Reichen eigenes Einkommen und das Kindergeld nicht aus, um den Unterhalt eines Kindes zu sichern, können Eltern den so genannten Kinderzuschlag beantragen.
Wer bekommt den Zuschlag?
Die Voraussetzung für den Erhalt des Kinderzuschlages sind wie folgt:
Das Kind, für welches Kinderzuschlag beantragt wird, muss im laufenden Kindergeldbezug stehen und
unter 25 Jahre alt sein,
unverheiratet bzw. unverpartnert sein.
Die monatlichen Einkünfte der Eltern müssen eine festgesetzte Mindesteinkommensgrenze erreichen. Bei Alleinerziehenden monatlich mindestens 600,00 Euro und bei Paarfamilien mindestens monatlich 900,00 Euro im Monat.
Der Bedarf der Familie muss durch den Kinderzuschlag gedeckt sein und es darf kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld bestehen. Es können auch Familien diese Leistung beantragen, die mit dem Kinderzuschlag und Wohngeld höchstens 100,00 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Wie hoch ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag beträgt derzeit je Kind maximal 229 Euro pro Monat. Deckt das Einkommen und Vermögen der Eltern nur ihren eigenen Mindestbedarf, wird der Kinderzuschlag in voller Höhe gezahlt. Liegt es darüber, mindert sich der monatliche Auszahlungsbetrag.
Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen richtet sich nach den für das Arbeitslosengeld II geltenden Regeln. 45 Prozent der zu berücksichtigen Einkünfte des Kindes werden bei der Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet.
Antrag stellen
Bei der Bundesagentur für Arbeit wird der Kinderzuschlag beantragt und zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Eltern können vorab mit dem KiZ-Lotsen (siehe Links) ermitteln, ob sie einen Anspruch auf Kinderzuschlag haben und anschließend den Antrag online stellen. Zusätzlich können auch Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in Anspruch genommen werden wie
das Schulbedarfspaket,
Schülerfahrkarten, Mittagessen in Kita und Schule und
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