Wasserrechtliche Aspekte beim Wiedereinbau von Böden

Trümmerschutt

Worum geht es?

Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bestimmt einen Besorgnisgrundsatz. Das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden und die gesättigte Bodenzone (siehe nächster Absatz) unterliegt diesem Besorgnisgrundsatz. Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

Grundwasser trifft man in einiger Entfernung unter der Erdoberfläche an. Der Bereich zwischen Erdoberfläche und Grundwasser ist die ungesättigte Bodenzone, die tiefer liegenden (grundwasserführenden) Schichten werden als gesättigte Bodenzone bezeichnet. Die Grenze zwischen grundwasserführenden und nicht grundwasserführenden Schichten heißt Grundwasseranschnitt.

Erfolgt das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden oberhalb des Grundwasseranschnitts (in der sogenannten ungesättigten Bodenzone) ist im allgemeinen durch die Einhaltung der bodenschutzrechtlichen und abfallrechtlichen Pflichten dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz Genüge getan. Es sollten jedoch zusätzlich die Beurteilungswerte Boden (Schutzziel Grundwasser) für die ungesättigte Bodenzone der Bewertungskriterien für die Beurteilung von Grundwasserverunreinigungen in Berlin (Berliner Liste 2005) als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Für das Einbringen von festen Stoffen unterhalb des Grundwasseranschnitts (in die sogenannte gesättigte Bodenzone) ist zu prüfen, ob eine Grundwasserbenutzung im Sinne des § 9 WHG vorliegt und demzufolge eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht besteht. Erlaubnispflichtig sind u.a. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen. Die Beurteilungswerte Boden (Schutzziel Grundwasser) für die gesättigte Bodenzone der Berliner Liste 2005 sollten auch hier als Erkenntnisquelle herangezogen werden.

Nach dem WHG können Wasserschutzgebiete festgelegt werden. In den Wasserschutzgebieten können bestimmte Handlungen verboten oder für nur beschränkt zulässig erklärt werden. Das Land Berlin hat verschiedene Wasserschutzgebietsverordnungen erlassen. In bestimmten Zonen der Wasserschutzgebiete ist das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden verboten oder nur beschränkt zulässig.

Wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt die Wasserbehörde. In Berlin ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die zuständige Wasserbehörde. Sie stellt Informationen bereit.

Wir empfehlen dringend, vor einem geplanten Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden und die gesättigte Bodenzone von der Wasserbehörde prüfen zu lassen, ob das Vorhaben einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf und auch sonst mit dem Wasserrecht vereinbar ist.

Werden die wasserrechtlichen Pflichten beim Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden nicht eingehalten, kann dies eine Ordnungswidrigkeit oder einen Straftatbestand darstellen.

Zurück zur Seite Einbaufähigkeit von Böden

Gesetze / Vorschriften

Weiterführende Informationen