Einbaufähigkeit von Böden

Bagger auf großer Freifläche

Worum geht es?

Allgemeines
Sollen Materialien in und auf den Boden auf- und eingebracht werden (zum Beispiel zur Verfüllung von Baugruben), sind Vorschriften des Bodenschutzrechtes, des Abfallrechtes und des Wasserrechtes zu beachten. Die Vorschriften des Bodenschutzrechtes, des Abfallrechtes und des Wasserrechtes stehen gleichberechtigt nebeneinander und sind derzeit noch nicht umfassend harmonisiert.

Wir empfehlen dringend, vor einem geplanten Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden von der zuständigen Bodenschutzbehörde prüfen zu lassen, ob das Vorhaben mit dem Bodenschutzrecht vereinbar ist.

Bodenschutzrecht

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) bestimmt eine Vorsorgepflicht. Nach dieser sind vom Gesetz festgelegte Personen verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen, die durch ihre Nutzung auf dem Grundstück oder in dessen Einwirkungsbereich hervorgerufen werden können.

Das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden unterliegt dieser bodenschutzrechtlichen Vorsorgepflicht. Sie wird durch Vorsorgewerte in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) konkretisiert. Für das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht bestimmt die BBodSchV spezielle Anforderungen.

Für das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden im Rahmen von Sanierungen gelten besondere Regelungen (§ 13 Abs. 5 BBodSchG).

Für das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden besteht keine bodenschutzrechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht. Die vom Gesetz festgelegten Personen haben der Vorsorgepflicht von sich aus zu genügen. Die Bodenschutzbehörde kann jedoch auch Anordnungen zur Erfüllung der Vorsorgepflichten treffen.

Im Land Berlin sind hierfür die bezirklichen Bodenschutzbehörden zuständig, konkret
das Umwelt- und Naturschutzamt des jeweiligen Bezirks, in dem das betroffene Grundstück liegt.

Werden die bodenschutzrechtlichen Pflichten beim Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden nicht eingehalten, kann dies einen Straftatbestand darstellen.

Formulare / Broschüren / Merkblätter

Die Abfallbehörde der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt stellt Merkblätter bereit.

Gesetze / Vorschriften

Weiterführende Informationen