Gelegenheitsverkehr und Linienverkehr mit Kraftomnibussen und PKW nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) -ausgenommen Taxen und Mietwagen -
Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen und PKW nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen und PKW
- Verkehr mit Mietomnibussen
- Reiseveranstalter
(Genehmigung zur Durchführung von Verkehr mit Mietomnibussen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen, ohne eigene Kraftomnibusse)
Linienverkehr mit Kraftomnibussen:
- Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (nationaler Linienverkehr)
- Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 42 in Verbindung mit den §§ 52 und 53 Personenbeförderungsgesetz (internationaler Linienverkehr, außerhalb der EU)
- Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (EU-Linienverkehr)
- Sonderlinienverkehre
Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48 und 49 PBefG.
Gilt auch für Antragstellungen von Reiseveranstaltern, die nicht die Vorschriften aus § 2 Abs. 5a PBefG nutzen können.
Antrag auf Erweiterung der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48 und 49 PBefG (z.B. Erhöhung der Anzahl der Kraftomnibusse).
Mitteilung gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 PBefG über Änderungen im Unternehmen (Veränderungen im Fuhrpark wie Reduzierung der Anzahl oder Austausch der Kraftomnibusse).
Eigenkapitalbescheinigung Eigenkapitalbescheinigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr.
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Antrag auf Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz Antrag auf Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (gilt nur für Unternehmen, die im Niederlassungsstaat bereits Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr, den Linien- oder Sonderlinienverkehr besitzen und die über mindestens einen Kraftomnibus verfügen) laden »
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Beglaubigte Kopien Antrag auf Erteilung von beglaubigten Kopien der EU-Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen. laden »
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Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für den
grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen von Unternehmen die nicht in Deutschland ansässig sind, müssen beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt werden.
Link zum Bundesamt
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Nationaler Linienverkehr Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 42 Personenbeförderungsgesetz
(nationaler Linienverkehr) laden »
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Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 42 in Verbindung mit den §§ 52 und 53 PBefG (internationaler Linienverkehr, außerhalb EU) laden »
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Erteilung einer EU-Linienverkehrsgenehmigung Antrag auf Erteilung einer EU-Linienverkehrsgenehmigung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen nach Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21.10.2009. laden »
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Genehmigung für den Sonderlinienverkehr Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Sonderlinienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 43 PBefG laden »
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Hinweis für Reiseveranstalter (ohne eigene Kraftomnibusse):
Wer Gelegenheitsverkehre in der Form von Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber der betreffenden Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 5 a PBefG).
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Benennung des bestimmten PBefG-Unternehmers gegenüber den Teilnehmern nicht nur einen namentlichen Hinweis auf das durchführende Omnibusunternehmen (inkl. dessen Firmenadresse) erfordert, sondern dass die Benennung dieses Omnibusunternehmens bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrt auf Aushängen, Plakaten, in Vereinspublikationen, Reisekatalogen Zeitungsannoncen usw. zu erfolgen hat. Kann diese Forderung nicht erfüllt werden, bedarf der Reiseveranstalter grundsätzlich einer Genehmigung nach dem PBefG.
Die Gebühren für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß § 56 PBefG und der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I. S. 2168), zuletzt geändert durch Artikel 2 der 4. Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169) und dem Richtsatzkatalog zum Gebührenverzeichnis erhoben.
Die Berechnung erfolgt gestaffelt nach der Anzahl der Fahrzeuge (nur im Gelegenheitsverkehr) bzw. der beantragten Linienlänge (im Linienverkehr). Der Gebührenrahmen im Gelegenheitsverkehr beträgt 100 – 1465 Euro im Linienverkehr 100 bis 2440 Euro. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages werden Gebühren erhoben.
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