Energie

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Zeugen und Sachverständige

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Informationen für Zeuginnen und Zeugen

Zeuginnen und Zeugen sind Auskunftspersonen, die nicht Verfahrensbeteiligte oder deren gesetzliche Vertreter sind. Sie helfen dabei, den für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären, indem sie dem Gericht über eigene Wahrnehmungen zu tatsächlichen Vorgängen berichten.In der Regel ergeht hierzu ein Beweisbeschluss des Gerichts mit anschließender Ladung.

Die wichtigsten Rechte und Pflichten sind im Folgenden aufgezählt:

Verpflichtung zum Erscheinen vor Gericht

Nach dem Gesetz besteht die grundsätzliche Verpflichtung, einer Ladung Folge zu leisten und vor Gericht zu erscheinen. Wer sich nicht daran hält, muss mit weitreichenden Konsequenzen rechnen:

  • Tragen der Kosten, die durch ein Ausbleiben verursacht werden (z.B. Kosten der vergeblichen Anreise der Prozessbeteiligten).
  • Zahlung eines vom Gericht verkündeten Ordnungsgeldes.
  • Bei Nichtzahlung kann Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen angeordnet werden.
  • Zwangsweise Vorführung nach entsprechender Anordnung des Gerichts.

Die Pflicht, zum Termin zu erscheinen, kann nur entfallen, wenn eine Verhinderung aus schwerwiegenden Gründen vorliegt. Das kann z.B. bei Reise- oder Vernehmungsunfähigkeit der Fall sein. Normale Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausreichend. Wer wegen einer Erkrankung nicht vor Gericht erscheinen kann, muss hierüber eine aussagekräftige (nachvollziehbare) ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Pflichten in der mündlichen Verhandlung

Vor Beginn der Vernehmung wird die Zeugin oder der Zeuge durch das Gericht über die Wahrheitspflicht und Strafbarkeit einer Falschaussage belehrt.

Weil nur wahrheitsgemäße Zeugenaussagen zu richtigen Urteilen führen können, sieht das Strafgesetzbuch bei Falschaussagen erhebliche Strafen vor.

  • Wer, ohne beeidigt zu werden, fahrlässig falsch aussagt, weil er etwa bei seiner Aussage nicht sorgfältig genug überlegt hat, dem droht eine Freiheits- oder Geldstrafe.
  • Wer, ohne beeidigt zu werden, vorsätzlich falsch aussagt, dem droht eine Freiheitsstrafe.
  • Wer schließlich unter Eid falsch aussagt, dem droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Aussage. Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen, über die das Gericht in der Verhandlung gegebenenfalls belehrt, ein Recht auf Aussageverweigerung vor. Insbesondere Ehegatten und nahe Verwandte der Klägerin oder des Klägers sowie der Beklagten oder des Beklagten sind nicht zur Zeugenausssage verpflichtet.

Wird die Aussage ohne gesetzlichen Grund verweigert, werden der Zeugin oder dem Zeugen die durch die Verweigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen sie oder ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht gezahlt wird, Ordnungshaft festgesetzt. Auch zur Erzwingung der Aussage kann Haft angeordnet werden.

Anspruch auf finanzielle Entschädigung

Alle vom Gericht geladenen Zeuginnnen und Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung. Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach der Vernehmung gestellt werden, sonst erlischt der Anspruch (zu den Einzelheiten siehe § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes – JVEG -, Bundesgesetzblatt 2004, Seite 718).

Entschädigung wird geleistet für Verdienstausfall (ersatzweise für Nachteile bei der Haushaltsführung oder für Zeitversäumnis) und für notwendige Auslagen. Der Ladung zum Termin sind Vordrucke für einen Antrag auf Zeugenentschädigung und für eine Bescheinigung des Verdienstausfalls durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber beigefügt.

Die notwendigen Auslagen werden nur erstattet, wenn sie durch Belege nachgewiesen sind (z. B. Fahrkarten der benutzten öffentlichen Verkehrsmittel). Fahrpreisermäßigungen müssen ausgenutzt werden.

Zusätzlich kann sich ein Anspruch auf Tagegeld ergeben, wenn die Zeugin oder der Zeuge nicht am Ort des Termins wohnt und dort auch nicht berufstätig ist (§ 6 Abs. 1 JVEG). Ist eine auswärtige Übernachtung notwendig, wird ein Übernachtungsgeld gezahlt (§ 6 Abs. 2 JVEG).

Bei Mittellosigkeit kann auf Antrag für die zu erwartenden Reisekosten ein Vorschuss aus der Staatskasse bewilligt werden. Ein entsprechender begründeter Antrag muss grundsätzlich unverzüglich bei dem Gericht gestellt werden, welches die Ladung ausgesprochen hat (vgl. § 3 JVEG).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt für Zeuginnen und Zeugen

  • Merkblatt für Zeugen

    PDF-Dokument (147.7 kB)

  • Auszug aus dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Anlage zum Merkblatt für Zeugen)

    PDF-Dokument (196.0 kB)

Sachverständige

Sachverständige unterstützen das Gericht bei der Auswertung von bereits ermittelten Tatsachen, indem sie auf Grund ihres Fachwissens subjektive Wertungen, Schlussfolgerungen und Hypothesen bekunden.

Sachverständige Zeuginnen und Zeugen

Sachverständige Zeuginnen und Zeugen sind Personen, die bestimmte Tatsachen aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnis erkennen. Es gelten die gleichen Vorschriften wie für Zeuginnen und Zeugen.