Fragen und Antworten

  • 1. Kann höherrangiges Recht bereits die Anwendung der VwVBU ausschließen?

    Nein. Bei diesen Regelungen in der VwVBU geht es darum, dass von den produkt- bzw. dienstleistungsbezogenen Umweltschutzanforderungen der VwVBU nur dann abgewichen werden kann, sofern höherrangige Vorschriften, die weitergehende Umweltschutzanforderungen beinhalten oder andersartige Bewertungen verlangen, bestehen. Somit ist lediglich in Einzelfällen aufgrund höherrangigem Rechts eine Abweichung für spezielle Umweltschutzanforderungen (z:B. Energiestandard) von der VwVBU möglich. Die sonstigen Umweltschutzanforderungen der VwVBU (z.B. Beschaffungsbeschränkungen) sind weiterhin zu beachten und einzuhalten. Die Gründe für die Abweichung sind formlos und mit kurzen aussagekräftigen Text der Senatsumweltverwaltung mitzuteilen.
    Die Aufrechterhaltung eines Dienstbetriebes bzw. die Regelungen des ASOG stellen kein höherrangiges Recht im Sinne der VwVBU dar und können nicht als Begründung für eine Abweichung herangezogen werden, da es sich um völlig unterschiedliche Rechtsbereiche handelt.

  • 2. Benennen Sie Beispiele für Fälle des höherrangigen Rechts.
    • Aus den in den nächsten Jahren noch zu erwartenden verschiedenen EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Amtsblatt der Europäischen Union EG L 285, Seite 10-35) können sich zwingende Mindestanforderungen für einzelne Produkte ergeben, die im Einzelfall über die Mindestanforderungen der Leistungsblätter aus dem Anhang dieser Verwaltungsvorschrift hinausgehen.
    • Anforderungen des Denkmalschutzes, die beispielsweise eine energieeffiziente Bauweise gemäß VwVBU verhindern.
  • 3. Kommt bei gleichrangigen Vorschriften die Härtefallklausel und somit die entsprechende Dokumentationspflicht in Betracht?

    Nein. Die in Nummer 11 der VwVBU geregelte Härtefallregelung umfasst gleichrangige Vorschriften nicht. Die Härtefallregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn von den Vorgaben der VwVBU (Beschaffungsbeschränkungen und Leistungsblätter) abgewichen werden soll.

  • 4. Benennen Sie Beispiele für Umweltauswirkungen von untergeordneter Bedeutung gemäß den Anforderungen nach Nummer 6.3 der VwVBU.

    Einsatz von Personal ohne Gerätschaften wie bei der Beauftragung von Sicherheitsfirmen, Baustellenüberwachern, Ingenieurleistungen oder Hausmeistern.

  • 5. Kommt die untergeordnete Bedeutung nach Nummer 6.3 auch trotz Vorhandenseins eines Leistungsblattes in Betracht?

    Nein. Sofern für ein Produkt / eine Dienstleistung kein Leistungsblatt vorliegt, muss die Beschaffungsstelle zunächst eine Abschätzung über die Umweltauswirkungen der zu beschaffenden Leistung nach Nummer 6.3 der VwVBU durchführen. Von der Abschätzung der Umweltauswirkungen sowie der Festlegung von konkreten Umweltschutzanforderungen kann dann abgesehen werden, wenn die Umweltauswirkungen der zu beschaffenden Leistung offensichtlich von untergeordneter Bedeutung sind (siehe auch Frage 4).

  • 6. Kann die Feststellung einer untergeordneten Bedeutung bereits die Anwendung der VwVBU ausschließen?

    Nein. Nach VwVBU ist nach Nummer 6.3 zunächst eine derartige Prüfung erforderlich (siehe auch Frage 5).

  • 7. Ist es korrekt, dass sich das Umgehungsverbot gemäß Nummer 10 der VwVBU ausschließlich auf die Umweltschutzanforderungen aus dem Anhang (Leistungsblätter) und nicht auf die Beschaffungsbeschränkungen bezieht?

    Nummer 10 der VwVBU stellt lediglich klar, dass die Leistungsblätter sowohl bei Ausschreibungen von Dienstleistungen als auch von Produkten immer zur Anwendung kommen müssen. Die Beschaffungsbeschränkungen gelten unabhängig davon immer und dürfen nicht umgangen werden.

  • 8. Welche Fälle subsumiert die Härtefallklausel? Benennen Sie Beispiele.

    Die Härtefallregelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn von den Vorgaben der VwVBU (Beschaffungsbeschränkungen und Leistungsblätter) abgewichen werden muss. Beispielsweise ist die Abweichung von dem in der VwVBU vorgegebenen “Einsatz von Mehrweggeschirr” bei einem Polizeieinsatz als Härtefallregelung anzusehen, da es hierfür keine geeignete technisch-logistische Lösung gibt. Ein weiteres Beispiel ist die Beschaffung von IT-Ware für eine bestehende ältere Technologie von Großrechenanlagen.

  • 9. Ist es korrekt, dass bei fehlendem Leistungsblatt sowie ergebnisloser deutschlandweiter Recherche nach Labeln / Umweltkriterien die Ausschreibungen wie bisher erfolgen können und somit kein Härtefall vorliegt und in diesem Fall kein entsprechendes Formular zur Dokumentation auszufüllen ist?

    Ja. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Prüfung nach Nummer 6.3 hinsichtlich der Umweltauswirkungen negativ war und zudem keine Beschaffungsbeschränkungen bestehen. Des Weiteren sind auch die Vorüberlegungen nach Nummer 5 zu beachten.

  • 10. Ist unter Nummer 11 der VwVBU die Dokumentation des Abweichens trotz Vorhandenseins von Umweltstandards / Leistungsblatt aufgrund fehlender Marktverfügbarkeit mittels Formular erforderlich?

    Ja (siehe auch Fragen 8 und 26). Hierzu ist auf folgender Seite ein Formular eingestellt: Verwaltungsvorschrift – Härtefallregelung

  • 11. Bedarf es bei Rahmenverträgen (Kfz-Ersatzteile, Verbrauchsmaterialien usw.) der Recherche für jedes einzelne Produkt?

    Bei derartigen Dienstleistungsverträgen sind insbesondere die Beschaffungsbeschränkungen und die jeweiligen zutreffenden Leistungsblätter zu beachten. Im Einzelfall auch die Regelungen nach Nummer 6.3, sofern keine Leistungsblätter vorliegen.

  • 12. Was sind sachliche geeignete Umweltschutzanforderungen?

    Umweltschutzanforderungen für die Leistungsbeschreibung können sich insbesondere beziehen auf:

    • die Beschaffenheit (einschließlich der stofflichen Zusammensetzung),
    • Eigenschaften (z. B. Lebensdauer, Verbrauch, Emissionen, Verwertbarkeit, Folgekosten),
    • die Art der Herstellung und Verarbeitung (z. B. aus erneuerbaren Energien, aus nachhaltiger Bewirtschaftungsweise).

    Hilfestellung für die Festschreibung von Umweltschutzanforderungen bieten folgende Internetseiten

  • 13. Erfordert ein Abweichen von Beschaffungsbeschränkungen tatsächlich grundsätzlich die Anwendung und Dokumentation der Härtefallklausel?

    Ja (siehe auch Fragen 8 und 26). Sofern die Beschaffungsbeschränkungen dazu führen würden, dass u.a. keine Angebote eingehen würden, ist dies nach Nummer 11 (Härtefallklausel) zu dokumentieren. Hierzu ist auf folgender Seite ein Formular eingestellt: Verwaltungsvorschrift – Härtefallregelung

  • 14. Bitte erläutern Sie das Zusammenspiel von verschiedenen Beschaffungsbeschränkungen. Beispiel: Zulässig ist die Kartonverpackung für die Lieferung von Getränken. Transportverpackungen müssen jedoch mindestens aus 80 % recyceltem Material bestehen. Ist die Kartonverpackung für Getränke im Sinne dieser Vorschrift eine Transportverpackung aus Karton? Ist es tatsächlich erforderlich, dass die ausschreibende Stelle diese Beschaffungsbeschränkungen dann miteinander kombinieren muss?

    Die Kartonverpackung von Getränken ist keine Transportverpackung, sondern eine Verkaufsverpackung. Somit fällt die Kartonverpackung für Getränke nicht unter die Beschaffungsbeschränkungen.

  • 15. Bitte erläutern Sie am Beispiel der Fahrleistungen, in welchen Fällen Beschaffungsbeschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen eine Rolle spielen und in welchen Fällen nicht. Dienstleistungen, die von vornherein an die Erbringung einer Fahrleistung gebunden sind, bspw. Transporte von Umzugsgut, Personentransporte, Kurierdienstleistungen, Transporte im Rahmen von Laborleistungen usw. und Dienstleistungen, die nicht zwingend bzw. automatisch an den Einsatz eines Fahrzeuges gekoppelt sind, aber von denen vermutet wird, dass ggf. Fahrzeuge zum Einsatz kommen könnten, bspw. bei der Vergabe von arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuungsleistungen, die an verschiedenen Standorten einer Verwaltung zu erbringen sind – sowohl der Arbeitsmediziner als auch der Sicherheitsingenieur werden mit Kraftfahrzeugen zu den verschiedenen Standorten unterwegs sein.

    Die Beschaffungsbeschränkung bezieht sich auf die Erbringung von transportbezogenen Dienstleistungen (z. B. Klassenfahrten, Schülertransporte, Kurierdienste) sowie alle Warenlieferungen, die mit Straßenfahrzeugen durchgeführt werden. Arbeitsmaschinen (z.B. Kehrichtfahrzeuge, Schneefräsen) fallen nicht unter die Regelung.

  • 16. Ist es korrekt, dass die Lebenszykluskostenberechnung ausschließlich für die in Nr. 7.1.1 der VwVBU aufgezählten Geräte (ab 4 Stück) zwingend anzuwenden ist?

    Ja.

  • 17. Nach Nummer 7 der VwVBU sind bei Beschaffungen von strombetriebenen Geräten gemäß den entsprechenden Abschnitten die Lebenszykluskosten das alleinige Zuschlagskriterium. Wie verhält sich diese Regelung bei einer Beschaffung von 4 strombetriebenen Geräten, die zwar unter 10.000 € wert sind, jedoch zu dem Kreis der Produkte zählen, für die diese Regelung gilt? Diese vier Geräte sind jedoch Gegenstand einer Ausschreibung eines Rahmenvertrages mit einem Auftragswert von 10.000 € und insofern ist die Vorschrift für diese vier Geräte anzuwenden. Hat diese Regelung dann zwangsläufig eine Losbildung zur Folge, da für die anderen Gegenstände des Rahmenvertrages, die Lebenszykluskostenberechnung nicht zur Anwendung kommen kann und demnach hier auch ein anderes Zuschlagskriterium zu wählen ist?

    Ja.

  • 18. Bitte erläutern Sie an einem Beispiel, wie sich die freiwillige Lebenszyklusberechnung gestalten könnte, in Fällen von strombetriebenen Geräten, für die es keine Leistungsblätter gibt. Was ist von der ausschreibenden Stelle hierbei zu beachten?

    Aus fachlicher Sicht sollten bei derartigen Lebenszykluskosten zumindest der Energieverbrauch sowie ggf. die Schadstoffemissionen des zu beschaffenden Produktes berücksichtigt werden.

  • 19. Bitte grenzen Sie ab, in welchen Fällen die Ausschreibung von klassischen Dienstleistungen von der Vorschrift erfasst ist und in welchen Fällen nicht.

    Die VwVBU gilt für die Vergabe von allen Dienstleistungsaufträgen.

  • 20. Soll der im Leistungsblatt 23 geforderte Bio-Anteil in Bezug auf den geldwerten Anteil am Gesamtwareneinsatz oder in Bezug auf Gewichtsanteile ermittelt werden?

    Die im Leistungsblatt 23 der VwVBU festgelegte Regelung zur Beschaffung von Lebensmitteln (… zu mind. 15 % aus biologischer Landwirtschaft stammen müssen) soll an Hand des geldwerten Anteils am betreffenden Gesamtwareneinsatz ermittelt werden.

  • 21. Wir bereiten derzeit eine Vergabe im Auftrag eines Eigenbetriebes für Kindertagesstätten vor. Der Eigenbetrieb hat uns beauftragt, in mehreren Kindertageseinrichtungen Koch- und Küchenleistungen auszuschreiben. Gleichwohl soll die geforderte Leistung das Mitbringen von technischem Equipment beinhalten. So sollen die künftigen Dienstleister, wie auch schon in den vorangegangenen Vertragsverhältnissen, bspw. in allen Einrichtungen strombetriebene gewerbliche Convectomaten für den Gastronomiebedarf aufstellen. Da diese Geräte sowohl in der Anzahl als auch im Wert die Bagatellgrenzen der Umweltvorschrift überschreiten, bitten wir um Hinweise, welche Anforderungen (z.B. Lebenszykluskostenberechnung) zu beachten sind.

    Die Verwaltungsvorschrift Umwelt und Beschaffung gibt bei der Beschaffung von Dienstleistungsverträgen keine Lebenszykluskostenberechnungen vor, da für derartige Dienstleistungsverträge bisher keine geeigneten Rechentools existieren. Somit müssen bei der geplanten Beschaffung Koch- und Küchenleistungen auch keine Lebenszykluskostenberechnungen erfolgen. Des Weiteren enthält die Verwaltungsvorschrift auch kein spezifisches Leistungsblatt für strombetriebene Convectomaten.

    Vor diesem Hintergrund kommt bei der geplanten Beschaffung neben dem Leistungsblatt 23 insbesondere die Anwendung der Nummer 6.3 der Verwaltungsvorschrift zum Tragen. Da für die von Ihnen geplante Leistungsart keine Umweltschutzanforderungen in Form von Leistungsblättern in der Vorschrift vorgegeben sind, ist somit bei einer Beschaffung zunächst eine Abschätzung über die Umweltauswirkungen der zu beschaffenden Leistung (zumindest bezogen auf Schadstoffemissionen, Energie- und Wasserverbrauch) durchzuführen. Auf der Basis der Ergebnisse der Abschätzung über die Umweltauswirkungen sind vom Auftraggeber sachlich geeignete Umweltschutzanforderungen, die sich an den besten am Markt verfügbaren Techniken orientieren, aufzustellen und in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen.

  • 22. Gilt das Leistungsblatt für wieder aufladbare Batterien (Nummer 2.7) auch für Kfz-Batterien?

    Das Leistungsblatt 2.7 regelt die Beschaffung ausschließlich von wieder aufladbaren Alkali- / Mangan-Batterien für technische Büroausstattung. Somit gilt dieses Leistungsblatt nicht für die Beschaffung von KFZ-Batterien, die insbesondere aus Bleiakkumulator-Zellen bestehen.

  • 23. Was sind chlorhaltige Reiniger (Position 9) im Sinne der Beschaffungsbeschränkungen?

    Durch diese Regelung in der VwVBU soll eine Beschaffungsbeschränkung für chlorabspaltende Reiniger (Hypochlorit und Dichlorisocyanurat) erreicht werden. Somit fallen Reiniger, die u.a. Benzalkoniumchlorid oder Chlor-Methylisothiazolon enthalten, nicht unter die Beschaffungsbeschränkung der VwVBU.

  • 24. Für Nutzfahrzeuge über 3,5 t werden keine Angaben zum Kraftstoffverbrauch veröffentlicht. Für die Berechnung der Lebenszykluskosten sind diese Angaben zwingend notwendig.

    Gegenüber PKW ist es derzeit unüblich, diese Verbrauchsdaten zu veröffentlichen. Bei der Beschaffung von LKWs erhalten die Beschaffungsstellen auf Nachfrage jedoch den spezifischen Wert über den Kraftstoffverbrauch von den Fahrzeuganbietern, so dass mittels dieser Daten die Lebenszykluskosten ermittelt werden können.

  • 25. Das Leistungsblatt für Fahrzeuge enthält u.a. Anforderung an die Bereifung. Auf Anfrage - bezogen auf dieses Leistungsblatt - haben uns diverse Hersteller bestätigt, dass sie die Anforderungen nach REACH = europäische Verordnung Nr. 1907/2006 zum Thema Chemikalienrecht vom 01.06.2007 einhalten. Erfüllt diese Verordnung nunmehr die Anforderung des Leistungsblattes, wonach „bei der Bereifung die Grenzwerte für den Gehalt an insgesamt 8 polyzyklischen aromatischen Kohlwasserstoffen (PAK) und Benzo(a)pyren (BaP) als Einzelsubstanz einzuhalten sind" - entsprechend Vergabegrundlage RAL-UZ 89?

    Die in der VwVBU zitierten 8 polyzyklischen aromatischen Kohlwasserstoffe (PAK) sowie Benzo(a)pyren gemäß Vergabegrundlage RAL-UZ 89 entsprechen denen der EU-RL 2005/69/EG und somit der REACH-Verordnung Nr. 1907/2006.

  • 26. Welche Dokumentations- und Mitteilungspflichten ergeben sich aus der VwVBU?

    Bereits nach VOL/A sowie VOB/A ist das Vergabeverfahren von Anbeginn fortlaufend zu dokumentieren, so dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen festgehalten werden. Musterexemplare für Vergabevermerke sind im Netz zugänglich bzw. werden in den Vergabestellen bereits standardisiert verwendet.

    In diesem Rahmen sind nunmehr folgende kurze Dokumentationspflichten der VwVBU zu berücksichtigen:

    • VwVBU – Nummer 2 Geltungsbereich, 3. Absatz, Satz 3
      “Die Gründe für eine Abweichung und die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.”
      Die Gründe für die Abweichung sind formlos und mit kurzem aussagekräftigem Text der Senatsumweltverwaltung mitzuteilen.
    • VwVBU – Nummer 5 Vorüberlegungen, 1. Absatz, Satz 2
      “Die Bedarfsermittlung ist zu dokumentieren.”
      Angaben zur Bedarfsermittlung gehören zum ureigensten Vergabegeschäft (Beginn jeder Entscheidung) und den Prinzipien der LHO.
      Die Regelungen in der VwVBU sind daher nicht neu, sondern hier sind speziell unter dem Blickwinkel einer umweltverträglichen Beschaffung beispielhafte Überlegungen aufgeführt und entsprechend in kurzer Form zu dokumentieren.
      Bereits seit 1995 waren die Berliner Beschaffungsstellen durch die AVUm VOL/A sowie durch das 2010 in Kraft getretene Ausschreibungs- und Vergabegesetz verpflichtet, Vorüberlegungen ökologischer Art anzustellen.
      Den Berliner Vergabestellen obliegt es in eigener Zuständigkeit, Umfang und Form der Dokumentation im Rahmen des Vergabeverfahrens auch für Umweltaspekte – wie bisher – festzulegen.
    • VwVBU – Nummer 6.3 Leistungen ohne Umweltschutzanforderungen, 5. Absatz, Satz 2
      “Auf Anforderung ist die Dokumentation der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, damit sie bei der Fortschreibung dieser Verwaltungsvorschrift berücksichtigt werden kann.”
      Kurze Beschreibung im Rahmen des Vergabevermerkes, ob und wie Umweltanforderungen bei der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind. Nur auf konkrete Aufforderung ist dies SenStadtUm zu übersenden.
    • VwVBU – Nummer 11 Härtefallklausel
      “Die Gründe für eine Abweichung sind zu dokumentieren und der für den Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.”
      Hier bestehen nach VwVBU Dokumentationspflichten und Mitteilungspflichten. Für die Mitteilung an SenStadtUm ist das einseitige Formular von unserer Internetseite zu verwenden.

    Fazit:
    Die aus der VwVBU resultierenden zusätzlichen Dokumentationspflichten sind überschaubar und können leicht in die bereits bestehenden umfangreichen Dokumentationspflichten zum Vergabeverfahren integriert werden.

  • 27. In welchem zeitlichen Turnus erfolgt eine Fortschreibung bzw. der Ergänzung der VwVBU?

    Die VwVBU soll in einem regelmäßigen Turnus von ca. 12 Monaten fortgeschrieben und um weitere Leistungsblätter ergänzt werden. Nach erfolgter EU-Notifizierung und Senatsbefassung werden neue Leistungsblätter vermutlich nicht vor Ende 2013 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt werden die Beschaffungsstellen mittels Newsletter informiert.

  • 28. Sind Sicherheitsdatenblätter geeignet, die Einhaltung der Umweltschutzanforderungen beispielsweise hinsichtlich Schadstoffgehalte nach den Kriterien für den Blauen Engel (z.B. für Toner / Tinte für Drucker) zu überprüfen?

    Sicherheitsdatenblätter sind ein Instrument zur Übermittlung sicherheitsbezogener Informationen über Stoffe und Gemische. Diese sind dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Gemischen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können.

    Der Inhalt eines Sicherheitsdatenblattes ist im Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 detailliert geregelt. Gemäß Artikel 31 der REACH-Verordnung muss der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches dem Abnehmer ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen, wenn beispielsweise der Stoff die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt oder wenn das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Richtlinie 1999/45/EG erfüllt.

    Ein Sicherheitsdatenblatt ist auch dann vorzulegen, wenn die Kriterien zur Einstufung als gefährlich zwar nicht erfüllt sind, aber mindestens ein gesundheitsgefährdender oder umweltgefährlicher Stoff in einer Einzelkonzentration von = 1 % bei nichtgasförmigen Gemischen und bei gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von = 0,2 % enthalten ist.

    Aufgrund derartiger Regelungen, dass erst bei Überschreitung gewisser Merkmale (z.B. Überschreitung hoher Schadstoffkonzentrationen) konkrete Angaben im Sicherheitsdatenblatt getätigt werden müssen, kann folglich nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass keine Auflistung eines Stoffes im Datenblatt auch keine Schadstoffbelastung darstellt.

    Folglich sind Sicherheitsdatenblätter auch nach Aussage des Umweltbundesamtes (UBA) nicht geeignet, eine Umweltverträglichkeit von Produkten und somit die Einhaltung von Umweltschutzanforderungen gemäß VwVBU zu belegen.

    Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, dass in den betreffenden Ausschreibungen – vor allem hinsichtlich chemischer Zusammensetzung bzw. Umweltverträglichkeit der Produkte – von den Bietern gefordert wird, dass diese jeweils durch ein Umweltzeichen oder alternativ durch Prüfberichte anerkannter Stellen sowie ggf. auch durch Eigenerklärung sicherstellen sollen, dass ihr Angebot den konkreten Umweltschutzanforderungen der Leistungsbeschreibung entsprechen.

  • 29. Im Leistungsblatt 2.1 heißt es "Den Kunststoffen dürfen als konstitutionelle Bestandteile keine Stoffe zugesetzt sein, die eingestuft sind als ..." Was bedeutet konstitutionelle Bestandteile?

    Der Begriff “konstitutionelle Bestandteile” wurde vom Umweltlabel “Blauer Engel” übernommen und bedeutet, dass ein Stoff absichtlich dem Produkt zugesetzt ist.

  • 30. Wann ist von einer Großveranstaltung im Sinne des Leistungsblattes 24 der VwVBU auszugehen?

    Bei Teilnehmern von mehr als 100 Personen ist eine Großveranstaltung gegeben.

  • 31. Trifft es zu, dass es für Diesel-PKW keine Angaben zu Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe gibt?

    Es gibt für reine Diesel-Motoren keine Abgasgrenzwerte bezüglich Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe. Aus der betreffenden Tabelle zur Berechnung von Lebenszykluskosten ergibt sich somit, dass für Dieselfahrzeuge ein Wert für die NMHC-Emissionen von 0 g/km ausgewiesen wird.

  • 32. In welchem zeitlichen Turnus sind die Umweltschutzanforderungen für Partikelemissionen von Baumaschinen umzusetzen?

    Hierzu möchten wir folgende Hinweise geben:

    • Hinsichtlich der Umsetzung der Umweltschutzanforderungen 27.10 und 28.10 (Baumaschinen) in den Leistungsblätter 27 sowie 28 (Planung, Neubau und Komplettsanierung von Büro- und Verwaltungsgebäuden) möchten wir klarstellen, dass die in der jeweiligen Nr. 1 genannten Kriterien für die Partikelemissionen von Baumaschinen ab 1. Januar 2014 bei allen entsprechenden Ausschreibungen und Vergaben von Bauleistungen verbindlich anzuwenden sind. Betroffen sind alle Bauleistungen, also auch Ausschachtungen und Kanalbauarbeiten, die im Zusammenhang mit dem Bau bzw. der Sanierung des betreffenden Gebäudes anfallen.
    • Sollten diese Anforderungen in der Planungsleistung für ein derartiges Projekt bislang noch nicht berücksichtigt worden sein, bitten wir dies bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen (siehe Abschnitt III -Nummer 12 VwVBU ) zu berücksichtigen, damit der in der VwVBU festgelegte Termin (1. Januar 2014) eingehalten wird und eine einheitliche Vergabepraxis aller Beschaffungsstellen in Berlin gewährleistet ist.
    • Für die Einhaltung dieser Umweltschutzanforderungen (siehe Abschnitt II – Nummer 6.2 VwVBU) hat der Bieter eine Liste der für den Einsatz vorgesehenen Maschinen mit den jeweiligen Abgasstufen bzw. Bescheinigungen über den Einbau von Partikelfiltern vorzulegen.
    • Für den Fall, dass in begründeten Ausnahmefällen davon abgewichen werden muss, kommt die Härtefallklausel der VwVBU (Abschnitt II – Nummer 11) sowie die Mitteilung über das entsprechende Formblatt zur Anwendung.
  • 33. Ist bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen die VwVBU anzuwenden?

    Gemäß Nummer 7.1.2 der VwVBU entfällt lediglich die Berechnung der Lebenszykluskosten von Fahrzeugen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge).

    Somit ergibt sich im Umkehrschluss, dass bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen die Umweltkriterien im Leistungsblatt 5 angewendet werden müssen.

    Sofern bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen nicht alle Umweltkriterien des Leistungsblattes 5 eingehalten werden können (z.B. Ausstoß an CO2), ist diese spezifische Abweichung von den Umweltanforderungen im Härtefallformular darzulegen. Das ausgefüllte Härtefallformular ist dann zu übersenden.

    Zur Klarstellung dieser Regelung wurde im Handlungsleitfaden eine entsprechende Modifizierung vorgenommen.

  • 34. Gemäß den Beschaffungsbeschränkungen in Kapitel I Nummer 4. Punkt 18. der VwVBU ist die Beschaffung von Bauteilen aus PVC (Polyvinylchlorid) wie Fensterprofile, Rollläden, etc. unzulässig, sofern die blei- und cadmiumfreie Stabilisierung des Neumaterials durch Herstellererklärung nicht belegt ist, die Bauteile zur Kontrolle der geforderten Produkteigenschaften nicht mit einer Kennzeichnung versehen sind und keine Verpflichtungserklärung des Herstellers bzw. der betreffenden Branche zur Rücknahme vorliegt. Gilt diese Regelung auch für die Beschaffung von PVC-Bodenbelägen?

    Neben speziellen Beschaffungsbeschränkungen in Kapitel I Nummer 4. sind ökologische Mindestanforderungen für die relevantesten Produkte und Dienstleistungen in den spezifischen Leistungsblättern des Anhang 1 der VwVBU enthalten. So regelt das Leistungsblatt 18. entsprechende Umweltschutzanforderungen für Bodenbeläge. Demnach dürfen elastische Bodenbeläge u.a. keine Weichmacher sowie halogenierte organische Verbindungen enthalten. Ein PVC-Bodenbelag erfüllt diese Umweltschutzanforderungen nicht.

    Zusätzlich dazu wird darauf verwiesen, dass – entgegen weitverbreiteter Einschätzungen – ein PVC-Fußbodenbelag z.B. gegenüber einem Kautschukbodenbelag unwirtschaftlicher ist und somit einer sparsamen Haushaltsführung widerspricht, wenn Lebenszykluskosten (Anschaffungs- und Unterhaltungskosten) zu Grunde gelegt werden. Bekanntlich enthält § 7 Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz auch die Vorgabe, bei der Wertung von Produkten und Dienstleistungen Lebenszykluskosten zu berücksichtigen. Gegenüber einem Kautschukbodenbelag (grundsätzlich unbeschichtet) muss bei einem PVC-Fußboden die ursprüngliche PU-Beschichtung in regelmäßigen Abständen mit entsprechendem finanziellem Aufwand erneut aufgebracht werden.

  • 35. Nach Nr. 4 Punkt 13 der VwVBU darf ausschließlich Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung beschafft werden. Zur lückenlosen Nachweisführung (Chain-of-Custody - CoC) muss das endverarbeitende Unternehmen (z.B. Schreiner, Tischler, Zimmerer, Dachdecker, GALA-Bauer), welches das gelieferte zertifizierte Holz verarbeitet, selbst über ein gültiges Holz-Zertifikat (u.a. Gruppenzertifikat) oder einen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle (www.fsc-deutschland.de/de-de/zertifizierung/zertifizierer-finden oder pefc.de/fur-unternehmen/zertifizierer) geprüften Einzelnachweis verfügen. Dies ist der Beschaffungsstelle als Nachweis vorzulegen. Gilt diese Regelung auch für die Lieferung von Holzfertigprodukten oder für den Einsatz von Bauhilfsstoffen oder für den Einsatz von Holz, welches nicht aus der Waldwirtschaft stammt?

    Nein.

    Holzfertigprodukte

    Bei der Lieferung von zertifizierten Holzfertigprodukten, an denen nichts mehr verändert wird, ist lediglich vom beauftragten Unternehmen der Lieferschein über die Anzahl / Menge der zertifizierten Holzprodukte von den zertifizierten Holzhändlern / Vorlieferanten sowie deren gültiges Holz-Zertifikat vorzulegen:

    • Lieferung und Aufstellung von Möbeln, Parkbänken oder anderen Fertigprodukten
    • Lieferung und Montage von vorgefertigten Einbaumöbelelementen
    • Lieferung und Montage von vorgefertigten Fenstern (z.B. bei Ersatzbedarf)
    • Lieferung und Montage von Fertigparkett oder Laminat (Achtung: Nachweise für die ggf. benötigte Unterkonstruktion / Wandanschlussleisten sind ebenfalls vorzulegen)
    • Lieferung von vorgefertigten Holzpflöcken beispielsweise als Baumpfahl
    • Lieferung und Verrammung von vorgefertigten Holzpfählen beispielsweise für Palisaden und Schilderpfähle

    Beispiel: Röhrichtschutz

    Bauhilfsstoffe

    Dagegen müssen für holzartige Bauhilfsstoffe wie Schalungshölzer oder Holzbohlen aus dem Gerüstbau sowie für holzartige Transporthilfsmittel wie Holzpaletten kein Nachweis vorgelegt werden, da diese Hilfsstoffe im Eigentum des beauftragten Bauunternehmens bleiben.

    Holz, welches nicht aus der Waldwirtschaft stammt

    Zur Klarstellung folgendes Beispiel:
    Bei der zu beauftragenden Unterhaltung oder dem Ausbau von Gewässern, kann der Einbau von naturbelassenem heimischem Holz (z.B. Stämme, Äste, Zweige) zum Zweck der ökologischen Verbesserung der Gewässer erforderlich sein. Derartiges eingesetztes Holz hat positive Wirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren. Dieses Holz wird in der Regel direkt vor Ort im Baufeld geschlagen, eingesammelt oder wird aus Unterhaltungsmaßnahmen (u.a. Pflege von Straßenbäumen oder Bäumen / Sträucher aus Parks, Gewässerrenaturierungen) bezogen. Da das Holz nicht aus der Waldwirtschaft stammt, kommt hier die in der VwVBU geforderte Nachweisführung zur nachhaltigen Holzbeschaffung (z.B. FSC-Zertifikat) nicht zur Anwendung.

    Auch beim Einsatz von recyceltem Holz aus einer Aufbereitungsanlage kommt diese Nachweisführung mittels Zertifikat nicht zur Anwendung.

  • 36. Welche Umweltschutzanforderungen der VwVBU gelten für die nicht im Leistungsblatt 26 geregelten Gebäudetypen?

    Für die im Leistungsblatt 26 definierten Gebäudetypen sind die dort vorgegebenen Anforderungen anzuwenden. Bei der Errichtung / Modernisierung von sonstigen Gebäudetypen sind die in der VwVBU enthaltenden Umweltschutzanforderungen (u.a. Beschaffungsbeschränkungen sowie Leistungsblätter wie Beleuchtung, Bodenbeläge, Farben) vorzugeben.

  • 37. Der Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift geht aus Nr. 2 der VwVBU hervor. Wird dieser Geltungsbereich durch die Begriffsbestimmung unter Nr. 3 Punkt 5 für Gebäude eingeschränkt?

    Nein, der Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift wird verbindlich in Nr. 2 VwVBU für die Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (netto) definiert. Dies gilt sowohl für die explizit in der Begriffsbestimmung in Nr. 3.5 VwVBU aufgeführten Gebäude als auch für andere, in der Begriffsbestimmung nicht aufgeführte Hochbaumaßnahmen.
    Für die in Nr. 3.5. VwVBU bestimmten Gebäudetypen mit mindestens 10 Mio. Euro (brutto) Gesamtkosten für deren Neubau oder Komplettmodernisierung fordert das Leistungsblatt 26, dass das BNB-System sowie einzelne im BNB-System lediglich als Wahlmöglichkeit vorgesehenen Anforderungen verbindlich als Mindestziele umzusetzen sind. Erreichen die Gesamtkosten für den Neubau oder Komplettmodernisierung dieser Gebäudetypen nicht den Wert von 10 Mio. Euro, gelten die Anforderungen der VwVBU bereits aufgrund des in Nr. 2 VwVBU festgelegten Geltungsbereichs. Bei allen sonstigen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen gemäß Geltungsbereich sind, unabhängig vom Gebäudetyp, bei der Errichtung / Modernisierung die in der VwVBU enthaltenden Umweltschutzanforderungen (u.a. Beschaffungsbeschränkungen sowie Leistungsblätter wie z.B. Beleuchtung, Bodenbeläge, Farben) vorzugeben.

  • 38. Ist die Anwendung der SNAP (Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben) gemäß VwVBU Leistungsblatt 25 verbindlich oder nur eine Empfehlung, bzw. ab wann besteht eine Verbindlichkeit?

    Zitat VwVBU LB 25.1: „Bei der Erstellung des Entwurfs sind die im Anhang D der „Systematik für Nachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben“ genannten Kriterien (www.nachhaltigesbauen.de/fileadmin/pdf/veroeffentlichungen/SNAP_1_Empfehlungen-korr.pdf) zu berücksichtigen. Die Ergebnisse (u.a. rechnerische Prognose von Life Cycle Costing [LCC-Lebenszykluskosten], Life Cycle Assessments [LCA-Ökobilanz], Prognose Energie) sind für die Wettbewerbsentscheidung zur Verfügung zu stellen. Bereits im Wettbewerbsverfahren / -entwurf sind die Voraussetzungen des BNB Silber-Niveaus zu berücksichtigen, die – entsprechend dem Leistungsblatt 26 „Neubau und Komplettmodernisierung Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz VwVBU: Anhang 1: Umweltschutzanforderungen bei der Beschaffung (Leistungsblätter) von öffentlichen Gebäuden“ – für bestimmte Gebäudetypen im weiteren Planungsverlauf ab dem dort definierten Zeitpunkt und der festgelegten Finanzschwelle gefordert werden.“

    In der Anwendung bedeutet dies, bereits bei der Planung bzw. deren Vorbereitung die Anforderungen des LB 26 in Augenschein zu nehmen und wenn sich abzeichnet, dass der Auftragswert die 10-Mio.-€-Grenze erreicht und die genannten / geregelten Gebäudetypen betroffen sind, die volle Anwendung der BNB-Vorgaben (inkl. SNAP) vorzusehen und dementsprechend zu verfahren. Wenn der Auftragswert die 10. Mio.-Grenze jedoch voraussichtlich nicht erreicht bzw. die von BNB abgedeckten Gebäudetypen nicht Gegenstand der Ausschreibung sind, entfällt die Pflicht zur BNB-Anwendung. Die Anwendung der im SNAP-Leitfaden genannten Kriterien bzw. die Orientierung an dieser Systematik ist jedoch bereits aufgr. LB 25.1 grundsätzlich auch für andere Gebäudetypen und Auftragswerte unter 10 Mio. Euro geboten. Die SNAP ist folglich klarer Hintergrund für die Ausrichtung und somit inhaltlicher Kompass für öffentliche Planungsaufträge. Inwieweit eine volle 1:1-Anwendung bei Auftragswerten unter 10 Mio. Euro möglich und im Einzelnen sinnvoll ist, ergibt sich aus den Eigenheiten des jeweiligen Einzelfalls. Eine konzise Begründung und Dokumentation, warum bestimmte Teile davon schon oder eben nicht angewendet wurden, ist zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit der diesbezüglichen Entscheidungen angeraten. Dokumente zu BNB & SNAP finden Sie unter https://www.bnb-nachhaltigesbauen.de/dokumente/

  • 39. Welche Kostengruppen gemäß DIN 276 sind bei der Berechnung des Schwellenwerts zur BNB-Anwendung gemäß Leistungsblatt 26 zu berücksichtigen?

    Gemäß LB 26 der VwVBU liegt der Schwellenwert für eine verbindliche Anwendung des BNB bei Gesamtkosten von mindestens 10.000.000,- € brutto mit Bedarfsprogramm nach den ergänzenden Ausführungsvorschriften zu den AV § 24 LHO. Hier sind also alle KG 100 – 700 enthalten.

  • 40. Wie gestaltet sich die Anwendung des BNB beim Neubau von Sporthallen?

    In Unterrichtsgebäuden integrierte Sporthallen werden zusammen mit dem Hauptgebäude bewertet. Im Falle einer gemeinsamen Zertifizierung wären die für die Schulgebäude vereinbarten Ziele, auch für die Sporthalle gültig.
    Externe, jedoch dem Unterrichtsgebäude zugehörige Sporthallen, werden derzeit nicht bewertet, da keine entsprechend anwendbare Systemvariante zur Verfügung steht und für eine Zertifizierung nach sinngemäßer Anwendung des BNB die rechtliche Grundlage fehlt.

  • 41. Wie verhält es sich mit der im BNB-System angelegten sog. „Sinngemäßen Anwendung“ bei der Anwendung des BNB-Systems auf Grundlage von Leistungsblatt 26?

    Eine Besonderheit im Bundesbau stellt das per Erlass eingeführte Verfahren „Sinngemäße Anwendung“ dar. Es ist u. a. für kleine Bauvorhaben (gemäß gültiger Erlasslage BMI) vorgesehen, oder wenn das Gebäude keiner eingeführten BNB-Systemvariante zugeordnet werden kann. Auch hierbei handelt es sich um ein festgesetztes Verfahren, wie bei der Vollanwendung, mit formalen wie inhaltlichen Mindestanforderungen. Wie bei der kompletten BNB-Anwendung wird auch im Verfahren „Sinngemäße Anwendung“ die Planung und Bauausführung anhand der Kriterien überprüft. Die „Sinngemäße Anwendung“ bedeutet also nicht, dass BNB „sinngemäß“ angewendet wird.
    Im Land Berlin gibt es für eine verpflichtende bzw. freiwillige Anwendung keine Rechtsgrundlage für die “Sinngemäße Anwendung”. Sollte eine “Sinngemäße Anwendung” aus anderen Gründen dennoch erforderlich sein, so ist die Zustimmung der SenFin und der SenMVKU einzuholen. In diesen Ausnahmefällen könnte eine Konformitätsprüfung mit der KPS Berlin abgestimmt werden. Fördermöglichkeiten können bei SenMVKU, SenFin und SenWEB erfragt werden. Gegebenenfalls wird durch die Fortschreibung des BNB zukünftig eine Unterscheidung zwischen Voll- und „Sinngemäßer Anwendung“ entbehrlich sein. Dennoch kann das BNB System und dessen Steckbriefe als Arbeitsinstrument für die Projektbearbeitung intern im Land Berlin hilfreich sein. Die Einbindung z.B. einer externen BNB-Koordination ist hingegen nur möglich, wenn die für den Haushalt zuständige Stelle dem zustimmt.

  • 42. Bestehen Hinweise zu den Kosten für die BNB-Koordination, die evtl. durch die Anwendung des Leistungsblatts 26 der VwVBU anfallen?

    Die Kosten für die BNB Koordination sind der Kostengruppe 700 nach DIN 276 zuzuordnen. In den letzten Jahren lagen die Kosten bei etwa 40.000 – 100.000 € für die BNB-Koordination. Die Größe des Bauvorhabens spielt hierbei eine eher untergeordnete Rolle. Für die Konformitätsprüfung der BNB-Bewertung von Baumaßnahmen des Landes Berlin (inkl. landeseigene AöR), durch die landeseigene Konformitätsprüfungsstelle, entstehen derzeit keine Kosten.

  • 43. Ab welcher Wertschwelle ist die Umwelt- und Energieberatung gemäß Leistungsblatt 29 verpflichtend zu gewährleisten?

    Sofern die Umwelt- und Energieberatung gemäß Leistungsblatt 29 „Umwelt- und Energieberatung“ intern nicht gewährleistet werden kann, ist sie von der öffentlichen Auftraggeberin auszuschreiben. Die Einbindung bzw. Ausschreibung einer Umwelt- und Energieberatung ist für alle Bauaufträge ab Auftragswerten von 50.000 € netto durchzuführen.