Coronavirus
Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Sonderseite der Senatskanzlei
Bitte beachten Sie darüber hinaus die Sonderinformationen unserer Seite: Informationen für Kundinnen und Kunden des LABO
Inhaltsspalte
Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs
Allgemeines
Als Halter oder Halterin gilt, wer ein Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst zu bestimmen.
Es ist keine Voraussetzung, dass diese Person das zugelassene Fahrzeug auch selbst führen muss. Eine Fahrerlaubnis für die betreffende Fahrzeugklasse oder anderer Berechtigungen (z.B. Personenbeförderungsschein für Taxen oder Omnibusse) sind nicht erforderlich.
Zulassung auf Minderjährige
Minderjährige Personen können im Ausnahmefall Halter oder Halterin eines Fahrzeugs sein wenn:
• die Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt,
oder
• diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllt
und
• die Zustimmung des bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegt. Diese Zustimmung muss schriftlich erklärt werden. Entsprechend sind bei der Zulassung auch die Ausweise der Erziehungsberechtigten im Original vorzulegen.
Zulassung auf Personen, die unter Betreuung stehen
Steht eine Person, auf die ein Fahrzeug zugelassen werden soll, unter Betreuung, ist hierfür die Zustimmung der bestellten betreuenden Person erforderlich. Der Ausweis sowie der amtliche Betreuerausweis sind hierbei zwingend erforderlich.
Zulassung auf Personen mit besonderen Bedürfnissen / mit Behinderungen
Wird im Rahmen einer Zulassung auf eine Person mit schwerer Behinderung eine Steuerermäßigung geltend gemacht, so ist diese bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.
Die entsprechenden Anträge stellt die Zollverwaltung zur Verfügung.
Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte
Kontakt
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
Öffnungszeiten
- Montag
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
- Dienstag
-
10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
10:00-16:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.)
- Mittwoch
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
- Donnerstag
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
- Freitag
-
07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)
07:30-11:30 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
Nahverkehr
Tram Plauener Str./ Rhinstr.: M17, 27
Tram Schalkauer Str.: M6, 16
Kontakt
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
Kfz-Zulassungsbehörde-Friedr.-Kreuzberg
Öffnungszeiten
- Montag
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
- Dienstag
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
- Mittwoch
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
07:30-13:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
- Donnerstag
-
10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
10:00-16:00 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.)
- Freitag
-
07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)
07:30-11:30 Uhr (für Kurzzeitkennzeichen)
Nahverkehr
U-Bahn U Platz der Luftbrücke: U6
U-Bahn U Gneisenaustraße: U7
Bus Jüterboger Straße: 104, 248