Gesetze in der Europäischen Union (EU)

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EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Die EU-Richtlinie wurde vom EU-Parlament im Oktober 2016 verabschiedet und ist auch als Web Accessibility Directive (WAD) bekannt. Sie ist als Richtlinie die zweithöchste Form des Rechtsakts innerhalb der EU-Gesetzgebung, die ihre Wirksamkeit durch nationale Gesetzgebung erhält. Sie verpflichtet europaweit öffentliche Stellen zur Gestaltung und Bereitstellung barrierefreier Webauftritte. Dazu zählen sowohl Internet- als auch Intra- und Exranetauftritte, und mobile Anwendungen (Apps). Als technischer Standard für die Konformität der Barrierefreiheit wurde die Europäische Norm (EN) 301 549 festgeschrieben.

Die Umsetzung in nationales Recht wurde 2019 mit der Novellierung der Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Verordnung (BITV) 2.0 und dem Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) umgesetzt.

In Berlin ist dies mit dem Barrierefreie Informations- und Kommunikationstechnik Gesetz Berlin (BIKTG Bln, 2019) geschehen. Mit diesem orientiert sich Berlin weitestgehend an der BITV 2.0. Dies betrifft insbesondere die anzuwendenden technischen Standards, wozu auch die Umsetzung in Leichter Sprache und Deutscher Gebärdensprache zählt.
In ergänzenden Durchführungsbeschlüssen wurden Regelungen zur Umsetzung und Bereitstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit, sowie zum Überwachungsverfahren, von der EU-Kommission festgeschrieben.

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EU-Richtline 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen

Die Richtline trat am 28.06.2019 in Kraft. Sie ist allgemein als European Accessibility Act (EAA) bekannt. In Deutschland wurde sie im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Damit werden erstmals in Europa privatwirtschaftliche Unternehmen zur Barrierefreiheit verpflichtet. Für folgende Bereiche gilt ab 28.06.2025 das BFSG:
  • der gesamte Online-Handel
  • Hardware-Systeme, einschließlich ihrer Betriebssysteme (dazu zählen Computer, Smartphones und Tablets)
  • Zahlungsterminals, an nicht-virtuellen Verkaufsstellen (bspw. Karten-Lesegerät im Supermarkt oder Parkautomat)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Geld- und Bankautomaten
  • elektronische Kommunikation, einschließlich der Produkte, die für diese verwendet werden (Bspw. Router oder Telefone)
  • Zugang zu audiovisuellen Medien (z. B. Fernseher oder Set-Top-Boxen, Mediatheken und Video-on-Demand-Dienste)
  • E-Books und deren Lesegeräte (e-Reader)
  • Notrufdienste
  • Aspekte von Personenbeförderungsdiensten (Flug, Bahn, Bus und Schiff, aber nicht im Regionalverkehr)

Teil des BFSG wird eine starke Marktüberwachung sein, welche Sanktionierungsmöglichkeiten, bis hin zur Rücknahme des Produkts oder der Dienstleistung vom Markt, beinhaltet.

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EU-Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe

Diese Richtlinie aus dem Jahr 2014 bedeutete eine wichtige Reform des Vergaberechts in Europa. Sie verpflichtet Auftraggeber erstmals die Barrierefreiheit oder das „Design for All“ bei der Festsetzung technischer Standards zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wurden in Deutschland das Vergaberechtsmodernisierungsgesetz, die Vergaberechtsmodernisierungsverordnung und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) 2016 überarbeitet.

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