Stationsausbildung

Dienstantritt
Zu Beginn eines Ausbildungsabschnitts ist der Dienst an dem angeordneten Tag (falls dieser ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist, am nächsten Arbeitstag) pünktlich anzutreten.

Kann der Dienst nicht angetreten werden, muss dies der Beschäftigungsstelle unverzüglich angezeigt werden (siehe unter Krankheit/Dienstunterbrechung/Dienstunfall).

1. Station - Zivilsachen

Die Stationsausbildung dauert drei Monate.

Sie erfolgt bei dem Landgericht Berlin oder einem Berliner Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen oder Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit) – § 21 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 JAO.

Wünsche, einem bestimmten Zivilgericht zugewiesen zu werden, können aufgrund der großen Anzahl der einzustellenden Referendarinnen und Referendare grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Ausnahme: Referendarinnen/Referendare mit Schwerbehinderung oder Kind/Kindern).

Ein Wechsel der Zivilstation, auch bei Vorhandensens eines Tauschpartners, ist nicht möglich.

Am Tag der Einstellung in das Referendariat erfahren Sie, welchem Zivilgericht Sie zugewiesen sind. Wegen der Zuweisung an bestimmte Ausbildungsplätze (Abteilung, Ausbilderin/Ausbilder) wenden Sie sich dann bitte ausschließlich an die Verwaltung Ihres Ausbildungsgerichts (Amts- bzw. Landgericht).

2. Station - Strafsachen

Die Stationsausbildung dauert drei Monate und erfolgt bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Fragen rund um die Ausbildung in der Pflichtstation Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft richten Sie bitte an:
sta-referendariat@sta.berlin.de

Wegen der Einteilung in bestimmte Arbeitsgebiete oder an eine/einen bestimmte/n Ausbilderin/Ausbilder wenden Sie sich – nachdem Sie in das Referendariat eingestellt wurden – bitte rechtzeitig vor Beginn des Ausbildungsabschnitts ausschließlich an die Verwaltung der Staatsanwaltschaft Berlin (Frau Kepler, Tel. 9014 – 2611, Kriminalgericht, Zimmer A541).

Der Referendarin und dem Referendar werden regelmäßig sechs Sitzungsvertretungen übertragen (§ 142 Abs. 3 GVG).

3. Station - Verwaltung

Die Ausbildung in der Pflichtstation Verwaltung findet bei Verwaltungsbehörden statt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 JAO 2003).

Dabei kann es sich um eine Behörde des Landes Berlin, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes handeln (§ 23 Abs. 2 JAO).

In die Verwaltungsstation kann nur an Ausbilderinnen und Ausbilder zugewiesen werden, die Volljuristinnen/Volljuristen oder Juristinnen/Juristen des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes sind.

Da die Referendarinnen und Referendare zur Teilnahme an der stationsbegleitenden Arbeitsgemeinschaft verpflichtet sind, setzt die Zuweisung zu einer außerhalb des Landes Berlin gelegenen Ausbildungsstelle grundsätzlich voraus, dass sie in dem auswärtigen Gerichtsbezirk gastweise an einer AG teilnehmen können; dies ist vorab schriftlich nachzuweisen. Für das Land Brandenburg gilt diese Einschränkung jedoch nicht, da wegen der räumlichen Nähe weiterhin die Berliner Arbeitsgemeinschaft besucht werden kann.

Hat die Verwaltungseinheit ihren Sitz nicht in Berlin, sondern in einem anderen Bundesland (außer Land Brandenburg), ist die Einschränkung gemäß § 23 Abs. 2 JAO zu beachten.

Die Ausbildung bei einer Behörde, die ihren Sitz im Ausland hat, ist in der Pflichtstation Verwaltung nicht möglich (vgl. § 14 Abs. 3 JAG).

Spätestens acht Wochen vor Beginn der Verwaltungsstation ist die Ausbildungsstelle konkret zu benennen (§ 21 Abs. 4 JAO) und deren schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen. Den Vordruck Einverständniserklärung finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare müssen selbst Sorge dafür tragen, welcher Ausbildungsstelle/Behörde sie zugewiesen werden möchten.

Eine Übersicht über die Ausbildungsstellen in der Berliner Verwaltung finden Sie hier.

Nur wer sich frühzeitig persönlich bei der gewünschten Ausbildungsstelle um einen Ausbildungsplatz bemüht, kann bei den “begehrten” Plätzen mit einer seinem Wunsch entsprechenden Überweisung rechnen.

4. Station - Rechtsanwalt

Die Pflichtausbildung dauert neun Monate.

Die Ausbildung erfolgt in einer Rechtsanwaltskanzlei oder sonstigen rechtsberatenden Stelle nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 JAG (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 JAO) und kann im In- und/oder Ausland absolviert werden.

Die neunmonatige Ausbildung kann bei einer Ausbilderin oder einem Ausbilder absolviert werden, möglich ist jedoch auch ein Wechsel. Jeder Abschnitt muss mindestens drei Monate lang sein. Möglich sind mithin folgende Kombinationen:
  • 9 Monate,
  • 3 Monate + 6 Monate (oder: 6 Monate + 3 Monate),
  • 4 Monate + 5 Monate (oder: 5 Monate + 4 Monate) oder
  • 3 Monate + 3 Monate + 3 Monate.

Wird die Rechtsanwaltsstation bei einer einzigen Ausbildungsstelle abgeleistet, können im Einvernehmen zwischen der Ausbilderin/dem Ausbilder und der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar die in der praktischen Ausbildung zu erbringenden Leistungen auf die ersten sechs Monate der Station konzentriert werden, um der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar mehr Freiräume für die Selbstvorbereitung auf die schriftliche Prüfung einzuräumen. Eine eigenmächtige Verkürzung des Zuweisungszeitraums durch vollständige Freistellung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars ist hingegen nicht gestattet.

Die Ausbildung kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland abgeleistet werden, bei denen eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einer Notarin, einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband (§ 14 Abs. 3 JAG). Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausbildung durch eine Volljuristin/einen Volljuristen mit einer mindestens einjährigen Berufserfahrung erfolgt.

Bitte beachten Sie die Regelung des § 23 Abs. 2 JAO, nach der die Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Berlin abgeleistet werden können; die Ausbildung im Land Brandenburg unterliegt jedoch keinen zeitlichen Beschränkungen.

Die Ausbildung bei einer Anwältin oder einem Anwalt, mit dem die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar verwandt oder verschwägert ist (§ 41 ZPO), scheidet aus; die Ausbilderin/der Ausbilder muss nach ständiger Praxis der Ausbildungsbehörde mindestens ein Jahr als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zugelassen sein.

Spätestens acht Wochen vor Beginn der Rechtsanwaltsstation bzw. des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist die Ausbildungsstelle konkret zu benennen und deren schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen (§ 21 Abs. 4 JAO). Den Vordruck Einverständniserklärung finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

Ferner ist bei einer Zuweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung (mit Rückholtransportversicherung) nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss sich der Versicherungsumfang und –zeitraum ergeben (Kopie mit Tariferläuterung reicht aus). Außerdem ist der Vordruck Erklärung zur Auslandskrankenversicherung auszufüllen. Diesen Vordruck finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

Sofern Ihnen die Ausbildungsstelle ein Entgelt zahlen sollte, beachten Sie bitte das Merkblatt zum zusätzlichen Stationsentgelt und reichen zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung eine Kopie des zwischen Ihnen und der Ausbildungsstelle geschlossenen Arbeitsvertrags ein.

Die Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation kann grundsätzlich auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer abgeleistet werden, wenn die Referendarin bzw. der Referendar nicht bereits zuvor dort eine Station absolviert hat.

5. Station - Wahlstation

Die Ausbildung in der Wahlstation kann im In- und Ausland erfolgen. Als Ausbildungsstellen kommen jedoch nur diejenigen Stellen in Betracht, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Mögliche Stellen: Aufzählung des § 21 Abs. 2 S. 1 JAO sowie Generalklausel des § 21 Abs. 2 S. 2 JAO.

Die Überweisung an eine Ausbildungsstelle setzt voraus, dass die Referendarin bzw. der Referendar der Ausbildungsbehörde (Der Präsident des Kammergerichts) die gewählte Ausbildungsstätte spätestens acht Wochen vor Beginn des betreffenden Ausbildungsabschnitts schriftlich benennt.

Wählt die Referendarin/der Referendar eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder einer Staatsanwaltschaft des Landes Berlin, muss sie/er der Ausbildungsbehörde binnen gleicher Frist zudem die entsprechende Einverständniserklärung der gewählten Ausbildungsstelle vorlegen (§ 21 Abs. 4 S. 2 JAO). Den Vordruck der Einverständniserklärung finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

Wird die Frist versäumt, erfolgt eine Zuweisung von Amts wegen (§ 21 Abs. 4 S. 3 JAO). Die Zuweisungsverfügung wird nur abgeändert oder aufgehoben, wenn die Referendarin oder den Referendar an der Fristversäumung kein (!) Verschulden trifft.

Erfahrungsgemäß dauert das Bewerbungsverfahren, insbesondere bei manchen ausländischen Stellen, relativ lange; es wird dringend geraten, sich frühzeitig um einen Ausbildungsplatz zu bemühen.

In der Wahlstation kann grundsätzlich nur an Ausbilderinnen und Ausbilder zugewiesen werden, die Volljuristinnen/Volljuristen oder Juristinnen/Juristen des nichttechnischen höheren Verwaltungsdienstes sind.

Ausnahmsweise kann auch mit anderen Qualifikationen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet sein. Dies kann jedoch nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden. Bitte nehmen Sie in diesem Fall mit der für die Stationszuweisung zuständigen Sachbearbeiterin in der Referendarabteilung Kontakt auf.

Ferner ist bei einer Zuweisung an eine Ausbildungsstelle im Ausland der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung (mit Rückholtransportversicherung) nachzuweisen. Aus dem Nachweis muss sich der Versicherungsumfang und –zeitraum ergeben (Kopie mit Tariferläuterung reicht aus). Außerdem ist der Vordruck Erklärung zur Auslandskrankenversicherung auszufüllen. Diesen Vordruck finden Sie unter Downloads/Vordrucke.

Sofern Ihnen die Ausbildungsstelle ein Entgelt zahlen sollte, beachten Sie bitte das Merkblatt zum zusätzlichen Stationsentgelt und reichen zusammen mit der schriftlichen Einverständniserklärung eine Kopie des zwischen Ihnen und der Ausbildungsstelle geschlossenen Arbeitsvertrags ein.

Fragen rund um die Ausbildung in der Wahlstation bei der Staatsanwaltschaft Berlin und zur Vermittlung eines dortigen Ausbildungsplatzes richten Sie bitte an:
sta-referendariat@sta.berlin.de

Die Ausbildung in der Wahlstation kann grundsätzlich auch bei der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer abgeleistet werden, wenn die Referendarin bzw. der Referendar nicht bereits zuvor dort eine Station absolviert hat.

DUV Speyer

Gemäß § 21 Abs. 3 JAO vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298) kann auf Antrag eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften (DUV) in Speyer angerechnet werden.

Eine Überweisung an die DUV Speyer kommt wegen der dortigen Einschreibeordnung regelmäßig nur für volle drei Monate in Betracht.

Eine Zuweisung ist turnusgerecht während der Rechtsanwaltsstation – sofern die Examensklausuren nicht in den Ausbildungszeitraum fallen (denn im 20. Ausbildungsmonat sind die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung anzufertigen) – und in Ausnahmefällen während der Wahlstation möglich. Eine Überweisung in der Pflichtstation Verwaltung scheidet derzeit aus.

Studienzeiten
Sommersemester 1. Mai bis 31. Juli oder
Wintersemester 1. November bis 31. Januar.

Anmeldung
Der entsprechende Wunsch muss bis spätestens drei Monate vor Beginn des gewünschten Studiensemesters schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Vordruck beim Kammergericht – Referat für Referendarangelegenheiten – eingegangen sein. Eine Anmeldung seitens der Rechtsreferendarin bzw. des Rechtsreferendars bei der DUV Speyer ist nicht erforderlich.

Zahl der Studienplätze
Pro Semester stehen für Berliner Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare 18 Studienplätze zur Verfügung. Diese Zahl kann sich erhöhen, wenn andere Bundesländer die ihnen zustehenden Plätze nicht ausnutzen.

Auswahl und Anmeldung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Sofern sich mehr als 18 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare für das Ergänzungsstudium entschieden haben, werden ihnen im Losverfahren Platzziffern zugeteilt. Zu gegebener Zeit werden die Bewerberinnen und Bewerber bis zur Platzziffer 18 von mir der DUV Speyer zur Ausbildung überwiesen. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare mit einer höheren Platzziffer kommen auf eine Warteliste und werden ggf. nach Maßgabe der noch zu besetzenden Studienplätze zu einem späteren Zeitpunkt überwiesen. Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die nicht berücksichtigt werden konnten, werden von mir benachrichtigt.

Teilnahme an den Berliner Übungsklausuren
Während der Ausbildung an der DUV Speyer sind die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare von der Teilnahme an den Berliner Arbeitsgemeinschaften und dem Pflichtklausurenkurs befreit. Wenn eine Teilnahme an den Berliner Übungsklausuren gewünscht wird, sollte sich die Rechtsreferendarin bzw. der Rechtsreferendar mit dem Referat für Referendarangelegenheiten rechtzeitig in Verbindung setzen.

Zuschüsse
Es werden keinerlei Zuschüsse gewährt.

Urlaub
Während der Ausbildung in Speyer wird weder Erholungs- noch Sonderurlaub gewährt.

Hinweis des Personalrats der Referendarinnen und Referendare:
Der Personalrat der Referendarinnen und Referendare stellt in freundlicher Zusammenarbeit mit dem amtierenden Speyer-Länderbotschafter alle Informationen über die Möglichkeiten der Versendung für Berliner Referendarinnen und Referendare auf seiner
Homepage zur Verfügung.

Gastweise Ausbildung

Gastweise Ausbildung im Zuständigkeitsbereich des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
hier: Datenschutzgrundverordnung und Hinweisblatt für auswärtige Referendare
Es wird darauf hingewiesen, dass es auf der Homepage der Personalstelle für Referendare Hamburg eine Extrarubrik für die gastweise Ausbildung in Hamburg gibt.

Darin sind neben hilfreichen Hinweisen bzgl. einer gastweisen Ausbildung im Zuständigkeitsbereich des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vor allem auch die Datenschutzhinweise nach der Datenschutzgrundverordnung zu finden.

Die Kenntnisnahme dieser Datenschutzhinweise muss von Referendarinnen und Referendaren bei Beantragung einer gastweisen Ausbildung durch Einreichung des unterschriebenen Exemplars nachgewiesen und durch Unterschrift bestätigt werden.

Ausbildungsplatzangebote

Über freie Ausbildungsmöglichkeiten bei verschiedenen Behörden, Unternehmen oder Rechtsanwälten informieren wir auf einer besonderen Seite dieses Internetauftritts. Die Zusammenstellung der uns mitgeteilten Angebote finden Sie hier.