Die Entschädigungsbehörde im Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten führt im Rahmen der Zuständigkeit für das Land Berlin das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG
), das Gesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus (BerlEG
), das Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG
), sowie die Grundsätze über die Gewährung von Ehrenunterstützungen an Berliner Bürger, die in der NS-Zeit Verfolgten uneigennützig geholfen haben, aus.
Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sind Erstanträge nach dem BEG zur Feststellung und Versorgung nationalsozialistischen Unrechts seit 1969 nicht mehr zulässig. Als Verfolgte anerkannte Personen erhalten grundsätzlich monatliche Rentenleistungen und für festgestellte gesundheitliche Schäden infolge nationalsozialistischer Unrechtsmaßnahmen laufende und einzelfallbezogene Krankenversorgungsleistungen (Heilverfahren). Jedes westliche Bundesland verfügt über eine eigene Entschädigungsbehörde. Welche der Entschädigungsbehörden im Einzelfall zuständig ist, regelt der § 185 BEG
.
Sämtliche Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Der Ausschluss von Entschädigungsleistungen an ehemalige Mitglieder der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen versteht sich von selbst.
Die Ansprechpartner der Entschädigungsbehörde nach Zuständigkeiten dargestellt.

Das BEG
regelte unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg die Folgen des nationalsozialistischen Unrechts gegenüber den verfolgten Bevölkerungsgruppen. Als Bundesgesetz (Bundesrecht) gilt es für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
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Laufende Entschädigungsleistungen nach dem BEG

Das Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der Politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
entstand als eine Art Anschlussgesetz zum Bundesentschädigungsgesetz (BEG). Absicht war und ist es hierbei, jenen Verfolgtengruppen noch Hilfe zukommen zu lassen, die vom BEG nicht bedacht worden sind. Ebenso wurden auch Verfolgungstatbestände aufgenommen, die das BEG ungewürdigt gelassen hatte. Das PrVG ist ein Gesetz des Landes Berlin (Landesrecht) und gilt somit nur in diesem Bundesland. Seine Antragsmöglichkeiten und Leistungen sind deshalb bis auf wenige Ausnahmen an einen Wohnort und ständigen Aufenthalt im Land Berlin gebunden.
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Laufende Versorgungsleistungen nach dem PrVG

Die im Februar 2001 bei der Entschädigungsbehörde eingerichtete Berliner Koordinierungsstelle zur Nachweissuche für NS-Zwangsarbeiter (KSt) beendete ihre Auskunfts- und Recherchetätigkeit zum 31. Dezember 2006; maßgeblicher Grund hierfür war, dass mit dem Jahresende 2006 die Auszahlungen an ehemalige Zwangsarbeiter/innen nach dem EVZ-Stiftungsgesetz im Wesentlichen abgeschlossen wurden.
Die Entschädigungsbehörde hat die Akten der „Koordinierungsstelle für Zwangsarbeiter“ daraufhin – dem üblichen Archivierungsverfahren für Behördenschriftgut entsprechend – zum 1. Januar 2007 an das Landesarchiv Berlin abgegeben. Sie werden als Deputat Dokumentationszentrum NS-Zwangsarbeit, Berlin-Schöneweide, Britzer Straße 5, 12439 Berlin, aufbewahrt. Kontakte: Tel. +49 (0)30 6390 288 0, Fax: +49 (0)30 6390 288 29, Email: schoeneweide@topographie.de.