Hinweise zum Verfahren und den datenschutzrechtlichen Bedingungen

1. Allgemeines

Die Abteilung Kraftfahrzeugwesen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungs­angelegenheiten Berlin (LABO Berlin) eröffnet mit dem Onlineshop in Verbindung mit e-Payment einen zusätzlichen Vertriebsweg, auf dem eine Halterauskunft gemäß § 39 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 837) in der jeweils geltenden Fassung zu Fahrzeugen, die bei der Zulassungsbehörde Berlin registriert sind, schnell und unkompliziert beantragt und über die Zahlungsarten Kreditkarte, Giropay und Vorkasse bezahlt werden kann. Bei Bezahlung über Kreditkarte und Giropay kann die Bearbeitung des Auskunftsantrages nach erfolgreicher Zahlung sofort ausgelöst werden. Bei der Zahlungsart Vorkasse erfolgt die Weiterleitung und Bearbeitung des Antrags durch das LABO Berlin erst nach erfolgreicher Zahlungseingangskontrolle.

Dieser Vertriebsweg tritt neben die schon bisher bestehenden Möglichkeiten, eine Halterauskunft bei der Zulassungsbehörde Berlin oder dem Kraftfahrt-Bundesamt schriftlich zu beantragen.

2. Berechtigung

Die Erteilung einer Halterauskunft setzt einen Anspruch gemäß § 39 Abs. 1 StVG voraus. Eine Auskunft kann daher nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßen-verkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.

Der Antragsteller hat den Auskunftsgrund darzulegen. Hierzu ist in dem vorgegebenen Feld ein konkreter Auskunftsgrund auszuwählen:
a) Auskunft von Halterdaten wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls,
b) Auskunft von Halter- und Versicherungsdaten wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls,
c) Auskunft von Halterdaten wegen Kostenerstattungs-/Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Fahrzeugs,
d) Auskunft von Halterdaten wegen Versperrens einer privaten Ausfahrt,
e) Auskunft von Halterdaten wegen der unberechtigten Nutzung eines privaten Parkplatzes,
f) Auskunft von Halterdaten wegen Blockierens eines abgestellten Fahrzeugs,
g) Auskunft von Halterdaten wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer durch ein Fahrzeug verursachten Beschädigung/Verschmutzung von Kleidung oder anderer persönlicher Gegenstände,
h)Auskunft von Halterdaten wegen Tankens ohne zu bezahlen.

Der ausgewählte Auskunftsgrund wird in den Unterlagen der Behörde dokumentiert. Stellt sich – ggf. auch nachträglich – heraus, dass der angegebene Grund zur Erlangung der Auskunft tatsächlich nicht vorgelegen hat, wird das LABO Berlin gegen den Antragsteller Strafanzeige aufgrund missbräuchlicher Abfrage von Halterdaten aus dem Fahrzeugregister stellen.

Trifft keiner der vorgegebenen Auskunftsgründe zu, kann die Auskunft nicht online beantragt werden. Vielmehr ist ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Halterauskunft unter Darlegung der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Gründe bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Kfz-Zulassungsbehörde – III B -), 13048 Berlin, zu stellen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Halterauskunft nicht bei rein zivilrechtlichen Ansprüchen, die in keinem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, erteilt werden kann. Hierzu gehören u.a.
- die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche in das Vermögen eines Schuldners, zu dem ggf. auch ein Fahrzeug gehört,
- die Anbahnung von Fahrzeugkäufen oder -verkäufen,
- die Kontaktaufnahme mit Fahrzeughaltern aus persönlichen Gründen,
- die Ermittlung von Schuldnern von Rundfunkgebühren durch die GEZ.

3. Einverständniserklärung

Die Nutzung setzt voraus, dass der Antragsteller in das Verfahren und die dazu erforderlichen Datenspeicherungen durch das Setzen eines Hakens in der Checkbox auf der Seite „Kontaktdaten“ einwilligt. Wenn der Antragsteller keine Einverständniserklärung abgeben will, verlässt er das Verfahren, in dem er den Abbruchbutton anklickt.

4. Gebühren

Die Bearbeitung eines Antrages auf Halterauskunft ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt gemäß Nr. 226.3 der Anlage 1 zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865) in der jeweils geltenden Fassung 5,10 EUR je Fahrzeug.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Gebühr auch dann fällig ist, wenn zu einem Fahrzeug keine Halterauskunft (sog. Negativauskunft) erteilt werden kann.

Eine gesonderte Rechnung wird nicht erstellt.

Soweit Einzelpersonen, Organisationen oder Behörden diesen Onlineshop nutzen, die einen Anspruch auf Gebührenermäßigung oder -befreiung geltend machen können, verzichten sie mit dem Antrag auf ihre diesbezüglichen Ansprüche sowie auf eine Rückerstattung evtl. überzahlter Gebühren.

5. Zahlungsarten

Kreditkarte

Es werden Kreditkarten von MasterCard und Visa akzeptiert.

Giropay

Voraussetzung zur Nutzung dieser Zahlungsart ist ein bestehendes Bankkonto bei Postbank, Sparkasse oder einer Raiffeisen- oder Volksbank mit Online-Banking-Service. Wenn die Option giropay gewählt wurde, wird der Nutzer zur eigenen Online-Banking-Seite weitergeleitet. Mit der Eingabe einer TAN wird die Transaktion abgeschlossen.

6. Datenschutz und Sicherheit

Die im Rahmen eines Antrages auf Halterauskunft übermittelten Daten werden bei der Zulassungsbehörde Berlin für die Dauer von zwei Jahren gespeichert. Dem Fahrzeughalter werden auf Verlangen die Daten des Auskunftssuchenden und die angegebenen Auskunftsgründe mitgeteilt (§ 16 Berliner Datenschutzgesetz – BlnDSG – vom 01.11.1990 (GVBl. S. 2216) in der jeweils geltenden Fassung).

Die BerlinOnline Stadtportal GmbH & Co. KG (BerlinOnline) betreibt den Webauftritt von Berlin.de.
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Die Datnschutzerklärung des LABO Berlin kann hier eingesehen werden: Datenschutzerklärung LABO Berlin