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Prozesskostenhilfe


  • Prozesskostenhilfe ist beim Prozessgericht zu beantragen. (Das Gericht bei dem der Prozess geführt wird bzw. geführt werden soll, § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  • Prozesskostenhilfe bedeutet die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten und kann für jede Art von Verfahren beantragt werden.
  • Sie kommt grundsätzlich nur den Parteien zugute, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Prozesskosten selbst zu tragen (persönliche Voraussetzung).

Hier können Sie mittels Postleitzahl das zuständiges Amtsgericht(Externer Link) ermitteln.


  • Merkblatt: Prozesskostenhilfe

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    (Stand November 2009, 48784 Bytes)
  • Formular: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (ZP 40)

    Formular: Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (ZP 40) laden »

    (ZP 40 (Stand November 2011), 1012257 Bytes)
  • Merkblatt: Hinweise zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe (ZP 40)

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    (ZP 40 (Stand November 2011), 86992 Bytes)

Hilfreiche Links


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