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Landgericht Berlin: Stiftung Warentest muss der Herstellerfirma der "Uschi Glas Hautnah Face Cream" keinen Schadensersatz leisten und darf den umstrittenen Testbericht weiterhin verbreiten (PM 21/2005)

Pressemitteilung
Berlin, den 14.04.2005

Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat heute die Klage der Firma 4S-Marketing GmbH gegen die Stiftung Warentest abgewiesen.

Die Stiftung veröffentlichte in der April-Ausgabe des Jahres 2004 der von ihr herausgegebenen Zeitschrift „test“ und in der Zeitschrift „test SPEZIAL Kosmetik“ eine Untersuchung über
Gesichtscreme im Versandhandel. Darunter war auch der „Uschi Glas Hautnah Face Cream“, die von der Klägerin hergestellt und mit „mangelhaft“ bewertet worden war.
Die Klägerin sah in dem Testbericht und den zugrunde liegenden Tests einen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb wegen der Art und Weise der Tests und der unreflektierten Übernahme der Ergebnisse in den Artikel.
Das Gericht befand, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch wegen der im Testheft beanstandeten Aussagen nicht zustehe, denn der veröffentlichte vergleichende Warentest beeinträchtige die Klägerin nicht unzulässig in ihren Rechten. Die Stiftung Warentest habe glaubhaft nachweisen können, dass dem Testbericht keine bewussten Fehlurteile und Verzerrungen, insbesondere keine bewusst unrichtigen Angaben und keine bewusst einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Creams zugrunde lag. Die angewandten Prüfmethoden hätten den aufgestellten Prüfungsrichtlinien entsprochen. Auch wären die Testpersonen für alle Produkte vergleichbar und eine fehlende Neutralität des Testinstituts nicht ersichtlich.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin kann Berufung zum Kammergericht innerhalb eines Monats eingelegt werden.

(Gesch. Nr.: 27 O 922/04 Landgericht Berlin)

Bei Rückfragen:
Ilona Wiese
Pressesprecherin
(Tel.: 9015-2504/-2290)



Weiterführende Informationen:

Die Klägerin legte am 20.05.2005 gegen Urteil des Landgerichts Berlin Berufung ein. Die Berufung wurde mit Beschluss vom 24.05.2006 zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine weiteren Gründe vorlagen, die eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderten (Gesch. Nr.: 9 U 108/05).

Berlin im Januar 2008


Bei Rückfragen: Katrin-Elena Schönberg
(Tel: 030 - 9015 2504; 9015 2290)


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