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Eheschließung im Inland


Grundsätzlich kann eine Ehe in der Bundesrepublik Deutschland nur vor einem Standesbeamten geschlossen werden.

Verlobte, von denen keiner Deutscher ist, können jedoch – hiervon abweichend – vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person (z.B. ausländischer Konsularbeamter) in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form die Ehe schließen (Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Bei Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten ist die beabsichtigte Eheschließung beim zuständigen Standesamt anzumelden.

Zuständig für die Anmeldung ist der Standesbeamte des Wohnsitzes. Haben die Verlobten verschiedene oder mehrere Wohnsitze, so können die Verlobten ein Standesamt selbst wählen. Die Ehe selbst kann bei jedem beliebigen deutschen Standesamt geschlossen werden. Nach Prüfung der Ehefähigkeit erhält das Standesamt, bei dem die Eheschließung stattfinden soll, die Unterlagen zur weiteren Veranlassung.

Hat keiner der Verlobten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Eheschließung beim Standesamt anzumelden, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Hierzu kann jedes deutsche Standesamt ausgewählt werden. Die nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht erforderliche Anmeldung der Eheschließung bei einem der Hauptstandesämter entfällt somit.




Standesamt I in Berlin

Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)

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Tel.: + 49 30 90 269-0
Fax: + 49 30 90 269-5245


Öffnungszeiten
Montag und Dienstag
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Donnerstag
14:00 bis 17:00 Uhr

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