Gesetzliche Grundlagen

Paragraphenzeichen

Gesetzliche Grundlage des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen ist das Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz LGBG), vom 27.September 2021. Die rechtliche Regelungen für die Bildung des Landesbeirates sind § 25 ff LGBG festgelegt.

Änderung der gesetzlichen Grundlage in 2021

Zur Umsetzung des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK), das 2009 für die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, war die Neustrukturierung des 1999 verabschiedeten LGBG -alte Fassung- erforderlich.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vom 27.September 2021,verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, 77. Jahrgang, Nr. 73, vom 6. Oktober 2021und am folgenden Tag in Kraft getreten, wurde dem Rechnung getragen.
Das bisherige LGBG in der Fassung vom 28.September 2006 , zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5.Juli 2021 (GVBl.S.957) trat gleichzeitig außer Kraft.

Der Landesbeirat hat im Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt, zum Gesetzentwurf Stellung genommen und konnte durch stetiges Engagement wichtig Forderungen einbringen. Viele Neuerungen zur Stärkung der Partizipation sind in das Gesetz eingearbeitet worden und werden in der Zukunft umzusetzen sein.

Rechtliche Regelungen Landesgleichberechtigung (LGBG) zum Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen

§ 25 Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Es wird ein Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gebildet. Seine Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Sie endet mit der Konstituierung eines neu berufenen Landesbeirates.

(2) Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören als stimmberechtigte Mitglieder jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter von 15 rechtsfähigen gemeinnützigen Verbänden und Ver-einen im Land Berlin an, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Unterstützung der Interessen von Menschen mit Behinderungen durch Aufklärung und Beratung oder die Bekämpfung der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen gehört. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen muss nach der Zusammensetzung seiner stimmberechtigten Mitglieder die Menschen mit Behinderungen in ihrer Gesamtheit auf Landesebene vertreten. Dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gehören außerdem die folgenden elf nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
1. die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen,
2. je eine Vertreterin oder ein Vertreter
a) des Inklusionsamtes,
b) der Bezirke,
c) der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit,
d) der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
e) des Landessportbundes,
f) der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg e. V.,
g) eines Trägers oder einer Organisation mit Fachkompetenz im Bereich Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen (LSBTI),
h) der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration und
i) der für Antidiskriminierung zuständigen Senatsverwaltung und
3. die Hauptschwerbehindertenvertretung.
Für die stimmberechtigten Mitglieder sind 15 stellvertretende Mitglieder zu berufen, die entweder im Falle einer Verhinderung eines stimmberechtigten Mitglieds zeitweilig oder bei vorzeitigem Aus-scheiden eines stimmberechtigten Mitglieds bis zur Nachberufung die Stellung eines stimmberechtigten Mitglieds einnehmen. Für jedes nicht stimmberechtigte Mitglied nach Satz 3 Nummer 2 ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der oder des Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen im Einvernehmen mit den Verbänden und Vereinen durch den Senat berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den zuständigen Dienststellen oder Institutionen benannt. Bei der Zusammensetzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ist die Vielfalt geschlechtlicher Identitäten zu berücksichtigen und die Vielfalt der Menschen mit Migrationsgeschichte in der Berliner Stadtgesellschaft hinreichend abzubilden. Bei mindestens 50 Prozent der Mitglieder muss es sich um Frauen handeln.

(4) Die oder der Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen beruft die konstituierende Sitzung des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen ein.

(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2020 (GVBl. S. 741) geändert worden ist, soweit sie für die Teilnahme keine anderweitige Vergütung erhalten.

§ 26 Aufgaben des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

(1) Als Vertretung der Zivilgesellschaft berät und unterstützt der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen und den Senat in allen Fragen, die die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren.

(2) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz.

(3) Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen arbeitet eng mit behindertenpolitisch sachverständigen Personen, Institutionen und Verbänden zusammen und lädt diese bei Bedarf frühzeitig zu seinen Sitzungen ein.

(4) Die Beschlüsse des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen werden den jeweils zuständigen öffentlichen Stellen von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen zugeleitet.

§ 27 Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen

Bei der oder dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen wird eine Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit Behinderungen gebildet.