Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen
- aus EU-/EWR-Staaten,
- aus Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV- (siehe unten stehenden Link) aufgeführt sind und
- aus allen anderen Staaten (Drittstaaten)
Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben.
Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, wird ganz oder teilweise auf die Prüfung verzichtet.
Inhaber von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.
Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.