Ärztliche Untersuchungsbescheinigungen

Ärztliche Untersuchungsbescheinigungen für die Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und für die Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse muss der untersuchende Arzt die gem. Anlage 5 und 6 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorgeschriebenen Vordrucke verwenden.

Gesundheitliche Eignung

Die Untersuchung über die gesundheitliche Eignung kann von einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes, einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung oder von jedem Arzt für Allgemeinmedizin oder für Innere Medizin durchgeführt werden. Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

  • Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung (Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

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Untersuchung des Sehvermögens

Die Untersuchung über das Sehvermögen kann von einem Augenarzt, einem Arzt für Arbeits- oder Betriebsmedizin, einem Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden. Die Bescheinigung über die Augenuntersuchung darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein. Können die Eignungsvoraussetzungen nach Anlage 6 Nr.2.1 nicht zweifelsfrei erfüllt werden, ist das Zeugnis eines Augenarztes (Anlage 6 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnisverordnung) erforderlich.

Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 FeV und Muster für die Untersuchungsbescheinigungen.

Zusätzliche Untersuchung für FzF und Klassen D1, D1E, D, DE

Bewerber um die Erteilung dieser Klassen müssen ihre Eignung zusätzlich durch einen Funktions- und Leistungstest nachweisen (Anlage 5 Nr. 2 FeV).

Dieser Test ist auch bei Verlängerung der Klassen D1, D1E, D, DE ab Vollendung des 50. Lebensjahres, sowie bei Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres erforderlich.
Der Test ist auch dann vorzulegen, wenn die Verlängerung über das vollendete 50. bzw. 60. Lebensjahr hinaus erfolgen soll.

Die Bescheinigung über den Funktions- und Leistungstest darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Die Untersuchungsstellen können ggf. auch die Untersuchungen zur gesundheitlichen Eignung und des Sehvermögens durchführen.