Beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestehen zur Zeit zehn allgemeine Senate. Daneben gibt es Fachsenate für spezielle Materien, z.B. Personalvertretungs- oder Disziplinarsachen.
Als Rechtsmittelgericht entscheidet das Oberverwaltungsgericht über Berufungen gegen Urteile und Gerichtsbescheide der Verwaltungsgerichte Berlins und Brandenburgs sowie über Beschwerden gegen andere Entscheidungen, insbesondere Eilbeschlüsse der ersten Instanzen. Die Berufung bedarf - anders als die Beschwerde - der vorherigen Zulassung durch die Verwaltungsgerichte oder das Oberverwaltungsgericht, die von besonderen Voraussetzungen abhängig ist. Die Verwaltungsgerichte belehren über das jeweils zulässige fristgebundene Rechtsmittel.
Für einige Sachgebiete ist das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig. Hierbei handelt es sich um Normenkontrollanträge zur Überprüfung von Rechtsverordnungen und Satzungen oder auch Streitigkeiten über bestimmte technische Großvorhaben, wie beispielsweise die Errichtung und den Betrieb von größeren Kraftwerken, Flughäfen, Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen nach dem Atomgesetz, sowie für Flurbereinigungsverfahren.
Die Senate entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern; bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter grundsätzlich nicht mit.
Bei dem Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. Prozesskostenhilfe).Urteile des Oberverwaltungsgerichts sind mit der Revision angreifbar, wenn diese durch das Oberverwaltungs- oder das Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Die Zulassung der Revision ist von besonderen Voraussetzungen abhängig. Das Revisionsverfahren beschränkt sich auf eine Kontrolle der richtigen Anwendung von Bundesrecht. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt wird nicht erneut ermittelt.
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