Aufnahmeregelung für afghanische, syrische und irakische Flüchtlinge mit Verwandten in Berlin

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport des Landes Berlin hatte am 25.09.2013 entschieden, dass in Berlin lebenden Familienangehörigen syrischer Flüchtlinge die Möglichkeit gegeben wird, diese aufzunehmen.
Seit 30.01.2017 besteht diese Möglichkeit für irakische Flüchtlinge sowie seit dem 12.01.2023 für afghanische Flüchtlinge.

Bitte beachten Sie, dass die anderen Bundesländer keine oder andere Anordnungen beschlossen haben. Die folgenden Verfahrenshinweise gelten daher nur für die Aufnahme nach Berlin.

In anderen Fällen erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Ausländerbehörde vor Ort.

Wer kann aufgenommen werden?

Afghanische, syrische und irakische Staatsangehörige, die aus ihrem afghanischen, syrischen bzw. irakischen Wohnort fliehen mussten und sich

  • noch in Afghanistan, Syrien oder dem Irak oder
  • in den Anrainerstaaten Afghanistans (Iran, Pakistan, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan und der Volksrepublik China) oder
  • in den Anrainerstaaten Syriens (Libanon, Türkei, Jordanien, Irak) oder
  • in den Anrainerstaaten des Irak (Iran, Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien, Türkei, Syrien) oder
  • in Ägypten (syrische und irakische Staatsangehörige) aufhalten

und enge Verwandte in Berlin haben.

In begründeten Einzelfällen können auch geflohene Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit) aus Syrien oder dem Irak aufgenommen werden, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien bzw. dem Irak leben oder gelebt haben.

Wer kann aufnehmen?

Für eine Aufnahme müssen Sie

  • Ehegatte, gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner oder Familienangehöriger ersten bzw. zweiten Grades (also Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern, Geschwister) des bzw. der Geflohenen sein,
  • sich mindestens seit einem Jahr (Syrien, Irak) in Deutschland aufhalten,
  • seit mindestens 6 Monaten (Afghanistan) bzw. 12 Monaten (Syrien, Irak) in Berlin oder im Bundesland Brandenburg wohnen (Hauptwohnsitz)
  • aktuell in Berlin mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sein, ohne dass dem eine Wohnsitzauflage (für eine andere Stadt als Berlin) entgegensteht und
  • die deutsche, afghanische, syrische oder irakische Staatsangehörigkeit besitzen oder
  • freizügigkeitsberechtigter EU-Bürger, EWR-Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger oder Staatsangehöriger der Schweiz mit einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz sein.

Wenn Sie afghanischer, syrischer oder irakischer Staatsangehöriger sind, müssen Sie darüber hinaus im Besitz eines gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitels sein. Eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung genügt nicht.
In begründeten Einzelfällen ist auch die Aufnahme durch in Berlin lebende staatenlose Personen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit aus Syrien bzw. dem Irak mit einem Aufenthaltstitel möglich.

Voraussetzung ist weiter, dass Sie über ein entsprechendes Einkommen verfügen, um eine Verpflichtungserklärung abgeben zu können (siehe unter Vorzulegende Unterlagen).

In der Erklärung verpflichten Sie sich zur Übernahme sämtlicher Kosten für den Aufenthalt Ihres Verwandten, inklusive Unterbringung. Ausgenommen sind die Kosten bei Pflegebedürftigkeit und Krankheit. Der Abschluss einer entsprechenden Krankenversicherung wird dennoch dringend empfohlen.

Die Verpflichtungserklärung muss nicht zwingend durch Sie selbst, sondern kann auch von Dritten abgegeben werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben.

Wie läuft das Einreiseverfahren?

Das von den deutschen Auslandsvertretungen durchzuführende Visumverfahren wird durch Ihre Interessenbekundung gegenüber dem Landesamt für Einwanderung angestoßen.

Senden Sie dazu das vollständig ausgefüllte Formular “Interessenbekundung” per E-Mail an das Referat B 5 und fügen Sie darin aufgeführten Unterlagen vollständig im PDF-Format bei.

  • Formular Interessenbekundung

    PDF-Dokument (457.9 kB)
    Dokument: Landesamt für Einwanderung

Die Unterlagen werden von uns geprüft und Sie bzw. der Verpflichtungsgeber (Person, die eine Verpflichtungserklärung abgibt) erhalten von uns so zeitnah wie möglich einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung.

Nach dem Termin wird die Erteilung einer schnellen Zustimmung für ein Visum geprüft. Diese wird je nach Aufenthaltsort Ihres Familienangehörigen an die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Amman, Ankara, Aschgabat, Bagdad, Beirut, Chengdu, Duschanbe, Erbil, Hongkong, Islamabad, Istanbul, Izmir, Kairo, Kanton, Karachi,Kuwait City, Peking, Riad, Shanghai, Shenyang, Taschkent oder Teheran übersandt.
Die jeweilige deutsche Auslandsvertretung kann dann dort das Einreisevisum ausstellen.

Nach der Einreise wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz erteilt.

Vorzulegende Unterlagen für die Abgabe der Verpflichtungserklärung

Die folgende Auflistung bietet einen ersten Überblick. Die erforderlichen Unterlagen im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem Formular „Interessenbekundung“ (siehe oben).

  • Nachweis ausreichenden Einkommens zur Abgabe einer hinreichenden Verpflichtungserklärung – Für Ledige setzt dies bei der Verpflichtung für eine Person ein Nettogehalt von 2.760 Euro, für Verheiratete von 3.820 Euro und für Verheiratete mit einem Kind von 4.417 Euro voraus. Für jede weitere aufzunehmende Person kommen weitere Kosten hinzu.
  • Wenn Sie Arbeitnehmer/in sind: die letzten sechs Nettoverdienstnachweise, Arbeitsvertrag sowie eine aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • Wenn Sie selbständig tätig sind:
    • Natürliche Person: eine Bescheinigung eines Steuerberaters über das monatliche Nettoeinkommen sowie den letzten Steuerbescheid, Police der privaten Krankenversicherung, Pflegeversicherung unter Angabe der Beitragshöhe und Selbstbeteiligung, eine Bescheinigung in Steuersachen (ehemals Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes sowie bei Existenzgründungszuschüssen des Jobcenters ein entsprechender Nachweis
    • Juristische Person: ausgefülltes Formular Prüfungsbericht für juristische Personen, zusammen mit den darin genannten Unterlagen. Zum Ausfüllen des Prüfungsberichts sind nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte berechtigt.
  • Wenn Sie Rente beziehen:
    • Bescheid über Ihre Altersrente
    • aktueller Krankenversicherungsnachweis (bei privater oder freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung mit Angabe der Beitragshöhe)
  • Vorlage Ihres Passes bzw. Personalausweises mit gemeldetem Wohnsitz in Berlin
  • Nachweise zum Verwandtschaftsverhältnis im Original oder Kopie soweit vorhanden (Geburts- und Heiratsurkunden, Ausweise etc.) jeweils mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers
  • Identitätsdokumente des Geflohenen in Kopie (Reisepass) ggf. Geburts- und Heiratsurkunden, Führerscheine, Militärausweise mit deutscher Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers
  • Angaben zur aktuellen Erreichbarkeit des Geflohenen im Ausland für die deutsche Botschaft (möglichst E-Mail- Adresse)
  • 29,- Euro Verwaltungsgebühr pro Verpflichtungserklärung für eine erwachsene Person / 14,50 Euro pro Verpflichtungserklärung für eine minderjährige Person. Für jede aufzunehmende Person ist eine Verpflichtungserklärung abzugeben.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen gefordert werden.

Bearbeitungsdauer

Wir werden die Anfragen so schnell wie möglich bearbeiten. Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, werden wir dem Verpflichtungsgeber zeitnah einen Termin zur Abgabe der Verpflichtungserklärung mitteilen.
Bitte stellen Sie sich darauf ein, dass wegen des hohen Interesses mit mehrwöchigen Wartezeiten zu rechnen ist.

Bitte sehen Sie im Interesse einer zügigen Bearbeitung von Sachstandsanfragen ab.

Stichtag

Visumanträge müssen (unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Unterlagen beim Landesamt für Einwanderung) bis zum 31.12.2024 bei einer der genannten deutschen Auslandsvertretungen gestellt werden.