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Kraftfahrzeugangelegenheiten

Wichtige Information zum Thema Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung

Wichtige Information

Wichtige Information

Sie vermeiden sich und anderen unnötige Wartezeit, wenn sie dies beachten.

Auszug rechtlicher Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung (StVZO) über die Vorlagepflicht von Hauptuntersuchungsberichten und Abgasuntersuchungsberichten.

Hauptuntersuchung (HU) § 29 Abs. 10 StVZO
Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.

"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist."

Begründung:

Die Vorlage des Untersuchungsberichts über die letzte Hauptuntersuchung (HU) ist bei der Fahrzeugzulassung nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus einem anderen amtlichen vom Fahrzeughalter oder dessen Beauftragten vorgelegten Dokument (beispielsweise Abmeldebescheinigung, Fahrzeugschein) ergibt. Diese Änderung dient der Vereinfachung der Verwaltungspraxis durch Beseitigung einer Doppelregelung und dem Schutz des Bürgers vor unnötiger Bürokratie.

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