Vergabe von freiberuflichen Leistungen

Definition

  • Um eine freiberufliche Leistung handelt es sich immer dann, wenn der Auftraggeber einen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag mit einem Unternehmen schließen will, der im Rahmen einer freiberuflichen Leistung erbracht wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Bieter in Form von juristischen Personen agieren. Maßgeblich ist, ob der betreffende Bedarf typischerweise von freiberuflich Tätigen gedeckt wird.
  • Wird eine freiberufliche Leistung gleichzeitig im Wettbewerb von einem Gewerbebetrieb angeboten, bleibt es dennoch eine freiberufliche Leistung. Welche Leistungen hierunter fallen ergibt sich aus dem Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG).
  • Eine Leistung gegen Entgelt liegt auch dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine geldwerte Leistung, z.B. die kostenlose Überlassung von Grundstücken, Nutzungsrechten o.ä., als Entgelt zufließt (z.B. die Nutzung von Werbeflächen).
  • Bei gemischten Leistungen (z.B. freiberufliche und andere Dienstleistungen) handelt es sich um eine freiberufliche Leistung, wenn der Anteil der zu freiberuflichen Leistung wertmäßig überwiegt.
  • Konzessionsverträge über freiberufliche Leistungen sind keine öffentlichen Aufträge. Sie regeln lediglich das Verhältnis der öffentlichen Hand zu einem Dritten, dem Exklusivrechte eingeräumt werden, auf eigene Rechnung einen Bereich der öffentlichen Hand zu nutzen, ohne das ihm ein Entgelt vom Auftraggeber gezahlt wird. Unterhalb der EU-Schwellenwerte existieren keine Formvorschriften. Ab und oberhalb der EU-Schwellenwerte sind das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) anzuwenden.
LINKS ZUM THEMA

Richtlinien unterhalb des EU-Schwellenwertes

  • Bei geschätzten Auftragswerten unterhalb des EU-Schwellenwerts sind freiberufliche Leistungen von den Berliner Vergabestellen nach den allgemeinen Bestimmungen der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV zu § 55 LHO) zu vergeben.
  • Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen gelten keine weiteren Wertgrenzen.
  • Sie sind im Rahmen von § 50 UVgO grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist.
  • Konkrete Vorgaben, wie die Rahmenbedingungen auszugestalten sind, bestehen jedoch nicht. Der Auftraggeber hat einen Ermessensspielraum bei der Anwendung des § 50. Er ist z.B. nicht daran gehindert, bei der Vergabe freiberuflicher Leistungen die förmlichen Vergabeverfahren der UVgO zu wählen.
  • Unterhalb der EU-Schwellenwerte reicht es in der Regel aus, formlos drei Angebote einzuholen. Gemäß § 55 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) hat grundsätzlich eine Öffentliche Ausschreibung zu erfolgen, es sei denn, dass die so genannte “Natur des Geschäfts” eine Ausnahme rechtfertigt.
  • Freiberufliche Leistungen sind in der Regel geistig-schöpferische Leistungen, die vom Auftraggeber nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können, dass vergleichbare Angebote erwartet werden können Dies macht es erforderlich, über den Inhalt der Angebote zu verhandeln.

Formulare - Richtlinien - Vertragsbedingungen

  • Für freiberufliche Leistungen existieren keine grundsätzlich zu vereinbarenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Es ist möglich, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen (VOL/B) zu vereinbaren aber häufig nicht sinnvoll.
  • siehe Gemeinsames Rundschreiben Nr. 01/2020 vom 24.02.2020.
  • Für freiberufliche Leistungen von Architekten und Ingenieuren stehen in der “Allgemeinen Anweisung zur Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen” des Landes Berlin (Anweisung Bau – ABau – Teil IV) Muster für Vergabeformulare, Vertragsmuster und Allgemeine Vertragsbedingungen zur Verfügung: ABau

Vergabevorschriften oberhalb des EU-Schwellenwertes

Bei geschätzten Auftragswerten ab dem EU-Schwellenwert sind freiberufliche Leistungen nach den allgemeinen Bestimmungen
  • des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • der Vergabeverordnung (VgV)
    und für Vergabestellen des Landes Berlin
  • der Ausführungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung (AV zu § 55 LHO) zu vergeben.
Die Vergabeverordnung enthält besondere Regelungen zu Planungswettbewerben bzw. Architekten- und Ingenieurleistungen (§ 69 ff. VgV), besondere Regelungen gelten auch im oberschwelligen Bereich für so genannte soziale und andere besondere Dienstleistungen. Dazu gehören insbesondere:
  • Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen
  • administrative Dienstleistungen im Sozial-, Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich
  • Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung
  • Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen
  • sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, von politischen Organisationen, von Jugendverbänden und von sonstigen Organisationen
  • Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
  • Dienstleistungen im juristischen Bereich (Rechtsberatung und Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt vor Gerichten, Leistungen von Notaren, Treuhändern, Vormündern)
  • sonstige Dienstleistungen der Verwaltung und für die öffentliche Verwaltung
  • kommunale Dienstleistungen
  • Dienstleistungen für Haftanstalten, Dienstleistungen im Bereich öffentliche Sicherheit und Rettungsdienste
  • Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten
  • internationale Dienstleitungen