Sollten Sie die Absicht haben, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die Ehe zu schließen, ist Folgendes zu beachten:
Aus deutscher Sicht ist für die Wirksamkeit der Eheschließung - zumindest wenn einer der Verlobten Deutscher ist - die Ortsform maßgeblich. Über im Ausland vorzulegende Unterlagen kann keine Aussage getroffen werden, da dies von Staat zu Staat verschieden ist. Oft wird ein Ehefähigkeitszeugnis (s.u.) verlangt.
Nach Eheschließung ist in einigen Ländern eine staatliche Registrierung erforderlich, häufig wenn die Ehe in religiöser Form geschlossen wurde. Sie sollten sich in dem betreffenden Land (ggf. beim Konsulat) über die Modalitäten informieren. Als Nachweis in Deutschland wird regelmäßig eine staatliche Heiratsurkunde vorzulegen sein. Bei islamrechtlichen Eheschließungen in arabischen Ländern kann ferner die Vorlage des Ehevertrages erforderlich sein (z.B. Libanon).
Häufig wird auch eine Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille) der ausländischen Heiratsurkunde verlangt. Es wird empfohlen, sich vor Eheschließung entsprechend zu erkundigen und ggf. vor Ort eine Überbeglaubigung zu veranlassen, weil spätere Überbeglaubigungen - gerade bei Touristeneheschließungen - oft nur schwer zu erreichen sind. In jedem Fall sollte man sich eine Heiratsurkunde bei Eheschließung aushändigen lassen, auch wenn eventuelle Überbeglaubigungen, die parallel veranlasst werden sollten, längere Zeit in Anspruch nehmen. Gleiches gilt für den ggf. erforderlichen Ehevertrag (siehe oben).
Weitergehende Informationen:
Fahrverbindungen
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S 1, 2, 25 Humboldthain:
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