Am 1. September 2012 sind die Regelungen des § 40 Absatz 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in Kraft getreten. Seit 2013 wurde § 40 Abs. 1a LFGB von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder jedoch nicht mehr vollzogen, nachdem verschiedene Oberverwaltungsgerichte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Veröffentlichungen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken sowie Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Normen mit EU-Recht vorläufig untersagt haben.
Im März 2019 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verpflichtung zur amtlichen Information über bestimmte Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht grundsätzlich verfassungskonform ist. Die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte gesetzliche Regelung zur Veröffentlichungsdauer ist zum 30. April 2019 erfolgt (6 Monate).
Die zuständigen Behörden – in Berlin die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke (VetLeb) – sind damit verpflichtet, bestimmte Rechtsverstöße zu veröffentlichen. Diese Informationspflicht betrifft drei Fallgruppen:
- Rechtsverstöße durch Überschreitungen von Grenzwerten, Höchstgehalten und Höchstmengen (Nr. 1 der Vorschrift)
- Rechtsverstöße durch Einsatz nicht zugelassener oder verbotener Stoffe (Nr. 2 der Vorschrift)
- Verstöße in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dienen, sowie vor allem Hygiene- oder Täuschungsvorschriften (zum Beispiel Kennzeichnungsmängel), falls aufgrund des Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. (Nr. 3 der Vorschrift)
Sie erreichen die Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsämter der Bezirke (VetLeb) über den Link: https://service.berlin.de/bezirksaemter/
Für den Inhalt der Information sind die jeweiligen Bezirke im Land Berlin verantwortlich.
Die oben genannten Informationen werden nicht auf unbegrenzte Dauer veröffentlich, sondern sind aufgrund § 40 Absatz 4 Buchstabe a LFGB sechs Monate nach ihrer Einstellung zu entfernen. Die Regelung nach § 40 Absatz 1a LFGB dient der Information der Verbraucher und Verbraucherinnen zur Verbesserung der Transparenz im gesundheitlichen Verbraucherschutz.
Sie stellen jedoch keine Warnung vor den aufgeführten Lebensmitteln, Futtermitteln wie auch Bedarfsgegenständen der Kosmetika oder Betrieben dar. Warnungen, insbesondere vor gesundheitlich bedenklichen Lebensmitteln finden Sie wie bisher auf der gemeinsamen Internetplattform der Länder: https://www.lebensmittelwarnung.de.
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen vor einer Veröffentlichung der o. g. Rechtsverstöße angehört werden. Aufgrund der Untersuchungszeiten in den Laboratorien sowie den üblichen Fristen für Anhörungsverfahren können Veröffentlichungen mit einer zeitlichen Verzögerung erfolgen.“