteilt incl. Klasse 1b)
B Kfz bis 3,5 t. Auch mit Anhänger bis 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 3,5 t ist.

BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, der nicht unter B fällt.

C1 Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg.

C1 E Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 12 t ist.
3 oder 2 und "Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen"

Welche Führerscheinklasse Voraussetzung ist, hängt von dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges ab.
D Kraftomnibusse (KOM, mehr als acht Fahrgastplätze). Anhänger bis 750 kg zulässig.

DE KOM der Klasse D mit Anhänger über 750 kg.

D1 KOM, jedoch max. 16 Fahrgastplätze mit Anhänger über 750 kg.

D1 E KOM der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zulässige Gesamtgewicht des Zuges nicht höher als 12 t ist.
4 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 und max. 50 km/h. M Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 und max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit.
5 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 25 km/h, Zugmaschinen bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit (mit Anhänger bis 25 km/h) sowie Krankenfahrstühle. L Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 32 km/h Höchstgeschwindigkeit (mit Anhänger bis 25 km/h). Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Gabelstapler) bis 25 km/h.

T Zugmaschinen bis 60 km/h, Arbeitsmaschinen bis 40 km/h Höchstgeschwindigkeit (jeweils auch mit Anhängern), die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden.

Kontakt

Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
- Führerscheinbüro -
Puttkamerstr. 16-18
10958 Berlin
Telefon: (030) 90269-2300
Fax: (030) 90269-2399