Nach § 112 a Deutsches Richtergesetz (DRiG) werden Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder der Schweiz mit einem rechtswissenschaftlichen Universitätsdiplom, das in einem dieser Staaten erworben wurde und dort den Zugang zur postuniversitären Ausbildung für den Beruf des Rechtsanwalts nach § 1 EuRAG eröffnet, auf Antrag zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen, wenn ihre Kenntnisse und Fähigkeiten den durch die bestandene staatliche Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 DRiG bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen.
Weitere Einzelheiten können dem folgenden Gesetzeswortlaut des §112 a DRiG, dem Merkblatt zur Gleichwertigkeits- und Eignungsprüfung und der Liste des Prüfungsstoffes entnommen werden:
§ 112 a DRiG (durch Art. 4 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes vom 22.12.2006 in das Deutsche Richtergesetz eingefügt, verkündet im BGBl. I S. 3416 am 30.12.2006 mit Wirkung zum 31.12.2006) laden »
(§ 112 a DRiG, 23330 KB)
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(02.08.2011; Merkblatt _ _112a Drig, 24 Bytes)
Ergänzend wird auf den Aufsatz "Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit einem europäischen juristischen Universitätsabschluss", abgedruckt in DÖV 2008, S. 235, hingewiesen.
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