Der Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe umfasst auch den Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten in angemessener Höhe.
Eine Übersicht über die Angemessenheitskriterien können Sie sich hier ansehen.
Bevor Sie einen Vertrag über eine neue Unterkunft abschließen, ist es notwendig, vom bisher örtlich zuständigen Träger eine Einverständniserklärung für die künftigen Aufwendungen einzuholen.