Häufig gestellte Fragen

Letzte Aktualisierung: 15.06.2021

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zu den derzeitigen Verfahrensweisen der Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der derzeitigen Einschränkungen.

Fahrerlaubnis/ Führerschein
Gewerbeangelegenheiten, Personen- und Güterbeförderung

Fahrerlaubnis/ Führerschein

Allgemeine Fragen

  • Meine Prüfungszulassung ist abgelaufen oder wird demnächst ablaufen. Was muss ich tun, um eine Fristverlängerung zu erhalten?

    Die Möglichkeiten der Fristverlängerung können Sie per Email erfragen.
    Grundsätzlich empfiehlt es sich rechtzeitig einen neuen Antrag zu stellen.

Maßnahmen, Eignungsprüfungen, Neuerteilungen

  • Ich habe das von Ihnen geforderte Eignungsgutachten erstellen lassen. Wie und wo kann ich es jetzt abgeben?

    Eine persönliche Übergabe ist derzeit nicht möglich. Bitte übersenden Sie das Gutachten postalisch oder legen Sie es in den Nachtbriefkasten meiner Behörde am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein.

  • Ich habe mein positives Eignungsgutachten bei Ihnen eingereicht. Wie bekomme ich jetzt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis?

    Sofern das eingereichte Gutachten die Wiederherstellung Ihrer Kraftfahreignung schlüssig nachvollziehbar bestätigt, wird Ihnen eine vorläufige Fahrberechtigung per Post an Ihre Meldeanschrift übersandt und der neue Führerschein bei der Bundesdruckerei bestellt, den diese Ihnen ebenfalls postalisch zukommen lassen wird. Mit Erhalt der Fahrberechtigung sind Sie wieder berechtigt Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

  • Wie und wo kann ich meine Teilnahmebescheinigung über ein freiwilliges Fahreignungsseminar / ein Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger (ASF) abgeben?

    Eine persönliche Übergabe ist derzeit nicht möglich. Bitte übersenden Sie die Teilnahmebescheinigung postalisch oder legen Sie sie in den Nachtbriefkasten
    am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein.

  • Ich muss wegen Entzugs der Fahrerlaubnis meinen Führerschein bei Ihnen abgeben, wie und wo kann ich das tun?

    Eine persönliche Übergabe ist derzeit nicht möglich. Bitte übersenden Sie den Führerschein postalisch oder legen Sie ihn in den Nachtbriefkasten am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein. Alternativ können Sie den Führerschein unter Vorlage des Entziehungsbescheides auch bei jeder Polizeidienststelle abgeben.

  • Ich muss, nachdem mir untersagt wurde meine ausländische Fahrerlaubnis zu gebrauchen, meinen Führerschein zur Kennzeichnung bei Ihnen vorlegen. Wie und wo kann ich das tun?

    Eine persönliche Übergabe ist derzeit nicht möglich. Bitte übersenden Sie den Führerschein postalisch oder legen Sie ihn in den Nachtbriefkasten am Eingang Friedrichstr. 219, 10969 Berlin ein. Alternativ können Sie den Führerschein unter Vorlage des Untersagungsbescheides auch bei jeder Polizeidienststelle abgeben. Nach der Kennzeichnung senden wir Ihnen den Führerschein per Post an Ihre Meldeanschrift zurück.

  • Ich möchte einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug stellen. Wo kann ich das tun?

    Der Neuerteilungsantrag ist bei einem bezirklichen Bürgeramt Ihrer Wahl zu stellen. Bitte informieren Sie sich dort über die Terminbuchungsmöglichkeiten.

    Allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite

  • Das von Ihnen angeordnete Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger kann ich aufgrund der seit 10.01.2021 geschlossenen Fahrschulen nicht fristgerecht vorlegen. Muss ich eine Fristverlängerung beantragen?

    Nein, der Lauf der Beibringungsfrist wurde angehalten und läuft mit der verbleibenden Restfrist weiter, wenn die Fahrschulen wieder öffnen dürfen.

  • Mein Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung gemäß § 70 FeV kann derzeit nicht stattfinden, bzw. zu Ende gebracht werden. Ich kann daher die zur Beibringung der Kursbescheinigung gesetzte Frist nicht einhalten.

    Der Lauf der Beibringungsfrist ist seit dem 10.01.2021 angehalten und läuft mit der verbleibenden Restfrist weiter, sobald die Kursanbieter die Kurse wieder durchführen dürfen.

  • Die von mir gewählte Begutachtungsstelle für Fahreignung führt derzeit keine Untersuchungen / Begutachtungen durch. Ich werde die gesetzte Beibringungsfrist nicht einhalten können.

    Der Lauf der Beibringungsfrist wird bei Schließung der Begutachtungsstelle angehalten und läuft mit der verbleibenden Restfrist weiter, sobald der Begutachtungsbetrieb wieder aufgenommen ist.

  • Der von mir gewählte Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation führt derzeit keine Begutachtung zur Feststellung der Kraftfahreignung durch.

    Der Lauf der Beibringungsfrist ist seit dem 10.01.2021 angehalten und läuft mit der verbleibenden Restfrist weiter, sobald die Fachärzte für Fahreignung wieder begutachten dürfen.

  • Mein Kontrollprogramm zur Feststellung bestehender Abstinenz von Alkohol / Drogen wurde wegen der Pandemiebekämpfung unterbrochen. Wie muss ich mich verhalten?

    Bitte wenden Sie sich zunächst an die das Kontrollprogramm durchführende Stelle und stimmen dort das weitere Vorgehen ab. Es empfiehlt sich, derzeit auf das Schneiden der Haare zu verzichten, damit gegebenenfalls der Fortbestand der Abstinenz während der Unterbrechungszeit durch eine Haaranalyse belegt werden könnte.

Antragsverfahren (ohne Neuerteilungen)

  • Was ist zu tun wenn meine Fahrerkarte gestohlen wurde oder defekt ist?

    Bitte informieren Sie unverzüglich die zuständige Fahrerlaubnisbehörde per Telefon (030) 90269-2300 oder über unser Kontaktformular

    Bei gestohlener oder defekter Fahrerkarte können Sie bis zur Aushändigung der neuen Fahrerkarte die Fahrten fortsetzen.

    ACHTUNG: Eine in Verlust geratene oder defekte Fahrerkarte entbindet nicht von der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht. Daher sind die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin aufzuzeichnen. Bei einer defekten Fahrerkarte ist dies über einen Ausdruck mit dem Kontrollgerät möglich, der dann handschriftlich um die Angaben zum Fahrer (Name), Nummer des Führerscheins, Nummer der Fahrerkarte und Unterschrift zu ergänzen ist.

  • Wo kann ich aktuell einen Antrag für eine Fahrerkarte / Werkstattkarte / Unternehmerkarte stellen und wie erfolgt die Aushändigung?

    Ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde ist zuständig.
    Einen Termin können Sie über das Servicetelefon (115 oder 030/90269 2300) vereinbaren oder unser Kontaktformular nutzen.

    Die Aushändigung erfolgt durch Zustellung an ihre Meldeanschrift im Direktversand.

    Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Dienstleistungen.

  • Wo kann ich aktuell einen Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E bzw. eine FzF (P-Schein) stellen?

    Für die Antragsentgegennahme sind die Bürgerämter zuständig. Bitte informieren Sie sich, welches Bürgeramt Kapazitäten hat.

    Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Dienstleistungen.

    Liegen keine Eignungsbedenken vor, erfolgt die Aushändigung des Führerscheins bzw. des P-Scheins nach Terminzuweisung in der Fahrerlaubnisbehörde.

  • Wo kann ich aktuell einen Antrag auf Ersatzführerschein nach Verlust/Diebstahl einer Fahrerlaubnis stellen?

    Grundsätzlich ist der Antrag in einem Bürgeramt zu stellen. Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie auf der Dienstleistungsseite.

    Für die Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.

    Benötigen Sie einen vorläufigen Führerschein , dann nutzen Sie bei dringenden Anliegen unser Kontaktformular

    Eine Beantragung mit Expressherstellung ist auch im Bürgeramt möglich.

  • Wie wird mir nach der Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR- oder Drittstaat der Führerschein ausgehändigt?

    Zuständig ist ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde.

    Bei Umschreibungen eines ausländischen Führerscheines muss vor Übersendung / Aushändigung des neuen Kartenführerscheins das Original des ausländischen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde vorliegen. Hierzu ist über das Kontaktformular ein Termin zu vereinbaren oder die Zusendung des originalen Führerscheins (mit Nachweis-Einschreiben) zu veranlassen.

    Weitere allgemeine Informationen erhalten Sie bei der jeweiligen Dienstleistungen.

  • Wie kann ich einen vorläufigen Führerschein beantragen?

    Zuständig ist ausschließlich die Fahrerlaubnisbehörde.

    Für die Beantragung einer vorl. Fahrerlaubnis ist eine Terminvereinbarung zwingend erforderlich. Dies ist aktuell ausschließlich über das Kontaktformular möglich.

Gewerbeangelegenheiten, Personen- und Güterbeförderung

  • Wie kann ich einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr (Ersterteilung, Erneuerung, Erweiterung) stellen?

    Alle Anträge können per Kontaktformular oder schriftlich eingereicht werden.

    Erforderliche Unterlagen und Nachweise sind entweder ebenfalls per Kontaktformular, oder – sofern diese Unterlagen im Original vorzulegen sind – ggf. postalisch zu übersenden bzw. in den Briefkasten des LABO in der Puttkamer Str. 16-18 in 10969 Berlin zu werfen.

  • Erhalte ich Auskünfte zum Bearbeitungsstand meines Antrages für den Gelegenheitsverkehr?

    Nachfragen zu gestellten Anträgen stellen Sie bitte per Kontaktformular .
    Die Genehmigungsbehörde prüft Ihr Anliegen und nimmt mit Ihnen Kontakt auf.

  • Kann ich einen Fahrzeugwechsel/-austausch vornehmen lassen?

    Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte per Kontaktformular an die Genehmigungsbehörde.
    Die Genehmigungsbehörde prüft Ihr Anliegen und nimmt mit Ihnen Kontakt zur Terminvereinbarung auf.

  • Die Frist für die Vorstellung meiner Fahrzeuge läuft demnächst ab. Kann ich eine Verlängerung der Vorstellfrist erhalten?

    Ja. Es wird darum gebeten, einen formlosen Antrag per Kontaktformular mit Angabe einer Begründung für die Verlängerung zu senden.
    Die Genehmigungsbehörde prüft Ihr Anliegen und nimmt mit Ihnen Kontakt auf.