Bestellformulare zur Urkundenbestellung im Standesamt I in Berlin

Das Standesamt I in Berlin kann Personenstandsurkunden nur ausstellen, wenn

  • sich die Personenstandsfälle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ereignet haben und das entsprechende Ereignis beim Standesamt I in Berlin auch tatsächlich beurkundet ist,
  • eine Beurkundung in der hier geführten Register- und Urkundensammlung aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten vorliegt oder auch in den vom Standesamt I in Berlin fortgeführten Konsular- und Kolonialregistern,
  • ein Eintrag im ab 2009 geführten Lebenspartnerschaftsregister besteht.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Urkundenanforderung die geltenden Archivfristen
- gerechnet ab dem Tag der Beurkundung – von 110 Jahren beim Geburtenregister, 80 Jahren beim Eheregister und 30 Jahren beim Sterberegister.

Nach Ablauf dieser Fristen befinden sich die entsprechenden Register nicht mehr beim Standesamt I in Berlin, sondern in der Regel bereits beim Landesarchiv Berlin. Bitte richten Sie daher Ihre Urkundenbestellung in Archivfällen direkt an das

Landesarchiv Berlin, Eichborndamm 115-121, 13403 Berlin

Gebühren

Die Gebühren werden nach der entsprechenden Berliner Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung) erhoben.
Für das Land Berlin ist eine neue “Verordnung zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften im Land Berlin” in Kraft getreten. Bestandteil dieser Verordnung ist ein neues Gebührenverzeichnis, welches neue Gebührentatbestände und Gebührensätze vorsieht. Es werden daher für die Prüfung in der Register- und Urkundensammlung Gebühren in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Es können daneben (je nach Aufwand, wenn hierfür entweder Datum oder Standesamt oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können) weitere Suchgebühren in Höhe von 20,00 Euro bis 80,00 Euro anfallen. Alle Suchgebühren sind erfolgsunabhängig, das heißt, sie werden auch berechnet, wenn keine Urkunden ausgestellt werden können.
Hinweise zur Zahlung der Gebühren werden Sie vor der Übersendung der gewünschten Urkunden bzw. Bescheinigungen erhalten.

Allgemeine Informationen zur Zahlung von standesamtlichen Gebühren beim Standesamt I in Berlin finden Sie hier

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass alle beantragten Urkunden bzw. Bescheinigungen erst nach Eingang der jeweiligen Gebühren ausgestellt werden können. Eine Übersendung auf Rechnung ist leider nicht möglich.

Bestellung von Urkunden / Bescheinigungen über die Namensführung:

Bitte eine der nachfolgend genannten Dienstleistungen wählen und anschließend über die Schaltfläche “Online-Abwicklung” in der gewählten Dienstleistung die Bestellung auslösen:

Weitere Hinweise

1. Zuständigkeit für Apostillen und Legalisationen

Für die Legalisation öffentlicher Urkunden zum Gebrauch im Ausland sowie Apostillen nach dem Haager Übereinkommen ist die Abteilung Einwohnerwesen des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten zuständig. Weitere Informationen finden Sie hier

2. Berechtigung zur Erteilung von Personenstandsurkunden

Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach
§ 62 Personenstandsgesetz (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Beim Geburtenregister und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister oder Halbgeschwister gestellt wird.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in einen Registereintrag, auf Durchsicht von Registereinträgen und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Ein rechtliches Interesse dieser Personen ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

Der Wunsch nach Familienforschung begründet kein rechtliches Interesse.
Ein berechtigtes Interesse reicht wiederum aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind.

Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

3. Unterlagen des Standesamts I in Berlin

Die Bestandsübersicht dient Ihnen als Orientierung für die beim Standesamt I in
Berlin verwahrten Unterlagen.

4. Keine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin für die Erteilung von Personenstandsurkunden aus Berlin und dem weiteren Inland.

Informationen zu den 12 Berliner Bezirksstandesämtern erhalten Sie hier.

Informationen zu ehemaligen Berliner Standesämtern und der Zuständigkeit der heutigen Berliner Bezirksstandesämter erhalten Sie hier.

Wenn Sie ein Ergebnis ermittelt haben, setzen Sie sich bitte unmittelbar mit dem betreffenden Bezirksstandesamt von Berlin in Verbindung.

Sofern Sie Urkunden von Personenstandsfällen benötigen, die in der übrigen Bundesrepublik Deutschland stattfanden, wenden Sie sich bitte direkt an das für den Ereignisort zuständige Standesamt.

5. Kirchenbücher werden beim Standesamt I in Berlin nicht aufbewahrt.

Vor dem 01. Oktober 1874 wurden in Preußen – vor dem 01. Januar 1876 im übrigen Deutschland – die eingetretenen Personenstandsfälle von der jeweils zuständigen Kirchenbehörde (Pfarramt) beurkundet.

Gegebenenfalls können Sie sich – je nach Konfession – an das

Evangelische Zentralarchiv, Bethaniendamm 29, in 10997 Berlin

oder an das

Bischöfliche Zentralarchiv Regensburg, St. Petersweg 11-13, in 93047 Regensburg
wenden.