Der Berücksichtigung der Barrierefreiheit ist in den zurückliegenden Jahren immer mehr Beachtung geschenkt worden. In den gesetzlichen Regelungen Berlins sind entsprechende Bestimmungen aufgenommen worden, durch die eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verhindert werden soll.
§ 32 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 27.September 2021 eröffnet die Möglichkeit für das Außerordentliche Klagerecht für Vereine oder Verbände mit einem stimmberechtigten Mitglied im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, wenn die öffentliche Verwaltung gegen das Diskriminierungsverbot oder die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit verstößt.
Vor diesem Hintergrund sind die entsprechenden Berliner Behörden verpflichtet, diese Vereine oder Verbände über die Erteilung einer Abweichung von den rechtlichen Vorschriften rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.