Energie

Informationen zu dem Themenkosmos Energie/Energieversorgung/Energiekrise finden Sie unter berlin.de/energie/

Kosten und Prozesskostenhilfe

Fotolia_42024698_Subscription_Monthly_XXL

In der Regel sind die Kosten des Prozesses von den unterlegenen Verfahrensbeteiligten zu tragen.

Wer finanziell nicht in der Lage ist, die möglichen Kosten eines Prozesses zu tragen, dem kann auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Prozesskosten

Grundlage für die Erhebung von Gebühren für Gerichtsverfahren ist ab 1. Juli 2004 das Gerichtskostengesetz (GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718). Es regelt für welche Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Gerichtsgebühren zu bezahlen sind, die Höhe der Gebühren und wann sie bezahlt werden müssen.

Für welche Verfahren sind Gerichtsgebühren zu bezahlen?

Grundsätzlich sind alle Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten kostenpflichtig. Eine Ausnahme besteht für Asylverfahren (§ 83b AsylG).

Wie hoch sind die Gerichtsgebühren?

1. Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist der sogenannte Streitwert eines Gerichtsverfahrens. Die Höhe des Streitwertes bestimmt sich danach, welche wirtschaftliche Bedeutung der Prozess für die Klägerin oder den Kläger hat.

Kann der wirtschaftliche Wert nicht bestimmt werden – z.B. beim Streit um einen Aufenthaltstitel – wird in Klageverfahren regelmäßig ein Streitwert von 5.000,- Euro und in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Streitwert von 2.500,- Euro zugrunde gelegt (Auffangstreitwert).

  • Der Streitwert ist nicht mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch. Er dient lediglich als Grundlage für die Bemessung der Gerichtsgebühren.

2. Steht der Streitwert fest, wird aus der Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz die Höhe einer “Gerichtsgebühr” ermittelt.

Höhe einer Gebühr bei ausgewählten Streitwerten (Stand: 01.01.2021)

  • Streitwert bis … Euro

    Gebühr … Euro

  • 1.500,-

    78,-

  • 3.000,-

    119,-

  • 4.000,-

    140,-

  • 5.000,-

    161,-

  • 10.000,-

    266,-

  • 25.000,-

    411,-

  • 200.000,-

    1.921,-

  • 500.000,-

    3.901,-

3. Die Zahl, der zu entrichtenden Gerichtsgebühren, hängt vom Ausgang des Prozesses ab. Detailliert geregelt ist dies in Anlage 1 Teil 5 zum Gerichtskostengesetz.

Für ein vollständiges verwaltungsgerichtliches Hauptverfahren, welches mit Urteil endet, sind drei Gerichtsgebühren zu bezahlen. Wird der Prozess dagegen ohne Urteil beendet – also etwa durch Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Rücknahme – ist häufig nur eine Gerichtsgebühr zu bezahlen.

Für Eilverfahren sind grundsätzlich 1,5 Gebühren zu entrichten. Enden Eilverfahren ohne abschließende gerichtliche Entscheidung in der Sache – also etwa durch Vergleich, Rücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung – kommt bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen eine Ermäßigung auf 0,5 Gebühren in Betracht.

  • Beispiel: Ein Hauptsacheverfahren (Streitwert 5.000,- Euro) wird durch Urteil entschieden. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin oder der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Die von ihr oder ihm zu bezahlenden Gerichtskosten betragen 3 Gebühren à 161,- Euro (eine Gebühr aus einem Streitwert von 5.000,- Euro) also 483,- Euro. (Stand 01.01.2021)

Wann sind die Gerichtsgebühren zu bezahlen?

Wer eine (Hauptsache-) Klage bei dem Verwaltungsgericht einreicht, hat Gerichtsgebühren in Höhe von drei Gebühren aus dem vom Gericht (unanfechtbar) festzusetzenden vorläufigen Streitwert zu entrichten.

Im Übrigen wird am Ende eines Prozesses eine endgültige Gebührenrechnung erstellt.

Geschäftsmann, pleite, leere Hosentaschen

Prozesskostenhilfe

Mit der Prozesskostenhilfe werden Personen finanziell unterstützt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen. Über die Bewilligung entscheidet das Verwaltungsgericht. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, sind keine Gerichtskosten zu bezahlen. Außerdem werden Anwaltskosten in bestimmtem Umfang erstattet.

Prozesskostenhilfe können alle Verfahrensbeteiligten erhalten, auch durch Gerichtsbeschluss beigeladene Personen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe

Bedürftigkeit

Bedürftig ist, wer glaubhaft machen kann, dass er die Prozesskosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Glaubhaft gemacht wird die Bedürftigkeit durch Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Beifügung von Belegen, die die Angaben bestätigen. Das Gesetz verlangt, dass diese Erklärung auf einem bundeseinheitlich vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wird.

  • PKH Erklärung

    PDF-Dokument (316.6 kB)

  • PKH Hinweisblatt

    PDF-Dokument (53.0 kB)

Hinreichende Erfolgsaussicht

Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn das Verfahren “hinreichende Aussicht auf Erfolg” hat. Ob dies der Fall ist, prüft das Verwaltungsgericht aufgrund einer “summarischen”, das heißt einer überschlägigen Würdigung der Sach- und Rechtslage. Die dafür erforderlichen Tatsachen müssen dem Gericht möglichst schon mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen werden. Das Gericht kann verlangen, dass der Vortrag ergänzt und/oder die Angaben glaubhaft gemacht werden.

Keine "Mutwilligkeit"

Das Führen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darf nicht “mutwillig” erscheinen. Nicht “mutwillig” ist das Führen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dann, wenn Personen, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, ihre Rechte vernünftigerweise in der gleichen Weise verfolgen würden.

Rechtsfolgen der Gewährung von Prozesskostenhilfe

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung hat zur Folge, dass die hiervon begünstigte Person keine Gerichtskosten zahlen muss.

Hat das Gericht Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bestimmt, so müssen anstelle der vollen Gerichtskosten nur die festgesetzten Raten bezahlt werden. Die Höchstdauer für die Ratenzahlung beträgt 48 Monate.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Einfluss auf die Erstattung der entstehenden Kosten der Gegenseite. Diese sind bei Verlust des Prozesses zusätzlich zu eventuell festgesetzten Raten in voller Höhe zu bezahlen.

Ist eine anwaltliche Vertretung nicht gesetzlich vorgeschrieben, so erfolgt mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur dann eine Beiordnung, wenn dies ausdrücklich beantragt ist. Voraussetzung dafür ist, dass die rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite rechtsanwaltlich vertreten ist. Ob eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich erscheint, entscheidet das Verwaltungsgericht nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin bzw. des Antragstellers.