Zusätzlicher Hinweis für die Bestellung eines Notarvertreters:
Im Hinblick auf die von dem Vertreter abzugebende Selbstauskunft wird darauf hingewiesen, dass die Fragen richtig und vollständig zu beantworten sind. Etwaige falsche oder unvollständige Angaben können geeignet sein, Bedenken gegen die persönliche Eignung für zukünftige Anträge auf Bestellung zum Notarvertreter oder Notar zu begründen (§§ 6 Abs. 1, 39 Abs. 3 BNotO; vgl. hierzu Beschlüsse des BGH vom 5. März 2012, NotZ (Brfg) 13/11, NotZ (Brfg) 12/11 und NotZ (Brfg) 7/11).
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