Prozesskostenhilfe
- Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu beantragen. (Das Gericht bei dem der Prozess geführt wird bzw. geführt werden soll, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- Prozesskostenhilfe bedeutet die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten und kann für jede Art von Verfahren beantragt werden.
- Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung).
Hier können Sie mittels Postleitzahl das zuständiges Amtsgericht
ermitteln.
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(Stand November 2009, 48784 Bytes)
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Formular: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (ZP 40) laden »
(ZP 40 (Stand November 2011), 1012257 Bytes)
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(ZP 40 (Stand November 2011), 86992 Bytes)
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