Klagerecht

Recht

Der Berücksichtigung der Barrierefreiheit ist in den zurückliegenden Jahren immer mehr Beachtung geschenkt worden. In den gesetzlichen Regelungen Berlins sind entsprechende Bestimmungen aufgenommen worden, durch die eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung verhindert werden soll.

§ 32 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 27.September 2021 eröffnet die Möglichkeit für das Außerordentliche Klagerecht für Vereine oder Verbände mit einem stimmberechtigten Mitglied im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen, wenn die öffentliche Verwaltung gegen das Diskriminierungsverbot oder die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit verstößt.

Vor diesem Hintergrund sind die entsprechenden Berliner Behörden verpflichtet, diese Vereine oder Verbände über die Erteilung einer Abweichung von den rechtlichen Vorschriften rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Grundlage

§ 32 – Außerordentliches Klagerecht LGBG

(1) Ein im Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen mit einem stimmberechtigten Mitglied vertretener rechtsfähiger gemeinnütziger Verband oder Verein kann, ohne die Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, nach Maßgabe der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Widerspruch einlegen und gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, wenn er gelten macht, dass die öffentliche Verwaltung in rechtswidriger Weise
1. gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7 oder
2. gegen die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß §§ 11 bis 15
verstößt.

(2) Das außerordentliche Klagerecht gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn die Maßnahme auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren ergangen ist.

(3) Eine Klage oder Widerspruch nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann eine Klage oder ein Widerspruch nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der verband nachweist, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt.

Übersicht Klageberechtigte

Liste der klageberechtigten Vereine und Verbände des Landesbeirats für Menschen mit Behinderung (Stand 05/2020):

Gehörlosenverband Berlin e. V.
Friedrichstr. 12
10969 Berlin

Schwerhörigen-Verein Berlin e. V.
Sophie-Charlotte-Str. 23A
14059 Berlin

Allgemeiner Blinden- und Sehbehindertenverein Berlin gegr. 1874 e. V.
Auerbacher Straße 7
14193 Berlin

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e. V.
Heinrich-Heine-Str. 27
10179 Berlin

Kooperationsverbund AUTISMUS Berlin gGmbH
Mussehlstr. 22
12101 Berlin

Arbeitsgemeinschaft für ein selbstbestimmtes Leben schwerstbehinderter Menschen – ASL e. V.
Trendelenburgstr. 4
14057 Berlin

Berliner Behindertenverband e. V.
Jägerstr. 63D
10117 Berlin

Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft DMSG – Landesverband Berlin e. V.
Paretzer Str. 1
10713 Berlin

Deutsche Rheuma-Liga / Berlin e. V.
Mariendorfer Damm 161A
12107 Berlin

Landesvereinigung Selbsthilfe Berlin e. V.
Littenstraße 108
10179 Berlin

Netzwerk behinderter Frauen Berlin e. V.
Leinestraße 51
12049 Berlin

NETZWERK ARTIKEL 3 e. V.
Leipziger Straße 61
10117 Berlin

Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e. V.
Linienstr. 131
10115 Berlin

Sozialverband Deutschland LV Berlin-Brandenburg e. V.
Kurfürstenstr. 131
10785 Berlin

bipolaris – Manie & Depression Selbsthilfevereinigung Berlin-Brandenburg e. V.
Tegeler Weg 4
10589 Berlin