Ankündigung: Im 4. Quartal 2023 wird die neue Verwaltungsvorschrift in Kraft treten. Die verpflichtende Anwendung bezieht sich nur auf den in § 2 Abs.1 BerlAVG genannten öffentlichen Auftraggeber, die unmittelbare Verwaltung.
Ab 1.12.22 ergänzt die Tariftreueverpflichtung die bestehende Pflicht der Mindestentlohnung nach BerlAVG von (neu!) 13,00 Euro bzw. das Anwenden eines allgemeinverb. erklärten Tarifvertrag bei öffentlicher Auftragsvergabe