Allgemeinverfügung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich der Corona-Pandemie

Pressemitteilung vom 19.03.2020

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales macht öffentlich bekannt:

Allgemeinverfügung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen anlässlich der Corona-Pandemie

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 des Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) vom 14. November 2006 (GVBl. S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, wird abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 1 BerlLadÖffG die Öffnung festgelegt, dass bis einschließlich zum 19. April 2020 an Sonn- und Feiertagen

  1. Verkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels, Getränkemärkte, Wochenmärkte, Einrichtungen zum Erwerb von Sanitätsbedarf sowie von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Verkaufsstellen für den Erwerb von Zeitungen, Einzelhandel für Bau-, Handwerker-, Gartenbau- und Tierbedarf in der Zeit von 12.00 bis 18.00 Uhr zur Versorgung der Bevölkerung für das Anbieten von notwendigen Waren des täglichen Verbrauchs an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen.
  2. Für Tankstellen und Apotheken gelten die Bestimmungen des § 5 Nummer 1 und 2 BerlLadÖffG. Eine Öffnung dieser genannten Verkaufsstellen erfolgt unter Beachtung der nach der § 3a Absatz 3 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung-SARS-CoV-2-EindmaßnV vom 17.03.2020 bestimmten Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
  3. Die Genehmigung gilt nicht für den Karfreitag (10.04.2020) und Ostersonntag (12.04.2020) nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BerlLadÖffG.
  4. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung auf der Homepage des Regierenden Bürgermeisters unter www.berlin.de/rbmskzl/ Berlin als bekannt gegeben. Sie tritt mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Die Allgemeinverfügung wird darüber hinaus im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht.
  5. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
  6. Die Genehmigung zum Offenhalten der Verkaufsstellen ist befristet bis einschließlich 19. April 2020 und kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn aufgrund neuer Tatsachen eine Neubewertung erforderlich wird und sich dabei herausstellt, dass dies zum Schutz der Beschäftigten oder Dritter geboten erscheint.

Diese Allgemeinverfügung und deren Begründung können eingesehen werden. Um vorherige Anmeldung unter: sozialer.arbeitsschutz@senias.berlin.de wird gebeten.

Hinweise:

  • Die Durchführung des Gesundheitsschutzes nach dem Infektionsschutzgesetz geht einer Öffnung der Verkaufsstellen vor.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 Absatz 1 ArbZG).
  • Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung der Verkaufsstellen verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntags- und Feiertagsöffnung.
  • Sofern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist § 7 BerlLadÖffG zu beachten. Weitergehenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in anderen Gesetzen ist ebenfalls Rechnung zu tragen (u. a. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form einzulegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht wird (vgl. hierzu www.berlin.de/erv). Die Klage ist gegen das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (Abteilung II, Referat II E Arbeitsschutz und technische Sicherheit, Oranienstraße 106 in 10969 Berlin) zu richten.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse steht oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen, besonders angeordnet wird.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich, da das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung dieser Ausnahmegenehmigung zur umgehenden Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung das eventuelle Aufschubinteresse der von dieser Allgemeinverfügung Betroffenen überwiegt. Daher muss vorliegend das Interesse der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug dieser Ausnahmegenehmigung zurücktreten.

Unter Berücksichtigung der besonderen Entwicklung durch den Infektionserreger und der steigenden Fallzahlen von Infektionen und der damit einhergehende Bedarf an einer dringenden Sicherstellung der Versorgungslage auch an Sonn- und Feiertagen würde im Falle einer Klage nicht mehr mit einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache gewährt.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Berlin – Kirchstraße 7, 10557 Berlin – gestellt werden.

Hinweis:
Ausnahmsweise aufgrund der besonderen Gegebenheiten durch den Infektionserreger SARS.CoV-2 dürfen auch Spätverkaufsstellen nach § 3a Absatz 3 SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmeverordnung-SARS-CoV-2-EindmaßnV vom 17.03.2020 entgegen der Regelung nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz auch an Sonn- und Feiertagen nach Maßgaben der Allgemeinverfügung öffnen, solange diese Situation dies erforderlich macht.