Die Präsidentin des Kammergerichts
Pressestelle der Berliner Zivilgerichte
Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin
Die Vorgänge um die Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH und um den Widerruf dieser Registrierung haben erhebliches Presseinteresse ausgelöst sowie zahlreiche sonstige Anfragen zum Verfahren veranlasst.
Zum gegenwärtigen Sachstand:
Am 5. Mai 2009 ist die Deutsche Zentral Inkasso GmbH für den Bereich Inkassodienstleistungen im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden. Mit Bescheid vom 15. September 2009 wurde die Registrierung gemäß § 14 Nr. 3 RDG widerrufen. Gegen den Widerruf hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 24. September 2009 mit aufschiebender Wirkung Widerspruch eingelegt. Der Widerspruch ist mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 von der Präsidentin des Kammergerichts zurückgewiesen worden. Dagegen hat die Deutsche Zentral Inkasso GmbH am 8. Januar 2010 mit aufschiebender Wirkung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 1 K 5.10) erhoben.
Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht noch nicht anberaumt.
Gesch-Nr.: IX – 7525 G 1 KG (26/09)
Hinweis wegen telefonischer Anfragen und schriftlicher Eingaben zum Verfahren „Deutsche Zentral Inkasso GmbH“ (Stand: 20. September 2011)
Gegen den Widerruf der Registrierung der Deutschen Zentral Inkasso GmbH durch das Kammergericht als Verwaltungsbehörde ist Anfechtungsklage eingelegt worden. Für die Entscheidung darüber und das entsprechende Gerichtsverfahren einschließlich Verhandlungstermin ist ausschließlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.
Im Verhandlungstermin am 25. August 2011 ist durch das Verwaltungsgericht Berlin eine Entscheidung ergangen. Pressemitteilung Nr. 38/ 2011 des Verwaltungsgerichts (Tel. der dortigen Pressestelle: 030/9014-8008).
Bitte sehen Sie deswegen von Anfragen und Eingaben an das Kammergericht zu diesem Verwaltungsprozess ab. Darüber hinaus sind weder die Pressestelle noch die für das Registrierungsverfahren zuständige Fachabteilung befugt, rechtlichen Rat zum Umgang mit Forderungsschreiben von Inkassounternehmen zu erteilen. Es wird deshalb anheimgestellt, anwaltlichen Rat einzuholen oder Kontakt mit Beratungsstellen zu Verbraucherrechten (Verbraucherzentralen) aufzunehmen.
Hintergrundinformation:
§ 14 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) lautet: „Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften, (…), 3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Auflagen verstößt.“