Tipps für Rechtsanwälte und Bevollmächtigte

Übersendung von Schriftstücken

Wie Sie sicherlich wissen, wollen wir die Verwaltungsabläufe optimieren, um uns auf unsere Kernaufgaben konzentrieren zu können. Hierzu können Sie in gegenseitigem Interesse wie folgt beitragen:

  • Übermitteln Sie Schreiben vorzugsweise über Ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA). Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend nutzt das Landesamt für Einwanderung (LEA) seit dem 03.01.2022 das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).
  • Bei der Vielzahl der zu erwartenden Posteingänge wird es nicht zu vermeiden sein, dass Poststücke im für die Bearbeitung zuständigen Referat erst mit einer spürbaren Zeitverzögerung eingehen.
  • Zeitkritische Vorgänge, insbesondere bei laufenden Rückführungsmaßnahmen, sollten deshalb nicht oder zumindest nicht ausschließlich an das beBPo gesandt werden. Empfohlen wird, solche Schriftstücke unbedingt weiter direkt dem zuständigen Referat (bei Rückführungsmaßnahmen dem Rückführungsbereich) per Fax zu übermitteln.
  • Für Einbürgerunganträge nutzen Sie bitte den dafür vorgesehenen digitalen Antrag.

Für Ihr Verständnis bedanken wir uns.

Akteneinsicht in elektronische Akten (eAkten)

Seit 01.08.2023 gilt zur Einsicht in ausschließlich elektronisch geführte Akten (eAkten) folgendes Verfahren:

  • eAkten werden nach Antragseingang über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) an Ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelt.
  • Für die Übermittlung von eAkten per beBPo wird nach dem Aktenversand eine Gebühr in Höhe von 11,00 € je Akte per Gebührenbescheid erhoben.*
  • Zur Beantragung der Akteneinsicht benutzen Sie bitte das nachfolgende Formular. Der Antrag ist an das zuständige Referat zu richten. Die Regelungen über die Zuständigkeit sind in unserem Organigramm dargestellt.
  • Die Antragstellung über das beA/beBPo wird als medienbruchfreie Lösung bevorzugt. Sie können den Antrag auch per Post, Fax oder Kontaktformular übersenden.
  • Die Anforderung von Teilen einer Akte ist nicht möglich.
  • Die Einsichtnahme in eAkten kann auch weiterhin – gebührenfrei – bei uns an einem separaten Auskunfts-Arbeitsplatz stattfinden. Werden allerdings Ausdrucke aus eAkten während oder im Anschluss an Akteneinsichten gefertigt, werden für diese Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung, Tarifstelle 1001c, erhoben. Hiernach werden die ersten 10 Seiten mit 0,50 € und jede weitere Seite mit 0,15 € berechnet.

Formular Antrag auf Akteneinsicht

  • Antrag auf Akteneinsicht

    PDF-Dokument (934.1 kB)

Akteneinsicht in Papierakten

Papier-Akten können zur Einsichtnahme leider nicht übersandt werden.
Der Bevollmächtigte oder ein Kanzleiangestellter muss die Akte in der Regel innerhalb von zehn Tagen, nachdem mitgeteilt wurde, dass eine Akteneinsicht gewährt wird, abholen und dann nach spätestens einer Woche wieder in das zuständige Referat zurückbringen.
Es ist nicht zulässig, die Akte per Post oder per gewerblichen Kurier zurückzuschicken oder in den Nachtbriefkasten am Dienstgebäude einzuwerfen.

Besuch im Dienstgebäude

Rechtsanwälte haben in der Regel einen Berufsausweis zur Legitimation, den sie beim Betreten des Gebäudes bitte vorlegen.
Kanzleiangestellte legen bitte ihren Personalausweis und gegebenenfalls eine Untervollmacht vor.
Der Zugang zum Dienstgebäude ist wie folgt geregelt:

  • Montag, Dienstag und Donnerstag während der Öffnungszeiten.
  • Nach vorheriger Terminvereinbarung mit dem/der jeweiligen Mitarbeiter/in.

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (VAB)

Eine Konkretisierung zu aufenthaltsrechtlichen Rechtsbegriffen und Leitlinien für die Ausübung des Ermessens bei unseren aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen finden Sie in den VAB.