Mehrbedarfe

Informationszeichen in Händen

Leistungen für Mehrbedarfe umfassen Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind.

Das sind:

  • Mehrbedarf für Schwangerschaft
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für Ernährung
  • Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige
  • Mehrbedarf für unabweisbare, besondere Bedarfe
  • Mehrbedarf für Schulbücher
  • Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung

Mehrbedarf Schwangerschaft:

Werdende Mütter, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 % der individuellen Regelleistung.

Mehrbedarf für Alleinerziehende:

Wenn Sie mit einem Kind unter 7 Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, erhalten Sie einen Mehrbedarf von 36 % der Regelleistung oder je 12 % der Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz ergibt, zusammen jedoch höchstens 60 Prozent der Regelleistung.

Mehrbedarf für Ernährung:

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, können auf Nachweis (ärztliche Bescheinigung) einen Mehrbedarf in angemessener Höhe erhalten. Die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendigere Ernährung ist jeweils für den Einzelfall zu prüfen, da nicht jede Erkrankung, die einer besonderen Ernährung bedarf, einen Mehrbedarf für Ernährung begründet.

Die Kosten der ärztlichen Bescheinigung werden übernommen.

Mehrbedarf für behinderte Menschen:

Behinderte Menschen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstigen Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung erbracht werden, erhalten einen Mehrbedarf von 35 % der Regelleistung.

Mehrbedarf für unabweisbare, besondere Bedarfe

Leistungsberechtigte Personen, bei denen ein unabweisbarer, besonderer Bedarf entsteht, erhalten einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Der Bedarf ist besonders, soweit dieser neben den Regelbedarfen in einer atypischen Lebenslage entsteht. Der Bedarf ist unabweisbar, wenn dieser nicht insbesondere durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann und im Einzelfall überdurchschnittlich vom gewährten Regelbedarfsanteil abweicht. Bei einmaligen Bedarfen ist eine weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein darf.

Mehrbedarf für Schulbücher

Entstehen Schülerinnen und Schülern Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst erworben werden müssen, werden diese als Mehrbedarf nach § 21 Absatz 6a SGB II getragen. Hierunter sind auch Arbeitshefte mit ISBN-Nummer zu verstehen und Kosten für eine entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anschaffung durch die Schule bzw. die jeweilige Lehrkraft vorgegeben wurde.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwasseraufbereitung

Bei leistungsberechtigten Personen wird ein Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung entsprechend § 21 Abs. 7 SGB II anerkannt, soweit das Warmwasser nicht durch eine Einrichtung bereitgestellt oder erzeugt wird, mit der gleichzeitig die Heizung der Unterkunft betrieben wird. Die Höhe dieses Mehrbedarfs ist abhängig vom Alter der leistungsberechtigten Personen und wird für jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft gewährt.

Hinweis: Die Summe aller anerkannten Mehrbedarfe darf die Höhe der für erwerbsfähige Hilfebedürftige maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen.