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Berufskraftfahrer - Grundqualifikation und Weiterbildung

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen rund um die Qualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern:

Allgemeine Grundlagen

Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine Grundqualifikation und später in einem periodischen Turnus von 5 Jahren eine Weiterbildung nachweisen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer, die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom 15.06.2003, die durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG(Externer Link)) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV(Externer Link)) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2108) in Deutschland umgesetzt wurde.

Als Nachweis über die Teilnahme wird im Führerschein in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse die Schlüsselnummer 95 und das Datum der Geltungsdauer der Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen.

Verpflichtung zur Grundqualifikation


Zur Grundqualifikation verpflichtet sind grundsätzlich alle selbständigen und angestellten Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und folgende Kraftfahrzeuge nutzen:

  • Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder
  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)

Ausnahme:

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer,

- die im Güterkraft- bzw. Werkverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2009 erworben haben

- die im Personenverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10. September 2008 erworben haben

Dieser Personenkreis ist jedoch zur Weiterbildung verpflichtet.

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Formen der Grundqualifikation

Hinsichtlich der Art der Grundqualifikation gilt es zwischen zwei Formen zu unterscheiden: Grundqualifikation und beschleunigte Grundqualifikation
(Hinweis: Der Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation ist jeweils von einem bestimmten Mindestalter abhängig, siehe hierzu das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG(Externer Link)).

Erwerb der Grundqualifikation


entweder durch

  • erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
oder durch
  • erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung über insgesamt 7 ½ Stunden bei der (für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen) Industrie- und Handelskammer -IHK- (Anschrift IHK Berlin siehe Zuständigkeiten). Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht vorgeschrieben. Für die Prüfungszulassung ist der Besitz der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse erforderlich.
Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme an einem Lehrgang von insgesamt 140 Stunden (zu je 60 Minuten) bei einer anerkannten Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung über insgesamt 90 Minuten bei der (für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen) IHK (Anschrift IHK Berlin siehe Zuständigkeiten).
Eine Fahrerlaubnis für Busse oder LKW muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.

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Weiterbildung

Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Sie betrifft alle Fahrer und Fahrerinnen, d.h. von der Weiterbildung ist sowohl der Personenkreis betroffen, der die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erworben hat als auch der Personenkreis, für den aufgrund des (frühzeitigen) Erwerbs der Führerscheinklasse für Busse und/oder LKW vor den Stichtagen keine Pflicht zur Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation besteht (siehe Ausnahme Grundqualifikation).
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit mindestens 35 Unterrichtsstunden (zu je 60 Minuten) in den anerkannten Ausbildungsstätten. Sie kann speziell für den Güterkraft- oder den Busverkehr oder gleichzeitig für beide Bereiche (abhängig vom Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse/n der Teilnehmer) durchgeführt werden. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne “Blöcke“ aufgeteilt werden. Allerdings muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an den einzelnen Weiterbildungsblöcken ist durch Teilbescheinigung nachzuweisen. Eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

Nachweis der ersten Weiterbildung


Fahrer und Fahrerinnen, die eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation erworben haben, sind grundsätzlich 5 Jahre nach dem Erwerb der Qualifikation zur Vorlage ihrer ersten Weiterbildung verpflichtet. Um diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für die Weiterbildung an den Termin der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, besteht für die erste Weiterbildung die Möglichkeit, die Frist von 5 Jahren einmalig um 2 Jahre zu verkürzen oder zu verlängern.

Fahrer und Fahrerinnen, die keine Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation absolvieren müssen (siehe Ausnahme Grundqualifikation), sind grundsätzlich innerhalb der folgenden Fristen zur ersten Weiterbildung verpflichtet:

  • Fahrer / Fahrerinnen von Bussen bis zum 10. September 2013 und
  • Fahrer / Fahrerinnen von Lkw bis zum 10. September 2014.
Um auch diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für die Weiterbildung an den Termin der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, ist auch hier für die erste Weiterbildung eine Übergangsregelung getroffen worden. Den Nachweis über die Weiterbildung muss dieser Personenkreis spätestens zu folgenden Terminen vorlegen:

  • Fahrer / Fahrerinnen von Bussen bis zum 9. September 2015 und
  • Fahrer / Fahrerinnen von Lkw bis zum 9. September 2016.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Bus- bzw. Lkw-Klasse zwischen dem 10. September 2013/2014 und dem 9. September 2015/2016 endet.

Nachweis der Qualifikation

Die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der Schlüsselnummer “ 95“ (einschließlich Geltungsdauer) im Führerschein in der Spalte 12 nachgewiesen.

Hinweis:
Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen sollte darauf geachtet werden, dass zeitgleich die Eintragung der Schlüsselnummer 95 erfolgt. Die Schlüsselnummer 95 sollte dann die gleiche Befristung erhalten wie die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C und CE bzw. D1, D1E, D und DE.

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Anerkannte Ausbildungsstätten


Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE und/oder DE
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 30 Abs. 3 Fahrlehrergesetz
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen “Berufskraftfahrer/in“ oder “Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum „Berufskraftfahrer/in“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelung durchführen
  • Sonstige Ausbildungsstätten, die im Besitz einer staatlichen Anerkennung gem. § 7 Abs. 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes sind
Ausbildungsstaetten _bkrfqg 200412

Ausbildungsstätten Hier finden Sie eine Liste von Berliner Fahrschulen für die Klassen CE und DE sowie einige sonstige Ausbildungstätten, die im Besitz einer staatlichen Anerkennung sind.
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und wird bei Bedarf ergänzt. laden »

(20.04.2012; Ausbildungsstaetten _bkrfqg 200412, 66477 Bytes)
Zuständigkeiten


Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
III C
Puttkamerstr. 16 -18
10985 Berlin
Tel. 90269 - 0
1. Ausstellung des Führerscheins mit der Schlüsselnummer 95

2. Erteilung von Bescheinigungen im Personenverkehr nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV

3. Ausstellung der Fahrerbescheinigung nach § 7b Güterkraftverkehrsgesetz in Verbindung mit der Eintragung der Schlüsselzahl 95 nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BKrFQV

4. Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 9 Abs. 4 BKrFQG

5. Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gemäß § 7 Abs. 2 BKrFQG.

Checkliste für die Anerkennung als Ausbildungsstätte, pdf-Dokument


Industrie- und Handelskammer Berlin (IHK)
Fasanenstr. 85
10623 Berlin
Tel. 31570 - 271

Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen für den Erwerb der Grundqualifikation sowie der theoretischen Prüfung für die beschleunigte Grundqualifikation

Informationen zu den Prüfungen bei der IHK(Externer Link)


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Kontakt

Landesamt für Bürger- und Ordnungs-angelegenheiten
- Referat III C -
(Fahrerlaubnisse, Personen- und Güterbeförderung)
Puttkamerstr. 16-18
10958 Berlin
Telefon: (030)90269-0
Fax: (030)90269-2399

Weitere Informationen

Fragen-Antwort-Katalog zur Umsetzung des BKrFQG und der BKrFQV