Hinweise zum Drittversuch

Hinweise zur zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung, §§ 17 Abs. 5 JAG, 32 Abs. 2 JAO (Drittversuch)

Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 JAG (Bln und Bbg) kann die zweite juristische Staatsprüfung einmal wiederholt werden. Abweichend hiervon regelt Satz 2 der Norm, dass auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung gestattet werden kann, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst findet dabei nicht statt (Satz 3).

In § 32 Abs. 2 JAO (Bln und Bbg) ist weiter geregelt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 JAG (Bln und Bbg) dann nicht besteht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. In diesen Fällen kommt eine Zulassung zum Drittversuch daher von vornherein nicht in Betracht.

Eine Zulassung zur zweiten Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist schriftlich beim GJPA zu beantragen. Gemäß § 32 Abs. 2 JAO (Bln und Bbg) ist der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen.

Es ist zweckdienlich, in dem Antrag darzulegen, warum ein besonderer Ausnahmefall vorliegt und warum für den Drittversuch nunmehr eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Soweit möglich, sollten die Angaben bereits mit dem Antrag durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht werden.