Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG bestätigt: Bundesrepublik Deutschland muss minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im Nordosten Syriens zusammen mit ihrer Mutter nach Deutschland zurückholen - 34/19
Pressemitteilung vom 07.11.2019
Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2019 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben, drei kleine Kinder zusammen mit ihrer Mutter aus dem Lager Al-Hol in Syrien nach Deutschland zurückzuholen.
Die Mutter, eine deutsche Staatsangehörige, war 2014 mit zwei der drei Kinder in das Gebiet des sogenannten Islamischen Staats (IS) eingereist; das dritte Kind ist dort geboren worden. Das Auswärtige Amt hat die Rückholung der Kinder bereits in die Wege geleitet. Eine Rückführung der Mutter hat es aber abgelehnt, da Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstünden, weil die Mutter sich dem IS angeschlossen habe.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass eine Rückholung der acht, sieben und zwei Jahre alten Kinder nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen könne, weil die traumatisierten Kinder zwingend auf den Schutz und die Betreuung ihrer Mutter angewiesen seien. Deswegen habe der Schutz des familiären Verbundes aus Art. 6 des Grundgesetzes Vorrang. Soweit sich die Bundesrepublik Deutschland auf den Standpunkt gestellt habe, Sicherheitsbelange der Bundesrepublik stünden einer Rückführung auch der Mutter entgegen, hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass eine konkrete Gefährlichkeit einem Rückholbegehren entgegenstehen könne. Für eine solche konkrete Gefährlichkeit der Mutter habe die Bundesrepublik Deutschland jedoch keine Tatsachen oder Anhaltspunkte benennen können.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 6. November 2019 – OVG 10 S 43.19 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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