Übernahme von Wohnkosten

Frau füllt Antrag auf Alg II aus

Zu den Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) und SGB XII gehören auch die Kosten für Wohnung und Heizung gemäß § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII. Diese laufenden Leistungen werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit sie angemessen sind.

Grundlage für die Übernahme der Wohnkosten sind die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII im Land Berlin (AV-Wohnen – Stand 12/2022).

Die Richtwerte für angemessene Wohnkosten sind abhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der beheizten Fläche des Wohngebäudes und vom jeweiligen Heizenergieträger. Details finden Sie unter folgenden Link: https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/av-wohnen/

Die Seiten des Landes Berlin geben unter den Stichworten allgemeine Regelungen für SGB II-Leistungsberechtigte

  • Fragen und Antworten rund ums Wohnen
  • Das Wichtigste in Kürze – Flyer
  • Was ist neu im Bereich Wohnen nach dem SGB II?
  • Menschen mit besonderen Wohnbedürfnissen

insbesondere Hinweise zur Angemessenheit der Wohnkosten, Richtwertüberschreitung, Folgen bei unangemessenem Wohnraum, Umzug/Umzugskosten, Instandhaltungskosten, Mietschulden.

Ergänzend dazu finden Sie hier Informationen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales:
https://www.berlin.de/sen/soziales/soziale-sicherung/grundsicherung-fuer-arbeitssuchende-hartz-iv/kosten-der-unterkunft/

Miet – und Energieschulden

Sollten Mietschulden im Einzelfall einmal anfallen, können Schulden für angemessenen Wohnraum als Darlehen übernommen werden, insbesondere dann, wenn Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Die Übernahme von Mietschulden kann jedoch nur eine Ausnahme sein. Ihr bisheriges Verhalten im Umgang mit Schulden sowie Ihre Möglichkeiten, sich selbst zu helfen (zum Beispiel mit nicht anrechenbarem Einkommen oder Vermögen), werden in die Entscheidung, ob die Mietschulden übernommen werden können, einbezogen. Sollten Ihre Mietschulden übernommen werden, zahlen Sie das Darlehen in monatlichen Raten in Höhe von fünf Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs ab. Nach Ende der Hilfebedürftigkeit müssen Sie den bis dahin noch nicht getilgten Restbetrag des Darlehens zurückzahlen.

Gleiches gilt bei Energieschulden. Die Übernahme von Energiekostenrückständen kann als Darlehen erfolgen, soweit die Energieversorgung gefährdet beziehungsweise bereits eingestellt ist.

  • Antrag auf Mietschuldenübernahme mit Schweigepflichtentbindung

    PDF-Dokument (154.1 kB)